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L37162 Kanalabgabe Kärnten;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag. Merl sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der A GmbH in Feldkirchen, vertreten durch Dr. Werner Mosing, Rechtsanwalt in 9560 Feldkirchen in Kärnten, Heftgasse 2, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 14. Jänner 2013, Zl. 08-ALL- 1585/2011, betreffend Kanalanschlusspflicht (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde B), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag. Merl sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der A GmbH in Feldkirchen, vertreten durch Dr. Werner Mosing, Rechtsanwalt in 9560 Feldkirchen in Kärnten, Heftgasse 2, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 14. Jänner 2013, Zl. 08-ALL- 1585 aus 2011,, betreffend Kanalanschlusspflicht (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde B), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 14. März 1980 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 12 und 13 der Kärntner Bauordnung, LGBl. Nr. 48/1969, und der Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 13/1959, jeweils in den damals geltenden Fassungen, unter zahlreichen Auflagen und Bedingungen die Baubewilligung für die Errichtung einer Werkhalle auf einem näher genannten Grundstück in der mitbeteiligten Stadtgemeinde. Hinsichtlich der Abwasserentsorgung legen die Nebenbestimmungen dieses Bescheides fest, die Beseitigung der anfallenden Fäkal- und Schmutzwässer solle durch Anschluss an den städtischen Kanal erfolgen; vor Herstellung des Anschlusses sei mit dem Wasserverband O das Einvernehmen herzustellen (Auflage 5). Die Dachwässer seien auf eigenem Grund und Boden abzuleiten und dortselbst zu verbringen (Auflage 11).Mit Bescheid vom 14. März 1980 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 12, und 13 der Kärntner Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 1969,, und der Feuerpolizeiordnung, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1959,, jeweils in den damals geltenden Fassungen, unter zahlreichen Auflagen und Bedingungen die Baubewilligung für die Errichtung einer Werkhalle auf einem näher genannten Grundstück in der mitbeteiligten Stadtgemeinde. Hinsichtlich der Abwasserentsorgung legen die Nebenbestimmungen dieses Bescheides fest, die Beseitigung der anfallenden Fäkal- und Schmutzwässer solle durch Anschluss an den städtischen Kanal erfolgen; vor Herstellung des Anschlusses sei mit dem Wasserverband O das Einvernehmen herzustellen (Auflage 5). Die Dachwässer seien auf eigenem Grund und Boden abzuleiten und dortselbst zu verbringen (Auflage 11).
Die Auflagen 32 und 33 haben folgenden Wortlaut:
"32.) Stellungnahme des Vertreters des Wasserbauamtes V(...):
In wasserbaulicher Hinsicht wird der Err. der Fabrikationshalle zugestimmt, die anfallenden Abwässer sowie Fäkalwässer sind in den städtischen Kanal einzuleiten. Die Einleitung von Wässern bzw. sonstigen Stoffen in die Tiebel ist untersagt.
33.) Stellungnahme des Wasserverbandes O(...):
Alle anfallenden Schmutz- und Fäkalwässer sind in den nördlich der Parzelle vorbeiführenden Hauptsammelkanal einzuleiten. Die Herstellung des Hausanschlußkanales vom Anschluß an den Hauptkanal bis zum ersten Kontrollschacht ist durch eine vom Wasserverband O(...) beauftragte Baufirma auf Kosten des Bauwerbers zu errichten. Der weitere Teil des Bauanschlußkanales kann von einer vom Bauwerber selbst beauftragten Firma auf seine Kosten errichtet werden.
Dach- und Oberflächenwässer dürfen nicht in die Kanalisationsanlage eingeleitet werden und müssen auf eigenem Grund und Boden zur Versickerung gebracht werden.
Festgehalten wird, dass sich südlich des Hauptsammelkanales die Druckleitung für die Ableitung der geklärten Abwässer der Stadt B(...) befindet, auf welche bei der Errichtung der Hausanschlußleitung besonders zu achten sein wird, da eine Querung dieser Druckleitung (AZ-RW 400) notwendig ist. Der Zeitpunkt der Errichtung der Hauptanschlußleitung sowie die genaue Lage ist mit dem Wasserverband O(...) abzusprechen."
