Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AlVG 1977 §7 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätinnen Dr. Julcher und Mag. Rossmeisel sowie den Hofrat Dr. Pürgy als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die als Revision geltende Beschwerde des A K in G, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 13. Dezember 2013, Zl. 2012-0566-9-003273, betreffend Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 24. September 2012 mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt gemäß § 7 AlVG abgewiesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 24. September 2012 mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt gemäß Paragraph 7, AlVG abgewiesen.
Dem Beschwerdeführer, einem armenischen Staatsangehörigen, sei mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 31. Juli 2007 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. In der Folge seien ihm Aufenthaltskarten zur Dokumentation der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter ausgestellt worden. Zuletzt habe er über eine vom 5. August 2010 bis zum 30. Juli 2011 gültige Karte für subsidiär Schutzberechtigte verfügt. Vom 20. Jänner 2011 bis 20. September 2012 sei der Beschwerdeführer in Haft gewesen. Er habe nach der Haft am 26. September 2012 einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gestellt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. Oktober 2012 sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten entzogen und die Ausweisung verfügt worden. Seit 17. Oktober 2012 sei zu diesem Bescheid eine Beschwerde beim Asylgerichtshof anhängig. Dieses Verfahren sei noch offen.
Der Beschwerdeführer verfüge derzeit über keinen subsidiären Schutz. Seine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter habe zuletzt bis 30. Juli 2011 gegolten. Allgemein werde die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz befristet für ein Jahr ausgestellt und diese über Antrag im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung müsse vor Ablauf der (zuvor erteilten) Aufenthaltsberechtigung gestellt werden. Dies sei hier nicht geschehen. Der Beschwerdeführer habe den weiteren Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung erst am 26. September 2012 gestellt. Eine weitere Aufenthaltsberechtigung sei ihm nicht erteilt worden. Vielmehr sei ihm mit Bescheid vom 1. Oktober 2012 der Status des subsidiär Schutzberechtigten entzogen worden. Er verfüge nicht über eine ausreichende aufenthaltsrechtliche Position zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung. § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG stelle auf das Vorliegen einer Aufenthaltsberechtigung ab. Der Beschwerdeführer habe seit dem 31. Juli 2011 keine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Er stehe der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung. Selbst wenn er noch über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfügen würde, wäre die Berufung auf § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG über den freien Zugang zum Arbeitsmarkt jedenfalls nicht ausreichend, um die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG zu erfüllen.Der Beschwerdeführer verfüge derzeit über keinen subsidiären Schutz. Seine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter habe zuletzt bis 30. Juli 2011 gegolten. Allgemein werde die Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz befristet für ein Jahr ausgestellt und diese über Antrag im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung müsse vor Ablauf der (zuvor erteilten) Aufenthaltsberechtigung gestellt werden. Dies sei hier nicht geschehen. Der Beschwerdeführer habe den weiteren Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung erst am 26. September 2012 gestellt. Eine weitere Aufenthaltsberechtigung sei ihm nicht erteilt worden. Vielmehr sei ihm mit Bescheid vom 1. Oktober 2012 der Status des subsidiär Schutzberechtigten entzogen worden. Er verfüge nicht über eine ausreichende aufenthaltsrechtliche Position zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung. Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG stelle auf das Vorliegen einer Aufenthaltsberechtigung ab. Der Beschwerdeführer habe seit dem 31. Juli 2011 keine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Er stehe der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung. Selbst wenn er noch über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfügen würde, wäre die Berufung auf Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG über den freien Zugang zum Arbeitsmarkt jedenfalls nicht ausreichend, um die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG zu erfüllen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde, in der ausgeführt wird, dass der angefochtene Bescheid am 17. Dezember 2013 zugestellt wurde. Da somit die Beschwerdefrist am 31. Dezember 2013 noch offen war, gilt die vorliegende Beschwerde gemäß § 4 Abs. 1 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, als Revision. Für die Behandlung dieser Revision gelten gemäß § 4 Abs. 5 leg. cit. die Bestimmungen des VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (abgesehen von der gegenständlich ohnedies nicht in Betracht kommenden Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG) sinngemäß.Gegen diesen Bescheid richtet sich die beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde, in der ausgeführt wird, dass der angefochtene Bescheid am 17. Dezember 2013 zugestellt wurde. Da somit die Beschwerdefrist am 31. Dezember 2013 noch offen war, gilt die vorliegende Beschwerde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, als Revision. Für die Behandlung dieser Revision gelten gemäß Paragraph 4, Absatz 5, leg. cit. die Bestimmungen des VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (abgesehen von der gegenständlich ohnedies nicht in Betracht kommenden Ablehnung der Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, VwGG) sinngemäß.