TE Vwgh Erkenntnis 2014/10/13 2013/08/0293

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Veröffentlicht am 13.10.2014
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §44 Abs1 Z1;
ASVG §49 Abs1;
  1. ASVG § 44 heute
  2. ASVG § 44 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 44 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2025
  4. ASVG § 44 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  5. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  6. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  7. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  8. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  9. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  10. ASVG § 44 gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  11. ASVG § 44 gültig von 01.03.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  12. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  13. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  14. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  15. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  16. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  17. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  18. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  19. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  20. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  21. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  22. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
  23. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  24. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  25. ASVG § 44 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  26. ASVG § 44 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  27. ASVG § 44 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  28. ASVG § 44 gültig von 01.01.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  29. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  30. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  31. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  32. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  33. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  34. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  35. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  36. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  37. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  38. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  39. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  40. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  41. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  42. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  43. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  44. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  45. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  46. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  47. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  48. ASVG § 44 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  49. ASVG § 44 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  50. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  51. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  52. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  53. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  54. ASVG § 44 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  55. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  56. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  57. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  58. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  59. ASVG § 44 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  60. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  61. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  62. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  63. ASVG § 44 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  64. ASVG § 44 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  65. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  66. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  67. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  68. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  69. ASVG § 44 gültig von 01.10.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  70. ASVG § 44 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  71. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  72. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  73. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  74. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  75. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  76. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  77. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  78. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  79. ASVG § 44 gültig von 01.11.1996 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 49 heute
  2. ASVG § 49 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 49 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  4. ASVG § 49 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  5. ASVG § 49 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  6. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  7. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  8. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. ASVG § 49 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  10. ASVG § 49 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2022
  11. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  13. ASVG § 49 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  14. ASVG § 49 gültig von 31.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  15. ASVG § 49 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  16. ASVG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  17. ASVG § 49 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  18. ASVG § 49 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  19. ASVG § 49 gültig von 01.01.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  20. ASVG § 49 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  21. ASVG § 49 gültig von 01.01.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  22. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  23. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  24. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  25. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  26. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  27. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  29. ASVG § 49 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 49 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  31. ASVG § 49 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 49 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  33. ASVG § 49 gültig von 01.07.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  34. ASVG § 49 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  35. ASVG § 49 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  36. ASVG § 49 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  37. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  38. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  39. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  40. ASVG § 49 gültig von 06.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  41. ASVG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  42. ASVG § 49 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Revision der G GmbH in W, vertreten durch Dr. Gerhard Pail, Rechtsanwalt in 7400 Oberwart, Evangelische Kirchengasse 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 26. November 2013, Zl. 6-SO-N4699/18-2011, betreffend Beitragsnachverrechnung nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei: Burgenländische Gebietskrankenkasse in 7000 Eisenstadt, Esterhazyplatz 3), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse wird abgewiesen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2013, Zl. 2012/08/0002, verwiesen, mit dem der Verwaltungsgerichtshof einen gegenüber der Revisionswerberin ergangenen Bescheid der belangten Behörde betreffend Vorschreibung von Beitragsnachzahlungen nach dem ASVG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hat. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausgeführt, dass der dort angefochtene Bescheid an einem Widerspruch zwischen Spruch und Begründung leide, weil nach dem Spruch Beiträge in der Höhe von EUR 34.507,84 festgestellt worden seien, die in der Begründung enthaltene tabellarische Aufstellung jedoch - rechne man die darin ausgewiesenen Beträge zusammen - einen Betrag in der Höhe von EUR 31.627,44 ergebe. Zudem sei die Berechnung der Höhe der Beiträge nicht nachvollziehbar.

2. Mit dem in (Übergangs-)Revision gezogenen Ersatzbescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass die ungarischen Staatsangehörigen I. B. im Zeitraum vom 10. bis 20. April 2007, vom 1. Mai 2007 bis 28. Juni 2007, vom 1. August 2007 bis 27. Oktober 2007, vom 1. bis 23. Dezember 2007, vom 8. bis 19. Februar 2008, vom 8. März 2008 bis 30. April 2008, am 30. Juni 2008, am 31. Juli 2008, vom 1. August 2008 bis 30. November 2008, vom 2. bis 23. März 2009, und vom 1. April 2009 bis 31. Juli 2009, H. V. im Zeitraum vom 10. bis 25. April 2007, vom 1. Mai 2007 bis 29. Juni 2007, vom 1. August 2007 bis 27. Oktober 2007, vom 1. bis 31. Dezember 2007, vom 8. bis 19. Februar 2008, vom 3. März 2008 bis 30. April 2008, vom 1. Juni 2008 bis 30. November 2008 und vom 1. April 2009 bis 31. Juli 2009, und T. M. vom 1. April 2009 bis 31. Juli 2009 rückwirkend als Dienstnehmer der Revisionswerberin in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG einbezogen werden. 2. Mit dem in (Übergangs-)Revision gezogenen Ersatzbescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass die ungarischen Staatsangehörigen römisch eins. B. im Zeitraum vom 10. bis 20. April 2007, vom 1. Mai 2007 bis 28. Juni 2007, vom 1. August 2007 bis 27. Oktober 2007, vom 1. bis 23. Dezember 2007, vom 8. bis 19. Februar 2008, vom 8. März 2008 bis 30. April 2008, am 30. Juni 2008, am 31. Juli 2008, vom 1. August 2008 bis 30. November 2008, vom 2. bis 23. März 2009, und vom 1. April 2009 bis 31. Juli 2009, H. römisch fünf. im Zeitraum vom 10. bis 25. April 2007, vom 1. Mai 2007 bis 29. Juni 2007, vom 1. August 2007 bis 27. Oktober 2007, vom 1. bis 31. Dezember 2007, vom 8. bis 19. Februar 2008, vom 3. März 2008 bis 30. April 2008, vom 1. Juni 2008 bis 30. November 2008 und vom 1. April 2009 bis 31. Juli 2009, und T. M. vom 1. April 2009 bis 31. Juli 2009 rückwirkend als Dienstnehmer der Revisionswerberin in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG einbezogen werden.