Mit Bescheid vom 12. April 2011 trug der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde der Beschwerdeführerin gemäß § 4 Gemeindekanalisationsgesetz 1999 (K-GKG) auf, die Werkhalle an die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde B anzuschließen. In der Begründung wurde auf die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde B vom 6. November 2011 verwiesen, in der der Kanalisationsbereich für die Kanalisationsanlage gemäß § 2 Abs. 1 K-GKG festgelegt worden sei. Gemäß § 4 leg. cit. seien Eigentümer von Grundstücken, die im Kanalisationsbereich lägen, verpflichtet, die darauf befindlichen Gebäude an die Kanalisationsanlage anzuschließen. Da sich im durchgeführten Ermittlungsverfahren keine Ausnahme von der Anschlussverpflichtung ergeben habe, sei die Werkhalle an die Kanalisationsanlage anzuschließen.Mit Bescheid vom 12. April 2011 trug der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 4, Gemeindekanalisationsgesetz 1999 (K-GKG) auf, die Werkhalle an die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde B anzuschließen. In der Begründung wurde auf die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde B vom 6. November 2011 verwiesen, in der der Kanalisationsbereich für die Kanalisationsanlage gemäß Paragraph 2, Absatz eins, K-GKG festgelegt worden sei. Gemäß Paragraph 4, leg. cit. seien Eigentümer von Grundstücken, die im Kanalisationsbereich lägen, verpflichtet, die darauf befindlichen Gebäude an die Kanalisationsanlage anzuschließen. Da sich im durchgeführten Ermittlungsverfahren keine Ausnahme von der Anschlussverpflichtung ergeben habe, sei die Werkhalle an die Kanalisationsanlage anzuschließen.
Die Beschwerdeführerin berief mit Schriftsatz vom 26. April 2011 und brachte im Wesentlichen vor, sie sei bereits im Zuge der Erteilung der Baubewilligung zum Anschluss der Werkhalle an die damals schon bestehende Kanalisationsanlage verpflichtet worden (Hinweis auf die Auflagen 5, 30 (gemeint wohl: 32) sowie 33 der Baubewilligung vom 14. März 1980). Seit 1980 seien bereits Kanalanschlussgebühren vorgeschrieben und auch entrichtet worden. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei in diesem Zusammenhang bei Stadtrat P vorstellig geworden, wobei es um die Höhe der Anschlusskosten gegangen sei, was allerdings erfolglos geendet habe. Für eine weitere bescheidmäßige Anschlussverpflichtung bestehe weder ein rechtlicher Grund noch eine sachliche Rechtfertigung.
Mit Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 27. Juni 2011 (Beschluss vom 16. Juni 2011) wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Baubewilligungsbescheid vom 14. März 1980 enthalte keine normative Anschlussverpflichtung, eine solche sei erst mit dem Kanalanschlussauftragsbescheid vom 12. April 2011 ergangen. Dies habe nichts mit der Frage zu tun, ob das Gebäude bereits seit mehr als 30 Jahren an die Kanalisationsanlage angeschlossen sei oder ob bereits Kanalbenützungsgebühren bezahlt worden seien. Das angeführte Treffen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin mit Stadtrat P könne sich nicht auf eine allfällige Kanalanschlussgebühr bezogen haben, zumal eine solche bis dato nicht vorgeschrieben worden sei, sondern wohl auf die Anschlusskosten bezüglich des Wasseranschlusses.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin vom 11. Juli 2011 wurde mit dem angefochtenen Bescheid (vom 14. Jänner 2013) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich die verfahrensgegenständliche Werkhalle innerhalb des verordneten Kanalisationsbereiches der mitbeteiligten Stadtgemeinde befinde. Mit Bescheid vom 12. April 2011 sei der Bürgermeister erstmals seiner Verpflichtung gemäß § 4 K-GKG nachgekommen und habe eine Anschlusspflicht ausgesprochen. Die Baubewilligung vom 14. März 1980 sei auf die §§ 12 und 13 K-BO 1969 und die Feuerpolizeiordnung auf Grund eines Antrages auf Erteilung einer Baubewilligung