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und einen als Gegenschrift bezeichneten Schriftsatz erstattet, in dem es die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde bringt vor, der Bundesasylsenat habe dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 31. Juli 2007 subsidiären Schutz und eine Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zuerkannt. Die Aufenthaltsbewilligungen nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 seien mehrfach, zuletzt bis zum 31. Juli 2011, verlängert worden. Auf Grund eines Verlängerungsantrages vom 22. Juni 2011 habe das Bundesasylamt mit Bescheid vom 1. Oktober 2012 den zuerkannten Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 1 AsylG aberkannt, dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen und ihn aus Österreich nach Armenien ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid habe er am 17. Oktober 2012 Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Dieser habe mit am 23. Dezember 2013 zugestelltem Erkenntnis vom 17. Dezember 2013 den subsidiären Schutz aberkannt, die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen und festgestellt, dass die "Zurückweisung etc." nach Armenien unzulässig sei.Die Beschwerde bringt vor, der Bundesasylsenat habe dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 31. Juli 2007 subsidiären Schutz und eine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 zuerkannt. Die Aufenthaltsbewilligungen nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 seien mehrfach, zuletzt bis zum 31. Juli 2011, verlängert worden. Auf Grund eines Verlängerungsantrages vom 22. Juni 2011 habe das Bundesasylamt mit Bescheid vom 1. Oktober 2012 den zuerkannten Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG aberkannt, dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen und ihn aus Österreich nach Armenien ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid habe er am 17. Oktober 2012 Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Dieser habe mit am 23. Dezember 2013 zugestelltem Erkenntnis vom 17. Dezember 2013 den subsidiären Schutz aberkannt, die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen und festgestellt, dass die "Zurückweisung etc." nach Armenien unzulässig sei.
Die belangte Behörde gehe zu Unrecht vom Vorliegen eines verspäteten Verlängerungsantrages zur Aufenthaltsberechtigung aus. Wie dem der Beschwerde beigelegten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17. Dezember 2013 entnommen werden könne, habe der Beschwerdeführer bereits am 22. Juni 2011 - sohin vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung am 31. Juli 2011 - die Verlängerung beantragt. Erst mit Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes habe die subsidiäre Schutzberechtigung geendet. Da nach § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG 2005 die Aufenthaltsbewilligung bei Stellung des Verlängerungsantrages vor Ablauf bis zur rechtskräftigen Entscheidung gelte, habe die Aufenthaltsberechtigung im Bezugszeitraum bestanden. Hätte sie nicht bestanden, hätte der Asylgerichtshof ihm diese auch mit Spruchpunkt II. seines Erkenntnisses nicht entziehen müssen. Die belangte Behörde hätte dem Beschwerdeführer zu ihren Erhebungsergebnissen Parteiengehör einräumen müssen. Wäre dies geschehen, hätte er auf den vor Ablauf gestellten Verlängerungsantrag bzw. auf die subsidiäre Schutzberechtigung verweisen können.Die belangte Behörde gehe zu Unrecht vom Vorliegen eines verspäteten Verlängerungsantrages zur Aufenthaltsberechtigung aus. Wie dem der Beschwerde beigelegten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17. Dezember 2013 entnommen werden könne, habe der Beschwerdeführer bereits am 22. Juni 2011 - sohin vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung am 31. Juli 2011 - die Verlängerung beantragt. Erst mit Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes habe die subsidiäre Schutzberechtigung geendet. Da nach Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz AsylG 2005 die Aufenthaltsbewilligung bei Stellung des Verlängerungsantrages vor Ablauf bis zur rechtskräftigen Entscheidung gelte, habe die Aufenthaltsberechtigung im Bezugszeitraum bestanden. Hätte sie nicht bestanden, hätte der Asylgerichtshof ihm diese auch mit Spruchpunkt römisch zwei. seines Erkenntnisses nicht entziehen müssen. Die belangte Behörde hätte dem Beschwerdeführer zu ihren Erhebungsergebnissen Parteiengehör einräumen müssen. Wäre dies geschehen, hätte er auf den vor Ablauf gestellten Verlängerungsantrag bzw. auf die subsidiäre Schutzberechtigung verweisen können.
Wäre der Beschwerdeführer nicht in Gerichtshaft, stünde ihm auch heute das Recht auf Beschäftigungsaufnahme (mit Bewilligung) offen, weil § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG vorsehe, dass nach § 46a FPG geduldete Personen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stünden, wenn diese zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen seien.Wäre der Beschwerdeführer nicht in Gerichtshaft, stünde ihm auch heute das Recht auf Beschäftigungsaufnahme (mit Bewilligung) offen, weil Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vorsehe, dass nach Paragraph 46 a, FPG geduldete Personen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stünden, wenn diese zuletzt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen seien.
