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L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
AVG §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Revision *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 14. Juli 2014, Zl. LVwG- 318-042/R8-2014, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: *****), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht liegt bereits eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe insbesondere das hg. Erkenntnis vom 23. September 2010, Zl. 2010/06/0164) zu der Frage vor, ob Nachbarn ein Mitspracherecht zu Ausnahmebewilligungen gemäß § 35 Abs. 2 RPG zukommt, die im angefochtenen Erkenntnis zitiert und von der nicht abgewichen wurde. Im Übrigen steht auch die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses hinsichtlich der geltend gemachten Befangenheit des Verhandlungsleiters im Einklang mit der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. die bei Hengstschläger - Leeb, AVG, Rz. 13 zu § 7 zitierte hg. Judikatur).In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht liegt bereits eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe insbesondere das hg. Erkenntnis vom 23. September 2010, Zl. 2010/06/0164) zu der Frage vor, ob Nachbarn ein Mitspracherecht zu Ausnahmebewilligungen gemäß Paragraph 35, Absatz 2, RPG zukommt, die im angefochtenen Erkenntnis zitiert und von der nicht abgewichen wurde. Im Übrigen steht auch die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses hinsichtlich der geltend gemachten Befangenheit des Verhandlungsleiters im Einklang mit der ständigen hg. Rechtsprechung vergleiche , die bei Hengstschläger - Leeb, AVG, Rz. 13 zu Paragraph 7, zitierte hg. Judikatur).
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 16. Oktober 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014060025.L00Im RIS seit
08.01.2015Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015