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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die außerordentliche Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 21. Juli 2014, Zl. LVwG-300169/19/BMa/Ba/IH, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Revisionswerberin schuldig erkannt, sie habe es als Arbeitgeberin zu verantworten, dass ein näher bezeichneter rumänischer Staatsangehöriger am 18. und 19. November 2013 mit Fliesenlegerarbeiten auf der Baustelle ihres Wohnhauses in H beschäftigt wurde, obwohl für diesen Ausländer keine der im Einzelnen bezeichneter arbeitsmarktrechtlichen Urkunden ausgestellt gewesen sei.
Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 und § 32a Abs. 1 AuslBG begangen. Es wurde eine Geldstrafe von EUR 2.000,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden) verhängt.Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 32 a, Absatz eins, AuslBG begangen. Es wurde eine Geldstrafe von EUR 2.000,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden) verhängt.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Entgegen der Behauptung der Revisionswerberin hat sich das Verwaltungsgericht mit dem behaupteten "Gefälligkeitsdienst" ausführlich und entsprechend der ständigen Rechtsprechung auseinandergesetzt. Gleiches gilt für die Beurteilung des festgestellten Sachverhalts nach den Regeln des beweglichen Systems; der von der Revisionswerberin geforderten "Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein persönliches und wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis vorlag", ist das Verwaltungsgericht damit ausreichend nachgekommen.
In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 1. Oktober 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014090024.L00Im RIS seit
14.01.2015Zuletzt aktualisiert am
15.01.2015