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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §15 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der regionalen Geschäftsstelle Schwaz des Arbeitsmarktservice in 6130 Schwaz, Postgasse 1/1, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2014, Zl. I402 2002120-1/11E, betreffend Erteilung eines Befreiungsscheines (mitbeteiligte Partei: H, vertreten durch Mag. Dr. Maria Lisa Doll-Aidin, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 54), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht in Abänderung des Bescheides der regionalen Geschäftsstelle Schwaz des Arbeitsmarktservice (der belangten Behörde) ausgesprochen, dass der mitbeteiligten Partei ein Befreiungsschein gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes idF BGBl. I Nr. 136/2004 befristet mit fünf Jahren erteilt wird.Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht in Abänderung des Bescheides der regionalen Geschäftsstelle Schwaz des Arbeitsmarktservice (der belangten Behörde) ausgesprochen, dass der mitbeteiligten Partei ein Befreiungsschein gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004, befristet mit fünf Jahren erteilt wird.
Die belangte Behörde beantragt, der Revision die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
§ 30 Abs. 1 bis 3 VwGG lautet: Paragraph 30, Absatz eins bis 3 VwGG lautet:
"Aufschiebende Wirkung
§ 30. (1) Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.Paragraph 30, (1) Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.
Die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde bewirkt, dass der "Vollzug" des angefochtenen Verwaltungsaktes in einem umfassenden Sinn ausgesetzt wird. Im vorliegenden Fall würde die aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts für die regionale Geschäftsstelle Schwaz des Arbeitsmarktservice unmittelbar erfließende Verpflichtung, der mitbeteiligten Partei einen Befreiungsschein auszustellen, für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof vorläufig aufgeschoben.
Die belangte Behörde begründet ihren Antrag damit, dass einerseits kein öffentliches Interesse an der Ausstellung eines Befreiungsscheines bestehe. Ein solches Dokument sei weder durch Gesetz noch durch höchstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt. In gleichgelagerten Fällen würden ähnliche Anträge gestellt. Anderseits habe der Mitbeteiligte ohnehin auf Grund einer Saisonbeschäftigungsbewilligung Arbeitsmarktzugang, sein Interesse am sofortigen Vollzug des Erkenntnisses sei daher als gering zu bewerten.
Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Ein Interesse des Mitbeteiligten am Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses lässt sich jedoch angesichts der Kurzfristigkeit und Arbeitsplatzgebundenheit einer Saisonbeschäftigungsbewilligung gegenüber der Gültigkeitsdauer und der den gesamten Arbeitsmarkt erfassenden Wirkung des zuerkannten Befreiungsscheines nicht verneinen. Eine Beispielswirkung für andere Fälle darf aus der vorliegenden Entscheidung nicht abgeleitet werden, weil die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorgangsweise des Bundesverwaltungsgerichts der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache selbst vorbehalten bleibt (vgl. den hg. Beschluss vom 8. Jänner 2010, AW 2009/09/0120).Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Ein Interesse des Mitbeteiligten am Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses lässt sich jedoch angesichts der Kurzfristigkeit und Arbeitsplatzgebundenheit einer Saisonbeschäftigungsbewilligung gegenüber der Gültigkeitsdauer und der den gesamten Arbeitsmarkt erfassenden Wirkung des zuerkannten Befreiungsscheines nicht verneinen. Eine Beispielswirkung für andere Fälle darf aus der vorliegenden Entscheidung nicht abgeleitet werden, weil die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorgangsweise des Bundesverwaltungsgerichts der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache selbst vorbehalten bleibt vergleiche , den hg. Beschluss vom 8. Jänner 2010, AW 2009/09/0120).
Bei dieser Sachlage war auf Grund der in § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehenen Interessensabwägung dem Antrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG keine Folge zu geben.Bei dieser Sachlage war auf Grund der in Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehenen Interessensabwägung dem Antrag gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG keine Folge zu geben.
Wien, am 15. Oktober 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014090057.J00Im RIS seit
13.07.2015Zuletzt aktualisiert am
11.08.2015