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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §28 Abs1 Z6;Rechtssatz
Die hg. Aufforderung, mehrere der Beschwerde anhaftende Mängel zu beheben und dabei u.a. ein bestimmtes Begehren (§ 28 Abs. 1 Z 6 iVm § 42 Abs. 2 VwGG) zu stellen, beantwortete der Beschwerdeführer mit einem Schriftsatz, welchen er mit folgenden Ausführungen schloss:
"Begehren
Unter Berücksichtigung der oben genannten Umstände begehren wir die Annerkennung der oben genannten Ausgaben als Werbungskosten. Mit der Bitte um antragsgemäßer Erledigung verbleiben wir"
Die vom Beschwerdeführer begehrte "Anerkennung" von Ausgaben als Werbungskosten stellt jedenfalls kein zulässiges Begehren im Sinn des § 42 Abs. 2 VwGG dar und ist als Antrag auf verwaltungsbehördliche Sachentscheidung zu werten, welche das Verwaltungsgerichtshofgesetz für die Bescheidbeschwerde nicht vorsieht. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Mängelbehebung Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007130139.X01Im RIS seit
10.06.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008