TE Vwgh Erkenntnis 2014/10/15 2013/08/0285

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Veröffentlicht am 15.10.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §7 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §7 Abs3 Z2;
AsylG 2005 §8;
AuslBG §1 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AuslBG § 1 heute
  2. AuslBG § 1 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AuslBG § 1 gültig von 21.04.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2023
  4. AuslBG § 1 gültig von 01.05.2021 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AuslBG § 1 gültig von 01.09.2018 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 1 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  8. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  9. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  11. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 1 gültig von 24.08.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 1 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 1 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätinnen Dr. Julcher und Mag. Rossmeisel sowie den Hofrat Dr. Pürgy als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die als Revision geltende Beschwerde des A K in G, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 13. Dezember 2013, Zl. 2012-0566-9-003273, betreffend Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 24. September 2012 mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt gemäß § 7 AlVG abgewiesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 24. September 2012 mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt gemäß Paragraph 7, AlVG abgewiesen.

Dem Beschwerdeführer, einem armenischen Staatsangehörigen, sei mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 31. Juli 2007 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. In der Folge seien ihm Aufenthaltskarten zur Dokumentation der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter ausgestellt worden. Zuletzt habe er über eine vom 5. August 2010 bis zum 30. Juli 2011 gültige Karte für subsidiär Schutzberechtigte verfügt. Vom 20. Jänner 2011 bis 20. September 2012 sei der Beschwerdeführer in Haft gewesen. Er habe nach der Haft am 26. September 2012 einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gestellt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. Oktober 2012 sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten entzogen und die Ausweisung verfügt worden. Seit 17. Oktober 2012 sei zu diesem Bescheid eine Beschwerde beim Asylgerichtshof anhängig. Dieses Verfahren sei noch offen.

Der Beschwerdeführer verfüge derzeit über keinen subsidiären Schutz. Seine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter habe zuletzt bis 30. Juli 2011 gegolten. Allgemein werde die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz befristet für ein Jahr ausgestellt und diese über Antrag im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung müsse vor Ablauf der (zuvor erteilten) Aufenthaltsberechtigung gestellt werden. Dies sei hier nicht geschehen. Der Beschwerdeführer habe den weiteren Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung erst am 26. September 2012 gestellt. Eine weitere Aufenthaltsberechtigung sei ihm nicht erteilt worden. Vielmehr sei ihm mit Bescheid vom 1. Oktober 2012 der Status des subsidiär Schutzberechtigten entzogen worden. Er verfüge nicht über eine ausreichende aufenthaltsrechtliche Position zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung. § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG stelle auf das Vorliegen einer Aufenthaltsberechtigung ab. Der Beschwerdeführer habe seit dem 31. Juli 2011 keine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Er stehe der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung. Selbst wenn er noch über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfügen würde, wäre die Berufung auf § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG über den freien Zugang zum Arbeitsmarkt jedenfalls nicht ausreichend, um die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG zu erfüllen.Der Beschwerdeführer verfüge derzeit über keinen subsidiären Schutz. Seine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter habe zuletzt bis 30. Juli 2011 gegolten. Allgemein werde die Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz befristet für ein Jahr ausgestellt und diese über Antrag im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung müsse vor Ablauf der (zuvor erteilten) Aufenthaltsberechtigung gestellt werden. Dies sei hier nicht geschehen. Der Beschwerdeführer habe den weiteren Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung erst am 26. September 2012 gestellt. Eine weitere Aufenthaltsberechtigung sei ihm nicht erteilt worden. Vielmehr sei ihm mit Bescheid vom 1. Oktober 2012 der Status des subsidiär Schutzberechtigten entzogen worden. Er verfüge nicht über eine ausreichende aufenthaltsrechtliche Position zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung. Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG stelle auf das Vorliegen einer Aufenthaltsberechtigung ab. Der Beschwerdeführer habe seit dem 31. Juli 2011 keine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Er stehe der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung. Selbst wenn er noch über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfügen würde, wäre die Berufung auf Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG über den freien Zugang zum Arbeitsmarkt jedenfalls nicht ausreichend, um die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG zu erfüllen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde, in der ausgeführt wird, dass der angefochtene Bescheid am 17. Dezember 2013 zugestellt wurde. Da somit die Beschwerdefrist am 31. Dezember 2013 noch offen war, gilt die vorliegende Beschwerde gemäß § 4 Abs. 1 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, als Revision. Für die Behandlung dieser Revision gelten gemäß § 4 Abs. 5 leg. cit. die Bestimmungen des VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (abgesehen von der gegenständlich ohnedies nicht in Betracht kommenden Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG) sinngemäß.Gegen diesen Bescheid richtet sich die beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde, in der ausgeführt wird, dass der angefochtene Bescheid am 17. Dezember 2013 zugestellt wurde. Da somit die Beschwerdefrist am 31. Dezember 2013 noch offen war, gilt die vorliegende Beschwerde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, als Revision. Für die Behandlung dieser Revision gelten gemäß Paragraph 4, Absatz 5, leg. cit. die Bestimmungen des VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (abgesehen von der gegenständlich ohnedies nicht in Betracht kommenden Ablehnung der Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, VwGG) sinngemäß.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und einen als Gegenschrift bezeichneten Schriftsatz erstattet, in dem es die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde bringt vor, der Bundesasylsenat habe dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 31. Juli 2007 subsidiären Schutz und eine Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zuerkannt. Die Aufenthaltsbewilligungen nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 seien mehrfach, zuletzt bis zum 31. Juli 2011, verlängert worden. Auf Grund eines Verlängerungsantrages vom 22. Juni 2011 habe das Bundesasylamt mit Bescheid vom 1. Oktober 2012 den zuerkannten Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 1 AsylG aberkannt, dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen und ihn aus Österreich nach Armenien ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid habe er am 17. Oktober 2012 Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Dieser habe mit am 23. Dezember 2013 zugestelltem Erkenntnis vom 17. Dezember 2013 den subsidiären Schutz aberkannt, die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen und festgestellt, dass die "Zurückweisung etc." nach Armenien unzulässig sei.Die Beschwerde bringt vor, der Bundesasylsenat habe dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 31. Juli 2007 subsidiären Schutz und eine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 zuerkannt. Die Aufenthaltsbewilligungen nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 seien mehrfach, zuletzt bis zum 31. Juli 2011, verlängert worden. Auf Grund eines Verlängerungsantrages vom 22. Juni 2011 habe das Bundesasylamt mit Bescheid vom 1. Oktober 2012 den zuerkannten Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG aberkannt, dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen und ihn aus Österreich nach Armenien ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid habe er am 17. Oktober 2012 Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Dieser habe mit am 23. Dezember 2013 zugestelltem Erkenntnis vom 17. Dezember 2013 den subsidiären Schutz aberkannt, die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen und festgestellt, dass die "Zurückweisung etc." nach Armenien unzulässig sei.