Die für diese Zeiträume angefallenen Sozialversicherungsbeiträge von EUR 34.814,68 wurden der Revisionswerberin zur Entrichtung an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse vorgeschrieben.

Am 26. Mai 2009 seien die genannten drei ungarischen Staatsangehörigen bei Betonarbeiten auf einer Baustelle in K. durch Organe des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag bei einer Kontrolle betreffend illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung arbeitend für die Revisionswerberin angetroffen worden. Die Revisionswerberin sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unter anderem Inhaberin der Gewerbeberechtigung "Baumeister gemäß § 127 Z 4 GewO (1994) idgF." gewesen, ab dem 1. April 2007 eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten. Bis Herbst 2006 seien im Baugewerbe zwei Arbeitspartien tätig gewesen, zu denen auch H. V. gehört habe. Aufgrund der Auftragslage seien beide Arbeitspartien im Herbst 2006 aufgelöst und die Arbeiter entlassen worden. Der nunmehrige baugewerbliche Geschäftszweig der Revisionswerberin - die Montage von Betonfertigteilen - habe durch Subunternehmer erledigt werden sollen. Der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zuständige Bauleiter G. W. sei auch für das Montagepersonal zuständig gewesen und habe ab April 2007 H. V., der ja bereits als Arbeitnehmer bei der Revisionswerberin beschäftigt gewesen war, sowie I. B. zu den Arbeiten hinzugezogen.Am 26. Mai 2009 seien die genannten drei ungarischen Staatsangehörigen bei Betonarbeiten auf einer Baustelle in K. durch Organe des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag bei einer Kontrolle betreffend illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung arbeitend für die Revisionswerberin angetroffen worden. Die Revisionswerberin sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unter anderem Inhaberin der Gewerbeberechtigung "Baumeister gemäß Paragraph 127, Ziffer 4, GewO (1994) idgF." gewesen, ab dem 1. April 2007 eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten. Bis Herbst 2006 seien im Baugewerbe zwei Arbeitspartien tätig gewesen, zu denen auch H. römisch fünf. gehört habe. Aufgrund der Auftragslage seien beide Arbeitspartien im Herbst 2006 aufgelöst und die Arbeiter entlassen worden. Der nunmehrige baugewerbliche Geschäftszweig der Revisionswerberin - die Montage von Betonfertigteilen - habe durch Subunternehmer erledigt werden sollen. Der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zuständige Bauleiter G. W. sei auch für das Montagepersonal zuständig gewesen und habe ab April 2007 H. römisch fünf., der ja bereits als Arbeitnehmer bei der Revisionswerberin beschäftigt gewesen war, sowie römisch eins. B. zu den Arbeiten hinzugezogen.

I. B., H. V. und T. M. seien jeweils in den im Spruch genannten Zeiträumen bei der Revisionswerberin tätig gewesen, wobei T. M. nicht als Arbeitnehmer oder Subunternehmer des H. V. tätig geworden sei. Mit H. V. und I. B. seien im Mai 2007 mündliche Verträge ausgehandelt worden. Die Verrechnung sei in Form von Rechnungen aufgrund der erbrachten Arbeitsstunden, multipliziert mit dem vereinbarten Stundenlohn von EUR 18,50, EUR 16,-- oder EUR 14,--, jeweils abgestuft nach Tätigkeit, erfolgt.römisch eins. B., H. römisch fünf. und T. M. seien jeweils in den im Spruch genannten Zeiträumen bei der Revisionswerberin tätig gewesen, wobei T. M. nicht als Arbeitnehmer oder Subunternehmer des H. römisch fünf. tätig geworden sei. Mit H. römisch fünf. und römisch eins. B. seien im Mai 2007 mündliche Verträge ausgehandelt worden. Die Verrechnung sei in Form von Rechnungen aufgrund der erbrachten Arbeitsstunden, multipliziert mit dem vereinbarten Stundenlohn von EUR 18,50, EUR 16,-- oder EUR 14,--, jeweils abgestuft nach Tätigkeit, erfolgt.

Die drei Arbeiter seien telefonisch über die anstehenden Baustellen informiert worden oder hätten sich in der Früh in der Firma getroffen. Sie hätten dann dort die Information über die Baustelle, das Firmenfahrzeug zur Anfahrt sowie das erforderliche Werkzeug erhalten und sodann zum überwiegenden Teil als Partie auf den Baustellen zusammengearbeitet. Unterkunft und Frühstück seien von der Revisionswerberin bezahlt worden, ebenso sei das Fahrzeug auf deren Kosten betankt worden. Schutzausrüstung sowie Arbeitsgewand seien von der Revisionswerberin gestellt worden. Das Material auf den verschiedenen Baustellen hätten die jeweiligen Betonherstellungsfirmen bereitgestellt.

