RS Vwgh 2008/1/23 2007/13/0139

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Veröffentlicht am 23.01.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §42 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die hg. Aufforderung, mehrere der Beschwerde anhaftende Mängel zu beheben und dabei u.a. ein bestimmtes Begehren (§ 28 Abs. 1 Z 6 iVm § 42 Abs. 2 VwGG) zu stellen, beantwortete der Beschwerdeführer mit einem Schriftsatz, welchen er mit folgenden Ausführungen schloss:

"Begehren

Unter Berücksichtigung der oben genannten Umstände begehren wir die Annerkennung der oben genannten Ausgaben als Werbungskosten. Mit der Bitte um antragsgemäßer Erledigung verbleiben wir"

Die vom Beschwerdeführer begehrte "Anerkennung" von Ausgaben als Werbungskosten stellt jedenfalls kein zulässiges Begehren im Sinn des § 42 Abs. 2 VwGG dar und ist als Antrag auf verwaltungsbehördliche Sachentscheidung zu werten, welche das Verwaltungsgerichtshofgesetz für die Bescheidbeschwerde nicht vorsieht. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Mängelbehebung Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007130139.X01

Im RIS seit

10.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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