nach der K-BO gestützt worden. Gemäß § 13 Abs. 2 lit. c K-BO 1969 habe die Baubewilligung nur erteilt werden dürfen, wenn eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Abwasserbeseitigung sichergestellt gewesen sei. Habe ein Vorhaben den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 K-BO nicht entsprochen, seien gemäß § 14 Abs. 1 K-BO Auflagen zu erteilen gewesen. In diesem Sinn habe der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Baubewilligung mit den die Abwasserbeseitigung betreffenden Auflagen versehen. Auflage 5 dieses Bescheides enthalte lediglich den allgemeinen Hinweis, dass die Beseitigung der anfallenden Fäkal- und Schmutzwässer durch Anschluss an den städtischen Kanal erfolgen solle, wobei dazu das Einvernehmen mit dem Wasserverband O herzustellen sei. Die Auflagen 32 und 33 basierten ausschließlich auf den Bestimmungen der K-BO, nicht jedoch auf § 4 K-GKG. Der Baubescheid enthalte weder im Spruch noch in der Begründung einen Hinweis auf eine Anschlusspflicht gemäß § 4 K-GKG oder die darin vorgesehenen Voraussetzungen für die Erteilung eines Kanalanschlussauftrages. Offensichtlich sei auch nicht geprüft worden, ob Ausnahmen von der Anschlusspflicht gemäß § 5 K-GKG vorlägen. Die übrigen Voraussetzungen gemäß § 4 K-GKG (Feststellungen bezüglich des Kanalisationsbereiches und des Grundstückeigentumes, Hinweis auf das Außerkrafttreten des Anschlussauftrages mit Erlöschen der Baubewilligung) fehlten im Baubescheid ebenfalls. Die Vorschreibung einer Anschlusspflicht gemäß § 4 K-GKG als Auflage im Baubewilligungsbescheid sei nicht zulässig (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 31. März 2005, Zl. 2004/05/0325). Die Beschwerdeführerin behaupte auch nicht, dass bis zur Erlassung des Bescheides vom 12. April 2011 eine Kanalanschlussverpflichtung gemäß § 4 K-GKG vorgeschrieben worden sei, sondern berufe sich lediglich auf die im Baubewilligungsbescheid gemäß §§ 12 und 13 K-BO vorgeschriebenen Auflagen. Da sich dieser nicht auf § 4 K-GKG stütze, liege keine "entschiedene Sache" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor.Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin vom 11. Juli 2011 wurde mit dem angefochtenen Bescheid (vom 14. Jänner 2013) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich die verfahrensgegenständliche Werkhalle innerhalb des verordneten Kanalisationsbereiches der mitbeteiligten Stadtgemeinde befinde. Mit Bescheid vom 12. April 2011 sei der Bürgermeister erstmals seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 4, K-GKG nachgekommen und habe eine Anschlusspflicht ausgesprochen. Die Baubewilligung vom 14. März 1980 sei auf die Paragraphen 12 und 13 K-BO 1969 und die Feuerpolizeiordnung auf Grund eines Antrages auf Erteilung einer Baubewilligung nach der K-BO gestützt worden. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Litera c, K-BO 1969 habe die Baubewilligung nur erteilt werden dürfen, wenn eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Abwasserbeseitigung sichergestellt gewesen sei. Habe ein Vorhaben den Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz eins, K-BO nicht entsprochen, seien gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-BO Auflagen zu erteilen gewesen. In diesem Sinn habe der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Baubewilligung mit den die Abwasserbeseitigung betreffenden Auflagen versehen. Auflage 5 dieses Bescheides enthalte lediglich den allgemeinen Hinweis, dass die Beseitigung der anfallenden Fäkal- und Schmutzwässer durch Anschluss an den städtischen Kanal erfolgen solle, wobei dazu das Einvernehmen mit dem Wasserverband O herzustellen sei. Die Auflagen 32 und 33 basierten ausschließlich auf den Bestimmungen der K-BO, nicht jedoch auf Paragraph 4, K-GKG. Der Baubescheid enthalte weder im Spruch noch in der Begründung einen Hinweis auf eine Anschlusspflicht gemäß Paragraph 4, K-GKG oder die