TE Vwgh Beschluss 2014/10/6 Ro 2014/17/0128

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Veröffentlicht am 06.10.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VwGbk-ÜG 2013 §4;
VwGG §26 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs4;
VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrat Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Revision des P P in S, vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte OG, 9020 Klagenfurt, Völkermarkter Ring 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 17. Dezember 2013, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/1801- I/7/2013, betreffend Einheitliche Betriebsprämie, den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nach § 26 Abs. 4 VwGG zur Erhebung einer Revision nach Abtretung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung über eine Verletzung in einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten. 1. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nach Paragraph 26, Absatz 4, VwGG zur Erhebung einer Revision nach Abtretung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung über eine Verletzung in einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten.

Mit dem Antrag ist die Ausführung der Revision nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG verbunden.Mit dem Antrag ist die Ausführung der Revision nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG verbunden.

Der Beschwerdeführer bringt vor, den Antrag nur aus advokatorischer Vorsicht ungeachtet des Umstandes zu stellen, dass er vom Verwaltungsgerichtshof nach Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 12. März 2014, B 210/2014-6, zur Einbringung einer Revision aufgefordert worden und er diesem Auftrag fristgerecht nachgekommen sei.

Im Hinblick auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 2014, E 30/2014 (von der der Vertreter des Revisionswerbers am 9. September 2014 aus einer juristischen Zeitschrift Kenntnis erlangt habe), könnte allenfalls die Auffassung vertreten werden, dass nach Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof gemäß § 26 Abs. 4 VwGG die Revision einzubringen wäre.Im Hinblick auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 2014, E 30 aus 2014, (von der der Vertreter des Revisionswerbers am 9. September 2014 aus einer juristischen Zeitschrift Kenntnis erlangt habe), könnte allenfalls die Auffassung vertreten werden, dass nach Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof gemäß Paragraph 26, Absatz 4, VwGG die Revision einzubringen wäre.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit des Antrags erwogen:

Wie der Antragsteller selbst ausführt, ist er dem Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 2014, Zl. Ro 2014/17/0076- 2, nach Abtretung der ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde durch diesen eine Revision gegen den auch hier gegenständlichen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen, fristgerecht nachgekommen.

Der Auftrag zur Einbringung der Revision erging auf der Grundlage der vom Verwaltungsgerichtshof für den Fall der Abtretung einer vor dem 1. Jänner 2014 erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof durch diesen nach dem 31. Dezember 2013 vertretenen Auffassung, dass diesfalls § 4 VwGbk-ÜG zur Anwendung zu kommen habe (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 25. April 2014, Zl. Ro 2014/10/0029, vom 27. August 2014, Zlen. Ro 2014/19/0005 bis 0009, oder vom 16. September 2014, Zlen. Ro 2014/17/0099 und 0100).Der Auftrag zur Einbringung der Revision erging auf der Grundlage der vom Verwaltungsgerichtshof für den Fall der Abtretung einer vor dem 1. Jänner 2014 erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof durch diesen nach dem 31. Dezember 2013 vertretenen Auffassung, dass diesfalls Paragraph 4, VwGbk-ÜG zur Anwendung zu kommen habe vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 25. April 2014, Zl. Ro 2014/10/0029, vom 27. August 2014, Zlen. Ro 2014/19/0005 bis 0009, oder vom 16. September 2014, Zlen. Ro 2014/17/0099 und 0100).

Es liegt somit bereits eine fristgerecht eingebrachte, wirksame Revision vor. Eine Versäumung einer Frist (etwa jener nach § 26 Abs. 4 VwGG, der jedoch nach dem Vorgesagten in Fällen wie dem vorliegenden nicht zur Anwendung kommt) ist nicht eingetreten.Es liegt somit bereits eine fristgerecht eingebrachte, wirksame Revision vor. Eine Versäumung einer Frist (etwa jener nach Paragraph 26, Absatz 4, VwGG, der jedoch nach dem Vorgesagten in Fällen wie dem vorliegenden nicht zur Anwendung kommt) ist nicht eingetreten.

Die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist gemäß § 46 Abs. 1 VwGG, nämlich die Versäumung einer Frist, ist daher nicht gegeben.Die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG, nämlich die Versäumung einer Frist, ist daher nicht gegeben.

Der Antrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 4 VwGG zurückzuweisen, ohne dass auf das weitere Antragsvorbringen (wie etwa zur Rechtzeitigkeit des Antrags) näher einzugehen war.Der Antrag war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 4 VwGG zurückzuweisen, ohne dass auf das weitere Antragsvorbringen (wie etwa zur Rechtzeitigkeit des Antrags) näher einzugehen war.

3. Zur Revision

Wie unter Punkt 2. ausgeführt, liegt bereits eine Revision gegen den auch hier angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vor.

Der Beschwerdeführer hat insoweit sein Recht auf Erhebung einer Revision gegen diesen Bescheid bereits verbraucht. Nach Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erweist sich die nunmehr eingebrachte Revision darüber hinaus auch jedenfalls als verspätet.

Die (weitere) Revision vom 17. September 2014 war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die (weitere) Revision vom 17. September 2014 war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 6. Oktober 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014170128.J00

Im RIS seit

12.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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