G. W. habe die Arbeiten im Durchschnitt einmal in der Woche kontrolliert, bei Problemen auch öfters. Das Bautagebuch für die drei Arbeiter sei von H. V. geführt worden. Anhand des Bautagebuchs seien auch die monatlichen Abrechnungen erstellt und von G. W. überprüft worden. Die Rechnungsbeträge seien auf entsprechende Konten in Ungarn überwiesen worden. Allfällige Bestimmungen über Haftungs- oder Gewährleistungsansprüche der in Rede stehenden Personen bei Montagefehlern seien nicht getroffen worden.G. W. habe die Arbeiten im Durchschnitt einmal in der Woche kontrolliert, bei Problemen auch öfters. Das Bautagebuch für die drei Arbeiter sei von H. römisch fünf. geführt worden. Anhand des Bautagebuchs seien auch die monatlichen Abrechnungen erstellt und von G. W. überprüft worden. Die Rechnungsbeträge seien auf entsprechende Konten in Ungarn überwiesen worden. Allfällige Bestimmungen über Haftungs- oder Gewährleistungsansprüche der in Rede stehenden Personen bei Montagefehlern seien nicht getroffen worden.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, sie sei den Aussagen des H. V. vom 25. Juni 2009 vor den Finanzorganen des Bundes gefolgt, weil dieser in glaubhafter und widerspruchsfreier Weise habe darlegen können, wie die Tätigkeiten angebahnt worden seien, wie der Arbeitsablauf gewesen sei und dass sämtliche Betriebsmittel von der Revisionswerberin zur Verfügung gestellt worden seien. Die Revisionswerberin habe diese Aussagen nicht entkräften können.Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, sie sei den Aussagen des H. römisch fünf. vom 25. Juni 2009 vor den Finanzorganen des Bundes gefolgt, weil dieser in glaubhafter und widerspruchsfreier Weise habe darlegen können, wie die Tätigkeiten angebahnt worden seien, wie der Arbeitsablauf gewesen sei und dass sämtliche Betriebsmittel von der Revisionswerberin zur Verfügung gestellt worden seien. Die Revisionswerberin habe diese Aussagen nicht entkräften können.

Aus (zum gleichen Sachverhalt ergangenen) Erkenntnissen des Unabhängigen Verwaltungssenats Burgenland (gemeint offenbar: wegen Übertretungen des ASVG und des AuslBG) gehe hervor, dass die niederschriftliche Behauptung der Revisionswerberin (des Geschäftsführers der Revisionswerberin) vom 11. Jänner 2010 vor der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse, dass für die Zurverfügungstellung der Betriebsmittel wie Firmenwagen und Werkzeug den Arbeitern als Gegenwert der Stundensatz um EUR 2,-- verringert worden sei, nicht für wahr gehalten werden habe können. Ebenso wenig habe das Vorbringen der Revisionswerberin, T. M. sei als Arbeitnehmer oder Subunternehmer des H. V. für die Revisionswerberin tätig geworden, für wahr gehalten werden können. Die Revisionswerberin unterliege als Partei des Verfahrens nicht der Wahrheitspflicht und es stehe ihr daher frei, Schutzbehauptungen, die zu ihrem Vorteil gereichten, aufzustellen. G. W., H. V. und I. B. seien hingegen als Zeugen im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat der Wahrheitspflicht unterlegen.Aus (zum gleichen Sachverhalt ergangenen) Erkenntnissen des Unabhängigen Verwaltungssenats Burgenland (gemeint offenbar: wegen Übertretungen des ASVG und des AuslBG) gehe hervor, dass die niederschriftliche Behauptung der Revisionswerberin (des Geschäftsführers der Revisionswerberin) vom 11. Jänner 2010 vor der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse, dass für die Zurverfügungstellung der Betriebsmittel wie Firmenwagen und Werkzeug den Arbeitern als Gegenwert der Stundensatz um EUR 2,-- verringert worden sei, nicht für wahr gehalten werden habe können. Ebenso wenig habe das Vorbringen der Revisionswerberin, T. M. sei als Arbeitnehmer oder Subunternehmer des H. römisch fünf. für die Revisionswerberin tätig geworden, für wahr gehalten werden können. Die Revisionswerberin unterliege als Partei des Verfahrens nicht der Wahrheitspflicht und es stehe ihr daher frei, Schutzbehauptungen, die zu ihrem Vorteil gereichten, aufzustellen. G. W., H. römisch fünf. und römisch eins. B. seien hingegen als Zeugen im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat der Wahrheitspflicht unterlegen.