Dem Beschwerdeführer sei iSd § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG das Recht auf Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung zugekommen, weil er nach § 1 Z 2 lit. a AuslBG als Inhaber des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht unter die Bestimmungen des AuslBG fallen würde. Die Beschäftigungsaufnahme sei bei subsidiär Schutzberechtigten nicht an das Vorliegen einer gültigen Aufenthaltsberechtigung gebunden. Er stehe dem Arbeitsmarkt sohin auch dann zur Verfügung, wenn seine Aufenthaltsberechtigung vor Stellung des Verlängerungsantrages abgelaufen wäre.Dem Beschwerdeführer sei iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG das Recht auf Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung zugekommen, weil er nach Paragraph eins, Ziffer 2, Litera a, AuslBG als Inhaber des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht unter die Bestimmungen des AuslBG fallen würde. Die Beschäftigungsaufnahme sei bei subsidiär Schutzberechtigten nicht an das Vorliegen einer gültigen Aufenthaltsberechtigung gebunden. Er stehe dem Arbeitsmarkt sohin auch dann zur Verfügung, wenn seine Aufenthaltsberechtigung vor Stellung des Verlängerungsantrages abgelaufen wäre.
Die Beschwerde ist berechtigt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (u.a.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist (§ 7 Abs. 2 AlVG).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (u.a.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist (Paragraph 7, Absatz 2, AlVG).
Nach § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich (u.a.) berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben. Voraussetzung für die Verfügbarkeit iSd § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG ist das Vorliegen der aufenthaltsrechtlichen Berechtigung, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen zu dürfen. Es kommt dabei nicht auf die subjektive Absicht des Betroffenen an, im Inland eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, sondern darauf, dass seine Berechtigung zum Aufenthalt die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht abdeckt. Der Gesetzgeber hat durch die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 erfolgte Novellierung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes eine eindeutige Verknüpfung zwischen der Berechtigung zum Aufenthalt zum Zweck der Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung und der Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung vorgenommen. Diese Verknüpfung zwischen Aufenthaltsberechtigung und Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung ist sachlich abgegrenzt und verfassungsrechtlich zulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, Zl. 2011/08/0369, mwN).Nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich (u.a.) berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben. Voraussetzung für die Verfügbarkeit iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG ist das Vorliegen der aufenthaltsrechtlichen Berechtigung, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen zu dürfen. Es kommt dabei nicht auf die subjektive Absicht des Betroffenen an, im Inland eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, sondern darauf, dass seine Berechtigung zum Aufenthalt die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht abdeckt. Der Gesetzgeber hat durch die mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, erfolgte Novellierung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes eine eindeutige Verknüpfung zwischen der Berechtigung zum Aufenthalt zum Zweck der Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung und der Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung vorgenommen. Diese Verknüpfung zwischen Aufenthaltsberechtigung und Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung ist sachlich abgegrenzt und verfassungsrechtlich zulässig vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, Zl. 2011/08/0369, mwN).
§§ 8 und 9 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 lauten: Paragraphen 8, und 9 Asylgesetz 2005 in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, lauten:
"4. Abschnitt
Status des subsidiär Schutzberechtigten Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(...)
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen; 1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt; 1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht. 3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes u.a. nicht anzuwenden auf Ausländer, denen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zuerkannt worden ist.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes u.a. nicht anzuwenden auf Ausländer, denen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, AsylG 2005) zuerkannt worden ist.
Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 4 AsylG 2005 den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter vor Ablauf der zuvor befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung gestellt hat. Ausschlaggebend ist, dass der mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 31. Juli 2007 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten zum Zeitpunkt des neuerlichen Antrages auf Arbeitslosengeld (24. September 2012) noch nicht rechtskräftig aberkannt worden war. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war das darüber geführte Verfahren beim Asylgerichtshof noch offen. Dass der Beschwerde an den Asylgerichtshof die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war, hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Auf den Beschwerdeführer waren gemäß § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes im maßgeblichen Zeitraum nicht anzuwenden, weshalb er iSd § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG eine Beschäftigung aufnehmen konnte und durfte und damit iSd § 7 Abs. 2 AlVG der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter vor Ablauf der zuvor befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung gestellt hat. Ausschlaggebend ist, dass der mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 31. Juli 2007 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten zum Zeitpunkt des neuerlichen Antrages auf Arbeitslosengeld (24. September 2012) noch nicht rechtskräftig aberkannt worden war. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war das darüber geführte Verfahren beim Asylgerichtshof noch offen. Dass der Beschwerde an den Asylgerichtshof die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war, hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Auf den Beschwerdeführer waren gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes im maßgeblichen Zeitraum nicht anzuwenden, weshalb er iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG eine Beschäftigung aufnehmen konnte und durfte und damit iSd Paragraph 7, Absatz 2, AlVG der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.
Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.
Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf "Altfälle" weiter anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,, auf "Altfälle" weiter anzuwendenden Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 15. Oktober 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013080285.X00Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
11.02.2015