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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art144 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrat Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Revision der G K in M, vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte OG, 9020 Klagenfurt, Völkermarkter Ring 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 30. Dezember 2013, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/1860- I/7/2013, betreffend Einheitliche Betriebsprämie, den Beschluss gefasst:
Spruch
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt die Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nach § 26 Abs. 4 VwGG zur Erhebung einer Revision nach Abtretung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung über eine Verletzung in einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten. Mit dem Antrag ist die Ausführung der Revision nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG verbunden. 1. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt die Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nach Paragraph 26, Absatz 4, VwGG zur Erhebung einer Revision nach Abtretung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung über eine Verletzung in einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten. Mit dem Antrag ist die Ausführung der Revision nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG verbunden.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, den Antrag nur aus advokatorischer Vorsicht ungeachtet des Umstandes zu stellen, dass sie vom Verwaltungsgerichtshof nach Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 12. März 2014, B 286/2014-5, zur Einbringung einer Revision aufgefordert worden und diesem Auftrag fristgerecht nachgekommen sei.
Im Hinblick auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 2014, E 30/2014 (von der der Vertreter der Revisionswerberin am 9. September 2014 aus einer juristischen Zeitschrift Kenntnis erlangt habe), könnte allenfalls die Auffassung vertreten werden, dass nach Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof gemäß § 26 Abs. 4 VwGG die Revision einzubringen wäre.Im Hinblick auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 2014, E 30 aus 2014, (von der der Vertreter der Revisionswerberin am 9. September 2014 aus einer juristischen Zeitschrift Kenntnis erlangt habe), könnte allenfalls die Auffassung vertreten werden, dass nach Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof gemäß Paragraph 26, Absatz 4, VwGG die Revision einzubringen wäre.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit des Antrags erwogen:
Wie die Antragstellerin selbst ausführt, ist sie dem Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Mai 2014, Zl. Ro 2014/17/0075- 2, nach Abtretung der ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde durch diesen eine Revision gegen den auch hier gegenständlichen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen, fristgerecht nachgekommen.
Der Auftrag zur Einbringung der Revision erging auf der Grundlage der vom Verwaltungsgerichtshof für den Fall der Abtretung einer vor dem 1. Jänner 2014 erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof durch diesen nach dem 31. Dezember 2013 vertretenen Auffassung, dass diesfalls § 4 VwGbk-ÜG zur Anwendung zu kommen habe (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 25. April 2014, Zl. Ro 2014/10/0029, vom 27. August 2014, Zlen. Ro 2014/19/0005 bis 0009, oder vom 16. September 2014, Zlen. Ro 2014/17/0099 und 0100).Der Auftrag zur Einbringung der Revision erging auf der Grundlage der vom Verwaltungsgerichtshof für den Fall der Abtretung einer vor dem 1. Jänner 2014 erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof durch diesen nach dem 31. Dezember 2013 vertretenen Auffassung, dass diesfalls Paragraph 4, VwGbk-ÜG zur Anwendung zu kommen habe vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 25. April 2014, Zl. Ro 2014/10/0029, vom 27. August 2014, Zlen. Ro 2014/19/0005 bis 0009, oder vom 16. September 2014, Zlen. Ro 2014/17/0099 und 0100).
Es liegt somit bereits eine fristgerecht eingebrachte, wirksame Revision vor. Eine Versäumung einer Frist (etwa jener nach § 26 Abs. 4 VwGG, der jedoch nach dem Vorgesagten in Fällen wie dem vorliegenden nicht zur Anwendung kommt) ist nicht eingetreten.Es liegt somit bereits eine fristgerecht eingebrachte, wirksame Revision vor. Eine Versäumung einer Frist (etwa jener nach Paragraph 26, Absatz 4, VwGG, der jedoch nach dem Vorgesagten in Fällen wie dem vorliegenden nicht zur Anwendung kommt) ist nicht eingetreten.
Die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist gemäß § 46 Abs. 1 VwGG, nämlich die Versäumung einer Frist, ist daher nicht gegeben.Die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG, nämlich die Versäumung einer Frist, ist daher nicht gegeben.
Der Antrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 4 VwGG zurückzuweisen, ohne dass auf das weitere Antragsvorbringen (wie etwa zur Rechtzeitigkeit des Antrags) näher einzugehen war.Der Antrag war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 4 VwGG zurückzuweisen, ohne dass auf das weitere Antragsvorbringen (wie etwa zur Rechtzeitigkeit des Antrags) näher einzugehen war.
3. Zur Revision
Wie unter Punkt 2. ausgeführt, liegt bereits eine Revision gegen den auch hier angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vor.
Die Beschwerdeführerin hat insoweit ihr Recht auf Erhebung einer Revision gegen diesen Bescheid bereits verbraucht. Nach Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erweist sich die nunmehr eingebrachte Revision darüber hinaus auch jedenfalls als verspätet.
Die (weitere) Revision vom 17. September 2014 war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die (weitere) Revision vom 17. September 2014 war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 6. Oktober 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014170127.J00Im RIS seit
12.02.2015Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015