Die Beschäftigungszeiträume ergäben sich aus den der belangten Behörde vorgelegten Rechnungen der drei Arbeiter.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, sie habe mit Bescheid vom 17. November 2011 I. B., H. V. und T. M. als Dienstnehmer der Revisionswerberin in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG einbezogen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz habe mit Bescheid vom 17. April 2013 der Berufung der Revisionswerberin gegen den genannten Bescheid keine Folge gegeben und diesen bestätigt. Gegen diesen Bescheid sei keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben worden. Somit sei die Dienstnehmereigenschaft von I. B., H. V. und T. M. in den im Spruch genannten Zeiträumen rechtskräftig festgestellt worden.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, sie habe mit Bescheid vom 17. November 2011 römisch eins. B., H. römisch fünf. und T. M. als Dienstnehmer der Revisionswerberin in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG einbezogen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz habe mit Bescheid vom 17. April 2013 der Berufung der Revisionswerberin gegen den genannten Bescheid keine Folge gegeben und diesen bestätigt. Gegen diesen Bescheid sei keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben worden. Somit sei die Dienstnehmereigenschaft von römisch eins. B., H. römisch fünf. und T. M. in den im Spruch genannten Zeiträumen rechtskräftig festgestellt worden.

Aufgrund der festgestellten Zeiträume seien folgende Beiträge zur Sozialversicherung auf Basis der Rechnungsbeträge berechnet worden:

"1) H. V. "1) H. römisch fünf.

Für den Zeitraum vom 10.04.2007 bis 25.04.2007 ergibt sich eine Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 2.409,16 brutto. Die Höchstbeitragsgrundlage beträgt jedoch EUR 2.048,--, weshalb diese zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen wird. Die Höchstbeitragsgrundlage wird mit 39,90 % (21,70 % DG-Anteil und 18,20 % DN-Anteil) multipliziert und ergeben sich Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 817,15.

Für den Zeitraum vom 01.05.2007 bis 29.06.2007 ergibt sich eine Beitragsgrundlage in Höhe von insgesamt EUR 5.010,22 brutto (EUR 3.475,02 für den Zeitraum vom 01.05.2007 bis 31.05.2007 und EUR 1.535,20 für den Zeitraum vom 01.06.2007 bis 29.06.2007). Die Beitragsgrundlage wird mit 39,90 % (21,70 % DG-Anteil und 18,20 % DN-Anteil) multipliziert und ergeben sich Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 1.999,08.

Für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis 27.10.2007 ergibt sich eine Beitragsgrundlage in Höhe von insgesamt EUR 7.893,70 brutto (EUR 1.897,50 für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis 31.08.2007, EUR 4.017,20 für den Zeitraum vom 01.09.2007 bis 30.09.2007, wobei die Höchstbeitragsgrundlage von EUR 3.840,-- herangezogen wird, und EUR 2.156,20 für den Zeitraum vom 01.10.2007 bis 27.10.2007). Die Beitragsgrundlage wird mit 39,90 % (21,70 % DG-Anteil und 18,20 % DN-Anteil) multipliziert und ergeben sich Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 3.149,59.

Für den Zeitraum vom 01.12.2007 bis 31.12.2007 ergibt sich eine Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 499,50 brutto. Die Beitragsgrundlage wird mit 39,90 % (21,70 % DG-Anteil und 18,20 % DN-Anteil) multipliziert und ergeben sich Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 199,30.

Somit ergeben sich für das Jahr 2007 nachzuentrichtende Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 6.165,12 (EUR 817,15 + EUR 1.999,08 + EUR 3.149,59 + EUR 199,30).

Die Beiträge für die Sonderzahlung 2007 errechnen sich aus der Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 1.109,33 multipliziert mit dem begünstigten Steuersatz von 38,40 % (21,20 % DG-Anteil und 17,20 % DN-Anteil) und ergeben EUR 425,98. Die Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 1.147,98 errechnet sich aus der Beitragsgrundlage für das Jahr 2007 in Höhe von EUR 15.451,42 (EUR 2.048,-- + EUR 5.010,22 + EUR 7.893,70 + EUR 499,50), dividiert durch den Stundenlohn von EUR 18,50 lt. Rechnung, dividiert durch 39 Wochenstunden, multipliziert mit dem Stundenlohn und dem Faktor 2,80, welcher laut Kollektivvertrag Bauhilfsgewerbe (B) für den Anspruch auf Sonderzahlung herangezogen wird.

Für den Zeitraum vom 08.02.2008 bis 19.02.2008 ergibt sich eine Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 879,75 brutto. Die Beitragsgrundlage wird mit 39,90 % (21,70 % DG-Anteil und 18,20 % DN-Anteil) multipliziert und ergeben sich Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 351,02.

Für den Zeitraum vom 03.03.2008 bis 30.04.2008 ergibt sich eine Beitragsgrundlage in Höhe von insgesamt EUR 1.911,50 brutto (EUR 772,50 für den Zeitraum vom 01.03.2008 bis 31.03.2008 und EUR 1.139,-- für den Zeitraum vom 01.04.2008 bis 30.04.2008). Die Beitragsgrundlage wird mit 39,90 % (21,70 % DG-Anteil und 18,20 % DN-Anteil) multipliziert und ergeben sich Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 762,69.

