TE Vwgh Beschluss 2014/9/30 2013/22/0286

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Veröffentlicht am 30.09.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §66 Abs4
AVG §68 Abs2
FPG 2005 §125 Abs14 idF 2011/I/038
FPG 2005 §52 Abs1 idF 2011/I/038
VwGG §33 Abs1
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, in der Beschwerdesache des A, vertreten durch Dr. Peter Knobl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 12. Dezember 2011, Zl. UVS-FRG/4/7492/2011-17, betreffend Rückkehrentscheidung (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.Soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 23. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (in der Folge kurz als "Behörde" bezeichnet) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass an Stelle einer Ausweisung eine Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot gemäß § 125 Abs. 14 FPG idF BGBl. I Nr. 38/2011 iVm § 52 Abs. 1 leg. cit. erlassen werde.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 23. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (in der Folge kurz als "Behörde" bezeichnet) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass an Stelle einer Ausweisung eine Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot gemäß Paragraph 125, Absatz 14, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, leg. cit. erlassen werde.

Dagegen wurde Beschwerde erhoben.

Nach Einleitung des Vorverfahrens langte beim Verwaltungsgerichtshof eine Ausfertigung des Bescheides der Behörde vom 5. September 2012, GZ: UVS-FRG/V/4/9067/2012-3, samt Zustellnachweis an den Beschwerdeführer ein, mit dem gemäß § 68 Abs. 2 AVG der angefochtene Bescheid aufgehoben wurde sowie gemäß § 66 Abs. 4 AVG der Berufung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 23. Mai 2011 Folge gegeben und der "angefochtene Bescheid" (also der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid) behoben wurde.Nach Einleitung des Vorverfahrens langte beim Verwaltungsgerichtshof eine Ausfertigung des Bescheides der Behörde vom 5. September 2012, GZ: UVS-FRG/V/4/9067/2012-3, samt Zustellnachweis an den Beschwerdeführer ein, mit dem gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG der angefochtene Bescheid aufgehoben wurde sowie gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG der Berufung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 23. Mai 2011 Folge gegeben und der "angefochtene Bescheid" (also der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid) behoben wurde.

Der Beschwerdeführer brachte dazu vor, dass noch ein Interesse an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe, da diese für das "weitere Fortkommen" und die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen relevant sei.

Da der in Beschwerde gezogene Bescheid und die erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung von der Behörde aufgehoben wurden, ist der Beschwerdeführer klaglos gestellt. Auch ein etwaiger im Wege der Amtshaftung geltend zu machender Vermögensschaden ändert an dieser Beurteilung nichts. Das Verfahren war daher nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Da der in Beschwerde gezogene Bescheid und die erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung von der Behörde aufgehoben wurden, ist der Beschwerdeführer klaglos gestellt. Auch ein etwaiger im Wege der Amtshaftung geltend zu machender Vermögensschaden ändert an dieser Beurteilung nichts. Das Verfahren war daher nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 und § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 und Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.

Wien, am 30. September 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013220286.X00

Im RIS seit

21.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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