Die belangte Behörde gehe zu Unrecht vom Vorliegen eines verspäteten Verlängerungsantrages zur Aufenthaltsberechtigung aus. Wie dem der Beschwerde beigelegten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17. Dezember 2013 entnommen werden könne, habe der Beschwerdeführer bereits am 22. Juni 2011 - sohin vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung am 31. Juli 2011 - die Verlängerung beantragt. Erst mit Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes habe die subsidiäre Schutzberechtigung geendet. Da nach § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG 2005 die Aufenthaltsbewilligung bei Stellung des Verlängerungsantrages vor Ablauf bis zur rechtskräftigen Entscheidung gelte, habe die Aufenthaltsberechtigung im Bezugszeitraum bestanden. Hätte sie nicht bestanden, hätte der Asylgerichtshof ihm diese auch mit Spruchpunkt II. seines Erkenntnisses nicht entziehen müssen. Die belangte Behörde hätte dem Beschwerdeführer zu ihren Erhebungsergebnissen Parteiengehör einräumen müssen. Wäre dies geschehen, hätte er auf den vor Ablauf gestellten Verlängerungsantrag bzw. auf die subsidiäre Schutzberechtigung verweisen können.Die belangte Behörde gehe zu Unrecht vom Vorliegen eines verspäteten Verlängerungsantrages zur Aufenthaltsberechtigung aus. Wie dem der Beschwerde beigelegten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17. Dezember 2013 entnommen werden könne, habe der Beschwerdeführer bereits am 22. Juni 2011 - sohin vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung am 31. Juli 2011 - die Verlängerung beantragt. Erst mit Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes habe die subsidiäre Schutzberechtigung geendet. Da nach Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz AsylG 2005 die Aufenthaltsbewilligung bei Stellung des Verlängerungsantrages vor Ablauf bis zur rechtskräftigen Entscheidung gelte, habe die Aufenthaltsberechtigung im Bezugszeitraum bestanden. Hätte sie nicht bestanden, hätte der Asylgerichtshof ihm diese auch mit Spruchpunkt römisch zwei. seines Erkenntnisses nicht entziehen müssen. Die belangte Behörde hätte dem Beschwerdeführer zu ihren Erhebungsergebnissen Parteiengehör einräumen müssen. Wäre dies geschehen, hätte er auf den vor Ablauf gestellten Verlängerungsantrag bzw. auf die subsidiäre Schutzberechtigung verweisen können.

Wäre der Beschwerdeführer nicht in Gerichtshaft, stünde ihm auch heute das Recht auf Beschäftigungsaufnahme (mit Bewilligung) offen, weil § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG vorsehe, dass nach § 46a FPG geduldete Personen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stünden, wenn diese zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen seien.Wäre der Beschwerdeführer nicht in Gerichtshaft, stünde ihm auch heute das Recht auf Beschäftigungsaufnahme (mit Bewilligung) offen, weil Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vorsehe, dass nach Paragraph 46 a, FPG geduldete Personen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stünden, wenn diese zuletzt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen seien.