Für den Zeitraum vom 01.06.2008 bis 30.11.2008 ergibt sich eine Beitragsgrundlage in Höhe von insgesamt EUR 13.563,84 brutto (EUR 2.105,07 für den Zeitraum vom 01.06.2008 bis 30.06.2008, EUR 414,-- für den Zeitraum vom 01.07.2008 bis 31.07.2008, EUR 3.156,75 für den Zeitraum vom 01.08.2008 bis 31.08.2008, EUR 2.539,-- für den Zeitraum vom 01.09.2008 bis 30.09.2008, EUR 3.120,02 für den Zeitraum vom 01.10.2008 bis 31.10.2008 und EUR 2.229,-- für den Zeitraum vom 01.11.2008 bis 30.11.2008). Die Beitragsgrundlage wird mit 39,90 % (21,70 % DG-Anteil und 18,20 % DN-Anteil) multipliziert und ergeben sich Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 5.411,97.

Somit ergeben sich für das Jahr 2008 nachzuentrichtende Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 6.525,68 (EUR 351,02 + EUR 762,69 + EUR 5.411,97).

Die Beiträge für die Sonderzahlung 2008 errechnen sich aus der Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 1.174,21 multipliziert mit dem begünstigten Steuersatz von 38,40 % (21,20 % DG-Anteil und 17,20 % DN-Anteil) und ergeben EUR 450,90. Die Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 1.174,21 errechnet sich aus der Beitragsgrundlage für das Jahr 2007 in Höhe von EUR 16.355,09 (EUR 879,75 + EUR 1.911,50 + EUR 13.563,84), dividiert durch den Stundenlohn von EUR 18,50 lt. Rechnung, dividiert durch 39 Wochenstunden, multipliziert mit dem Stundenlohn und dem Faktor 2,80, welcher laut Kollektivvertrag Bauhilfsgewerbe (B) für den Anspruch auf Sonderzahlung herangezogen wird.

Für den Zeitraum vom 01.04.2009 bis 31.07.2009 ergibt sich eine Beitragsgrundlage in Höhe von insgesamt EUR 14.407,-- brutto (EUR 4.397,-- für den Zeitraum vom 01.04.2009 bis 30.04.2009, wobei die Höchstbeitragsgrundlage von EUR 4.020,-- herangezogen wird, EUR 4.852,-- für den Zeitraum vom 01.05.2009 bis 31.05.2009, wobei die Höchstbeitragsgrundlage von EUR 4.020,-- herangezogen wird, EUR 3.808,80 für den Zeitraum vom 01.06.2009 bis 30.06.2009 und EUR 2.558,20 für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis 31.07.2009). Die Beitragsgrundlage wird mit 39,90 % (21,70 % DG-Anteil und 18,20 % DN-Anteil) multipliziert und ergeben sich Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 5.748,39 für das Jahr 2009.

Die Beiträge für die Sonderzahlung 2009 errechnen sich aus der Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 1.034,35 multipliziert mit dem begünstigten Steuersatz von 38,40 % (21,20 % DG-Anteil und 17,20 % DN-Anteil) und ergeben EUR 397,19. Die Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 1.121,15 errechnet sich aus der Beitragsgrundlage für das Jahr 2007 in Höhe von EUR 14.407,--, dividiert durch den Stundenlohn von EUR 18,50 lt. Rechnung, dividiert durch 39 Wochenstunden, multipliziert mit dem Stundenlohn und dem Faktor 2,80, welcher laut Kollektivvertrag Bauhilfsgewerbe (B) für den Anspruch auf Sonderzahlung herangezogen wird.

Die nachzuentrichtenden Beiträge zur Sozialversicherung und für die Sonderzahlung für H. V. ergeben für die genannten Zeiträume einen Betrag in Höhe von EUR 19.713,26 (EUR 6.165,12 + EUR 425,98 + EUR 6.525,68 + EUR 450,90 + EUR 5.748,39 + EUR 397,19).Die nachzuentrichtenden Beiträge zur Sozialversicherung und für die Sonderzahlung für H. römisch fünf. ergeben für die genannten Zeiträume einen Betrag in Höhe von EUR 19.713,26 (EUR 6.165,12 + EUR 425,98 + EUR 6.525,68 + EUR 450,90 + EUR 5.748,39 + EUR 397,19).

2) I. B. 2) römisch eins. B.

Für den Zeitraum vom 10.04.2007 bis 20.04.2007 ergibt sich eine Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 1.560,-- brutto. Die Höchstbeitragsgrundlage beträgt jedoch EUR 1.408,--, weshalb diese zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen wird. Die Höchstbeitragsgrundlage wird mit 39,90 % (21,70 % DG-Anteil und 18,20 % DN-Anteil) multipliziert und ergeben sich Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 561,79.

Für den Zeitraum vom 01.05.2007 bis 28.06.2007 ergibt sich eine Beitragsgrundlage in Höhe von insgesamt EUR 2.760,-- brutto (EUR 2.048,-- für den Zeitraum vom 01.05.2007 bis 31.05.2007 und EUR 712,-- für den Zeitraum vom 01.06.2007 bis 28.06.2007). Die Beitragsgrundlage wird mit 39,90 % (21,70 % DG-Anteil und 18,20 % DN-Anteil) multipliziert und ergeben sich Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 1.101,24.

Für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis 27.10.2007 ergibt sich eine Beitragsgrundlage in Höhe von insgesamt EUR 4.192,-- brutto (EUR 880,-- für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis 31.08.2007, EUR 2.31 für den Zeitraum vom 01.09.2007 bis 30.09.2007, und EUR 1.000,-- für den Zeitraum vom 01.10.2007 bis 27.10.2007). Die Beitragsgrundlage wird mit 39,90 % (21,70 % DG-Anteil und 18,20 % DN-Anteil) multipliziert und ergeben sich Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 1.672,61.

Für den Zeitraum vom 01.12.2007 bis 23.12.2007 ergibt sich eine Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 384,-- brutto. Die Beitragsgrundlage wird mit 39,90 % (21,70 % DG-Anteil und 18,20 % DN-Anteil) multipliziert und ergeben sich Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 153,22.

Somit ergeben sich für das Jahr 2007 nachzuentrichtende Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 3.488,86 (EUR 561,79 + EUR 1.101,24 + EUR 1.672,61 + EUR 153,22).

Die Beiträge für die Sonderzahlung 2007 errechnen sich aus der Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 627,77 multipliziert mit dem begünstigten Steuersatz von 38,40 % (21,20 % DG-Anteil und 17,20 % DN-Anteil) und ergeben EUR 241,06. Die Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 638,69 errechnet sich aus der Beitragsgrundlage für das Jahr 2007 in Höhe von EUR 8.744,-- (EUR 1.408,-- + EUR 2.760,-- + EUR 4.192,-- + EUR 384,--), dividiert durch den Stundenlohn von EUR 16,-- lt. Rechnung, dividiert durch 39 Wochenstunden, multipliziert mit dem Stundenlohn und dem Faktor 2,80, welcher laut Kollektivvertrag Bauhilfsgewerbe (B) für den Anspruch auf Sonderzahlung herangezogen wird.

Für den Zeitraum vom 08.02.2008 bis 19.02.2008 ergibt sich eine Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 408,-- brutto. Die Beitragsgrundlage wird mit 39,90 % (21,70 % DG-Anteil und 18,20 % DN-Anteil) multipliziert und ergeben sich Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 162,79.

Für den Zeitraum vom 08.03.2008 bis 30.04.2008 ergibt sich eine Beitragsgrundlage in Höhe von insgesamt EUR 880,-- brutto (EUR 592,-- für den Zeitraum vom 08.03.2008 bis 31.03.2008 und EUR 288,-- für den Zeitraum vom 01.04.2008 bis 30.04.2008). Die Beitragsgrundlage wird mit 39,90 % (21,70 % DG-Anteil und 18,20 % DN-Anteil) multipliziert und ergeben sich Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 351,12.

Für den 30.06.2008 ergibt sich eine Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 192,--. Die Höchstbeitragsgrundlage beträgt jedoch EUR 131,--, weshalb diese zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen wird. Die Höchstbeitragsgrundlage wird mit 39,90 % (21,70 % DG-Anteil und 18,20 % DN-Anteil) multipliziert und ergeben sich Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 52,27.

Für den 31.07.2008 ergibt sich eine Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 192,--. Die Höchstbeitragsgrundlage beträgt jedoch EUR 131,--, weshalb diese zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen wird. Die Höchstbeitragsgrundlage wird mit 39,90 % (21,70 % DG-Anteil und 18,20 % DN-Anteil) multipliziert und ergeben sich Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 52,27.

Für den Zeitraum vom 01.08.2008 bis 30.11.2008 ergibt sich eine Beitragsgrundlage in Höhe von insgesamt EUR 5.264,-- brutto (EUR 1.464,-- für den Zeitraum vom 01.08.2008 bis 31.08.2008, EUR 1.248,-- für den Zeitraum vom 01.09.2008 bis 30.09.2008, EUR 1.768,-- für den Zeitraum vom 01.10.2008 bis 31.10.2008 und EUR 784,-- für den Zeitraum vom 01.11.2008 bis 30.11.2008). Die Beitragsgrundlage wird mit 39,90 % (21,70 % DG-Anteil und 18,20 % DN-Anteil) multipliziert und ergeben sich Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 2.100,34.

Somit ergeben sich für das Jahr 2008 nachzuentrichtende Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 2.718,79 (EUR 162,79 + EUR 351,12 + EUR 52,27 + EUR 52,27 + EUR 2.100,34).

Die Beiträge für die Sonderzahlung 2008 errechnen sich aus der Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 489,21 multipliziert mit dem begünstigten Steuersatz von 38,40 % (21,20 % DG-Anteil und 17,20 % DN-Anteil) und ergeben EUR 187,86. Die Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 497,97 errechnet sich aus der Beitragsgrundlage für das Jahr 2008 in Höhe von EUR 6.814,-- (EUR 408,-- + EUR 880,-- + EUR 131,-- + EUR 131,-- + EUR 5.264,--), dividiert durch den Stundenlohn von EUR 16,-- lt. Rechnung, dividiert durch 39 Wochenstunden, multipliziert mit dem Stundenlohn und dem Faktor 2,80, welcher laut Kollektivvertrag Bauhilfsgewerbe (B) für den Anspruch auf Sonderzahlung herangezogen wird.

Für den Zeitraum vom 02.03.2009 bis 23.03.2009 ergibt sich eine Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 1.414,-- brutto. Die Beitragsgrundlage wird mit 39,90 % (21,70 % DG-Anteil und 18,20 % DN-Anteil) multipliziert und ergeben sich Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 564,19.