Dem Beschwerdeführer sei iSd § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG das Recht auf Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung zugekommen, weil er nach § 1 Z 2 lit. a AuslBG als Inhaber des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht unter die Bestimmungen des AuslBG fallen würde. Die Beschäftigungsaufnahme sei bei subsidiär Schutzberechtigten nicht an das Vorliegen einer gültigen Aufenthaltsberechtigung gebunden. Er stehe dem Arbeitsmarkt sohin auch dann zur Verfügung, wenn seine Aufenthaltsberechtigung vor Stellung des Verlängerungsantrages abgelaufen wäre.Dem Beschwerdeführer sei iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG das Recht auf Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung zugekommen, weil er nach Paragraph eins, Ziffer 2, Litera a, AuslBG als Inhaber des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht unter die Bestimmungen des AuslBG fallen würde. Die Beschäftigungsaufnahme sei bei subsidiär Schutzberechtigten nicht an das Vorliegen einer gültigen Aufenthaltsberechtigung gebunden. Er stehe dem Arbeitsmarkt sohin auch dann zur Verfügung, wenn seine Aufenthaltsberechtigung vor Stellung des Verlängerungsantrages abgelaufen wäre.

Die Beschwerde ist berechtigt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (u.a.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist (§ 7 Abs. 2 AlVG).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (u.a.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist (Paragraph 7, Absatz 2, AlVG).

Nach § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich (u.a.) berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben. Voraussetzung für die Verfügbarkeit iSd § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG ist das Vorliegen der aufenthaltsrechtlichen Berechtigung, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen zu dürfen. Es kommt dabei nicht auf die subjektive Absicht des Betroffenen an, im Inland eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, sondern darauf, dass seine Berechtigung zum Aufenthalt die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht abdeckt. Der Gesetzgeber hat durch die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 erfolgte Novellierung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes eine eindeutige Verknüpfung zwischen der Berechtigung zum Aufenthalt zum Zweck der Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung und der Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung vorgenommen. Diese Verknüpfung zwischen Aufenthaltsberechtigung und Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung ist sachlich abgegrenzt und verfassungsrechtlich zulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, Zl. 2011/08/0369, mwN).Nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich (u.a.) berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben. Voraussetzung für die Verfügbarkeit iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG ist das Vorliegen der aufenthaltsrechtlichen Berechtigung, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen zu dürfen. Es kommt dabei nicht auf die subjektive Absicht des Betroffenen an, im Inland eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, sondern darauf, dass seine Berechtigung zum Aufenthalt die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht abdeckt. Der Gesetzgeber hat durch die mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, erfolgte Novellierung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes eine eindeutige Verknüpfung zwischen der Berechtigung zum Aufenthalt zum Zweck der Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung und der Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung vorgenommen. Diese Verknüpfung zwischen Aufenthaltsberechtigung und Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung ist sachlich abgegrenzt und verfassungsrechtlich zulässig vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, Zl. 2011/08/0369, mwN).

§§ 8 und 9 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 lauten: Paragraphen 8, und 9 Asylgesetz 2005 in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, lauten:

"4. Abschnitt

Status des subsidiär Schutzberechtigten Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

  1. (2)Absatz 2,Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
  2. (3)Absatz 3,Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
  3. (3a)Absatz 3 a,Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
  4. (4)Absatz 4,Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
  5. (5)Absatz 5,

(...)

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen; 1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

  1. (2)Absatz 2,Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wennIst der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt; 1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht. 3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

  1. (3)Absatz 3,Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
  2. (4)Absatz 4,Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen."

    Gemäß § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes u.a. nicht anzuwenden auf Ausländer, denen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zuerkannt worden ist.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes u.a. nicht anzuwenden auf Ausländer, denen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, AsylG 2005) zuerkannt worden ist.

    Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 4 AsylG 2005 den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter vor Ablauf der zuvor befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung gestellt hat. Ausschlaggebend ist, dass der mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 31. Juli 2007 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten zum Zeitpunkt des neuerlichen Antrages auf Arbeitslosengeld (24. September 2012) noch nicht rechtskräftig aberkannt worden war. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war das darüber geführte Verfahren beim Asylgerichtshof noch offen. Dass der Beschwerde an den Asylgerichtshof die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war, hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Auf den Beschwerdeführer waren gemäß § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes im maßgeblichen Zeitraum nicht anzuwenden, weshalb er iSd § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG eine Beschäftigung aufnehmen konnte und durfte und damit iSd § 7 Abs. 2 AlVG der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter vor Ablauf der zuvor befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung gestellt hat. Ausschlaggebend ist, dass der mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 31. Juli 2007 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten zum Zeitpunkt des neuerlichen Antrages auf Arbeitslosengeld (24. September 2012) noch nicht rechtskräftig aberkannt worden war. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war das darüber geführte Verfahren beim Asylgerichtshof noch offen. Dass der Beschwerde an den Asylgerichtshof die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war, hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Auf den Beschwerdeführer waren gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes im maßgeblichen Zeitraum nicht anzuwenden, weshalb er iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG eine Beschäftigung aufnehmen konnte und durfte und damit iSd Paragraph 7, Absatz 2, AlVG der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.

    Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

    Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

    Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf "Altfälle" weiter anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,, auf "Altfälle" weiter anzuwendenden Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 15. Oktober 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013080285.X00

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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