Für den Zeitraum vom 01.04.2009 bis 31.07.2009 ergibt sich eine Beitragsgrundlage in Höhe von insgesamt EUR 10.184,-- brutto (EUR1.848,-- für den Zeitraum vom 01.04.2009 bis 30.04.2009, EUR 3.320,-- für den Zeitraum vom 01.05.2009 bis 31.05.2009, EUR 2.784,-- für den Zeitraum vom 01.06.2009 bis 30.06.2009 und EUR 2.232,-- für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis 31.07.2009). Die Beitragsgrundlage wird mit 39,90 % (21,70 % DG-Anteil und 18,20 % DN-Anteil) multipliziert und ergeben sich Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 4.063,42.

Somit ergeben sich für das Jahr 2009 nachzuentrichtende Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 4.627,61 (EUR 564,19 + EUR 4.063,42).

Die Beiträge für die Sonderzahlung 2009 errechnen sich aus der Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 832,68 multipliziert mit dem begünstigten Steuersatz von 38,40 % (21,20 % DG-Anteil und 17,20 % DN-Anteil) und ergeben EUR 319,75. Die Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 832,68 errechnet sich aus der Beitragsgrundlage für das Jahr 2009 in Höhe von EUR 11.598,-- (EUR 1.414,-- + EUR 10.184,--), dividiert durch den Stundenlohn von EUR 16,-- lt. Rechnung, dividiert durch 39 Wochenstunden, multipliziert mit dem Stundenlohn und dem Faktor 2,80, welcher laut Kollektivvertrag Bauhilfsgewerbe (B) für den Anspruch auf Sonderzahlung herangezogen wird.

Die nachzuentrichtenden Beiträge zur Sozialversicherung und für die Sonderzahlung für B. I. ergeben für die genannten Zeiträume einen Betrag in Höhe von EUR 11.583,93 (EUR 3.488,86 + EUR 241,06 + EUR 2.718,79 + EUR 187,86 + EUR 4.627,61 + EUR 319,75).Die nachzuentrichtenden Beiträge zur Sozialversicherung und für die Sonderzahlung für B. römisch eins. ergeben für die genannten Zeiträume einen Betrag in Höhe von EUR 11.583,93 (EUR 3.488,86 + EUR 241,06 + EUR 2.718,79 + EUR 187,86 + EUR 4.627,61 + EUR 319,75).

3) T. M.

Für den Zeitraum vom 01.04.2009 bis 31.07.2009 ergibt sich eine Beitragsgrundlage in Höhe von insgesamt EUR 8.246,-- brutto (EUR 1.036,-- für den Zeitraum vom 01.04.2009 bis 30.04.2009, EUR 3.255,-- für den Zeitraum vom 01.05.2009 bis 31.05.2009, EUR 2.478,-- für den Zeitraum vom 01.06.2009 bis 30.06.2009 und EUR 1.477,-- für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis 31.07.2009). Die Beitragsgrundlage wird mit 39,90 % (21,70 % DG-Anteil und 18,20 % DN-Anteil) multipliziert und ergeben sich Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 3.290,15.

Die Beiträge für die Sonderzahlung errechnen sich aus der Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 592,02 multipliziert mit dem begünstigten Steuersatz von 38,40 % (21,20 % DG-Anteil und 17,20 % DN-Anteil) und ergeben EUR227,34. Die Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 592,02 errechnet sich aus der Beitragsgrundlage für das Jahr 2009 in Höhe von EUR 8.246,--, dividiert durch den Stundenlohn von EUR 14,-- lt. Rechnung, dividiert durch 39 Wochenstunden, multipliziert mit dem Stundenlohn und dem Faktor 2,80, welcher laut Kollektivvertrag Bauhilfsgewerbe (B) für den Anspruch auf Sonderzahlung herangezogen wird.

Die nachzuentrichtenden Beiträge zur Sozialversicherung und für die Sonderzahlung für M. T. ergeben für die genannten Zeiträume einen Betrag in Höhe von EUR 3.517,49 (EUR 3.290,15 + EUR 227,34).

Die Gesamtsumme der nachzuentrichtenden Beiträge beträgt EUR 34.814,68 (EUR 19.713,26 + EUR 11.583,93 + EUR 3.517,49)."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Übergangsrevision (§ 4 Abs. 1Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Übergangsrevision (Paragraph 4, Absatz eins

zweiter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG) mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verwaltungsakten vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Mit dem angefochtenen Ersatzbescheid wurde sowohl über die Versicherungspflicht der drei betretenen Dienstnehmer I. B., H. V. und T. M. als auch über die aus diesen Versicherungsverhältnissen für die Revisionswerberin als Dienstgeberin resultierenden Beitragspflichten abgesprochen. Da mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 17. April 2013 das Bestehen der Pflichtversicherung von I. B., H. V. und T. M. gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit a AlVG rechtskräftig festgestellt wurde - eine Beschwerde an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof wurde gegen diesen Bescheid nicht erhoben - ist Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens die Beitragspflicht der Revisionswerberin. 1. Mit dem angefochtenen Ersatzbescheid wurde sowohl über die Versicherungspflicht der drei betretenen Dienstnehmer römisch eins. B., H. römisch fünf. und T. M. als auch über die aus diesen Versicherungsverhältnissen für die Revisionswerberin als Dienstgeberin resultierenden Beitragspflichten abgesprochen. Da mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 17. April 2013 das Bestehen der Pflichtversicherung von römisch eins. B., H. römisch fünf. und T. M. gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG rechtskräftig festgestellt wurde - eine Beschwerde an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof wurde gegen diesen Bescheid nicht erhoben - ist Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens die Beitragspflicht der Revisionswerberin.

Die Revisionswerberin bekämpft die Höhe der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge. Die belangte Behörde gehe bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge von den Rechnungsbeträgen auf Stundenbasis in Höhe von EUR 18,50, EUR 16,--

und EUR 14,-- aus. Im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Sonderzahlung und Berechnung derselben ziehe sie den Faktor 2,8 heran und berufe sich auf den Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe. Aus welchen Gründen die Bezugnahme auf diesen Kollektivvertrag erfolgt sei, insbesondere ob er sich fachlich auf die von I. B., H. V. und T. M. erbrachten Leistungen erstrecke, könne dem angefochtenen Ersatzbescheid nicht entnommen werden. und EUR 14,-- aus. Im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Sonderzahlung und Berechnung derselben ziehe sie den Faktor 2,8 heran und berufe sich auf den Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe. Aus welchen Gründen die Bezugnahme auf diesen Kollektivvertrag erfolgt sei, insbesondere ob er sich fachlich auf die von römisch eins. B., H. römisch fünf. und T. M. erbrachten Leistungen erstrecke, könne dem angefochtenen Ersatzbescheid nicht entnommen werden.

Soferne die belangte Behörde allenfalls den Kollektivvertrag zur Ermittlung der Beitragsgrundlage heranziehen habe wollen, sei bei der Berechnung nicht von dem mit den drei Personen abgerechneten Stundenentgelt auszugehen, weil bei dieser Abrechnung von einem Werklohn ausgegangen worden sei. Vielmehr hätte die belangte Behörde den maßgeblichen Kollektivvertrag und die dortige Stundenentlohnung ansetzen müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, auf Grund welcher rechtlicher Bestimmungen die Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von EUR 34.814,68 erfolgt sei.

2. Gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Betragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt iSd § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG. 2. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Betragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt iSd Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4, und 6 ASVG.

Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder einem Dritten erhält. Für die Bemessung der Beiträge ist nicht lediglich das tatsächlich gezahlte Entgelt (Geld- und Sachbezüge) maßgebend, sondern, wenn es das tatsächlich bezahlte Entgelt übersteigt, jenes Entgelt, auf dessen Bezahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch bestand. Ob ein Anspruch auf einen Geld- oder Sachbezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2013, Zl. 2013/08/0085, mwN).Unter Entgelt sind gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder einem Dritten erhält. Für die Bemessung der Beiträge ist nicht lediglich das tatsächlich gezahlte Entgelt (Geld- und Sachbezüge) maßgebend, sondern, wenn es das tatsächlich bezahlte Entgelt übersteigt, jenes Entgelt, auf dessen Bezahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch bestand. Ob ein Anspruch auf einen Geld- oder Sachbezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2013, Zl. 2013/08/0085, mwN).

Der belangten Behörde kann nicht entgegen getreten werden, wenn sie die von der Revisionswerberin für die Arbeitsleistungen der genannten Personen unstrittig bezahlten Rechnungsbeträge als vereinbartes und tatsächlich gezahltes Entgelt der Beitragsberechnung zu Grunde gelegt hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 29. September 2014, Zl. 2013/08/0241). Für die im Spruch genannten Zeiträume wurde auch das Bestehen der Pflichtversicherung der drei Dienstnehmer festgestellt, sodass die Zuordnung des Entgelts zu den jeweiligen Zeiträumen zweifelsfrei feststeht.Der belangten Behörde kann nicht entgegen getreten werden, wenn sie die von der Revisionswerberin für die Arbeitsleistungen der genannten Personen unstrittig bezahlten Rechnungsbeträge als vereinbartes und tatsächlich gezahltes Entgelt der Beitragsberechnung zu Grunde gelegt hat vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 29. September 2014, Zl. 2013/08/0241). Für die im Spruch genannten Zeiträume wurde auch das Bestehen der Pflichtversicherung der drei Dienstnehmer festgestellt, sodass die Zuordnung des Entgelts zu den jeweiligen Zeiträumen zweifelsfrei feststeht.

Dass die belangte Behörde den Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe herangezogen hat, erweckt im Hinblick auf die von der Revisionswerberin nicht bestrittene Gewerbeberechtigung (Baumeister, eingeschränkt auf ausführende Arbeiten) keine Bedenken. Die Revision zeigt nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, dass bzw. aus welchen Gründen der genannte Kollektivvertrag im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen würde bzw. dass die Arbeitsverhältnisse mit der Revisionswerberin aus bestimmten Gründen einem anderen Kollektivvertrag unterlägen.

3. Die Revision war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 3. Die Revision war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der (auf "Übergangsfälle" gemäß § 4 iVm § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, idF BGBl. II Nr. 8/2014 weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das Kostenbegehren der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Gebietskrankenkasse war abzuweisen. 4. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der (auf "Übergangsfälle" gemäß Paragraph 4, in Verbindung mit , Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das Kostenbegehren der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Gebietskrankenkasse war abzuweisen.

Wien, am 13. Oktober 2014

Schlagworte

Entgelt Begriff Anspruchslohn

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013080293.X00

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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