darin vorgesehenen Voraussetzungen für die Erteilung eines Kanalanschlussauftrages. Offensichtlich sei auch nicht geprüft worden, ob Ausnahmen von der Anschlusspflicht gemäß Paragraph 5, K-GKG vorlägen. Die übrigen Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, K-GKG (Feststellungen bezüglich des Kanalisationsbereiches und des Grundstückeigentumes, Hinweis auf das Außerkrafttreten des Anschlussauftrages mit Erlöschen der Baubewilligung) fehlten im Baubescheid ebenfalls. Die Vorschreibung einer Anschlusspflicht gemäß Paragraph 4, K-GKG als Auflage im Baubewilligungsbescheid sei nicht zulässig (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 31. März 2005, Zl. 2004/05/0325). Die Beschwerdeführerin behaupte auch nicht, dass bis zur Erlassung des Bescheides vom 12. April 2011 eine Kanalanschlussverpflichtung gemäß Paragraph 4, K-GKG vorgeschrieben worden sei, sondern berufe sich lediglich auf die im Baubewilligungsbescheid gemäß Paragraphen 12, und 13 K-BO vorgeschriebenen Auflagen. Da sich dieser nicht auf Paragraph 4, K-GKG stütze, liege keine "entschiedene Sache" im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift - ebenso wie die mitbeteiligte Stadtgemeinde - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte darauf.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
§§ 12, 13 und 14 K-BO 1969, LGBl. Nr. 48/1969, in der Fassung Paragraphen 12, 13 und 14 K-BO 1969, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 1969,, in der Fassung
LGBl. Nr. 79/1979, lauten auszugsweise:Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 1979,, lauten auszugsweise:
"§ 12
Augenschein
§ 13Paragraph 13
Voraussetzungen
§ 14Paragraph 14
Auflagen
§§ 4 und 5 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz (K-GKG), LGBl. Nr. 62/1999, lauten (auszugsweise): Paragraphen 4 und 5 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz (K-GKG), Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999,, lauten (auszugsweise):
"§ 4
Anschlußpflicht
§ 5Paragraph 5
Ausnahmen von der Anschlußpflicht
a) die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlußkanals diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um 50 v. H. übersteigen, sofern eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet ist;
b) bei Gebäuden nur Niederschlagswässer anfallen, die ohne Anlage und ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze versickern können;
c) ein Grundstück für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Fehler der Baubehörde, dass der Baubewilligungsbescheid vom 14. März 1980 lediglich auf § 13 Abs. 2 K-BO und nicht auf die Bestimmungen des K-GKG (gemeint offenbar: 1978) hinweise, könne nicht der Beschwerdeführerin zum Nachteil gereichen. Der Baubewilligungsbescheid sei zwar mangelhaft, aber rechtskräftig. Er enthalte mehrere "tatsächliche normative Anschlussverpflichtungen", die auch erfüllt worden seien. Da zwischenzeitlich keine Änderung des Gebäudes erfolgt sei, stehe der Erlassung einer neuerlichen Anschlussverpflichtung eine "entschiedene Rechtssache" entgegen. Entscheidend sei nicht der Wille der Behörde, sondern wie der Bescheid für den Bescheidunterworfenen zu verstehen sei. Es sei unzweifelhaft, dass wegen der im Zusammenhang mit dem Kanalanschluss ausgesprochenen "Befehle" der Eindruck habe entstehen müssen, dass die Behörde den Auftrag erteilt habe, das zu errichtende Gebäude an die Kanalisationsanlage anzuschließen. Die Behörde habe damals auch die Anschlussgebühr vorgeschrieben. Auf Grund der inzwischen vergangenen 33 Jahre sei nicht zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich Belege vorlegen könne. Die Behörde hätte jedoch alles Zumutbare unternehmen müssen, um zu objektivieren, ob ein Kanalanschlussbeitrag für die Werkhalle bezahlt worden sei. Die Vorschreibung eines solchen Beitrages spreche eindeutig dafür, dass im Baubewilligungsbescheid vom 14. März 1980 auch ein Anschlussauftrag im Sinn des K-GKG vorgeschrieben worden sei. Die Behörde habe diesbezüglich jedoch keinerlei Erhebungen durchgeführt und somit ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt. Anderenfalls wäre festgestellt worden, dass ein Kanalanschlussbeitrag bezahlt worden sei und daher der Baubewilligungsbescheid vom 14. März 1980 auch von der Behörde als Kanalanschlussauftrag gewertet worden sei. Der streitgegenständliche Anschlussauftrag hätte in diesem Fall nicht erlassen werden dürfen.Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Fehler der Baubehörde, dass der Baubewilligungsbescheid vom 14. März 1980 lediglich auf Paragraph 13, Absatz 2, K-BO und nicht auf die Bestimmungen des K-GKG (gemeint offenbar: 1978) hinweise, könne nicht der Beschwerdeführerin zum Nachteil gereichen. Der Baubewilligungsbescheid sei zwar mangelhaft, aber rechtskräftig. Er enthalte mehrere "tatsächliche normative Anschlussverpflichtungen", die auch erfüllt worden seien. Da zwischenzeitlich keine Änderung des Gebäudes erfolgt sei, stehe der Erlassung einer neuerlichen Anschlussverpflichtung eine "entschiedene Rechtssache" entgegen. Entscheidend sei nicht der Wille der Behörde, sondern wie der Bescheid für den Bescheidunterworfenen zu verstehen sei. Es sei unzweifelhaft, dass wegen der im Zusammenhang mit dem Kanalanschluss ausgesprochenen "Befehle" der Eindruck habe entstehen müssen, dass die Behörde den Auftrag erteilt habe, das zu errichtende Gebäude an die Kanalisationsanlage anzuschließen. Die Behörde habe damals auch die Anschlussgebühr vorgeschrieben. Auf Grund der inzwischen vergangenen 33 Jahre sei nicht zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich Belege vorlegen könne. Die Behörde hätte jedoch alles Zumutbare unternehmen müssen, um zu objektivieren, ob ein Kanalanschlussbeitrag für die Werkhalle bezahlt worden sei. Die Vorschreibung eines solchen Beitrages spreche eindeutig dafür, dass im Baubewilligungsbescheid vom 14. März 1980 auch ein Anschlussauftrag im Sinn des K-GKG vorgeschrieben worden sei. Die Behörde habe diesbezüglich jedoch keinerlei Erhebungen durchgeführt und somit ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt. Anderenfalls wäre festgestellt worden, dass ein Kanalanschlussbeitrag bezahlt worden sei und daher der Baubewilligungsbescheid vom 14. März 1980 auch von der Behörde als Kanalanschlussauftrag gewertet worden sei. Der streitgegenständliche Anschlussauftrag hätte in diesem Fall nicht erlassen werden dürfen.
Dieses Vorbringen ist berechtigt.
Mit Bescheid vom 14. März 1980 wurde der Beschwerdeführerin die Errichtung einer Werkhalle unter anderem unter der Auflage erteilt, die anfallenden Fäkal- und Schmutzwässer durch Anschluß an den städtischen Kanal zu beseitigen (Auflage 5). Diese Verpflichtung wurde durch Auflage 33 näher konkretisiert. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft, die Werkhalle wurde errichtet und der vorgeschriebene Kanalanschluss wurde unbestritten hergestellt. Auch wenn sich aus dem Bescheid vom 14. März 1980 keine Hinweise darauf ergeben, dass das K-GKG (in der damals anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 18/1978) als Rechtsgrundlage herangezogen wurde, ergibt sich aus Auflage 5 des Baubewilligungsbescheides eindeutig die Verpflichtung zur Einleitung der Fäkal- und Schmutzwässer in die städtische Kanalisationsanlage der Stadt B. Insbesondere die Verpflichtung zur Herstellung des Einvernehmens mit dem Wasserverband O sowie die in der Auflage 33 enthaltenen Details, in welchen Hauptsammelkanal einzuleiten sei, welche Baufirma den Hausanschlusskanal auf wessen Kosten herzustellen habe und dass auf die Druckleitung der Stadt B zu achten sei, weist darauf hin, dass gemeinsam mit der Baubewilligung gemäß § 4 Abs. 2 K-GKG ein Kanalanschluss vorgeschrieben wurde. Selbst wenn der Bescheid vom 14. März 1980 - wie die belangte Behörde aufzeigte - mangelhaft ist, ist er dennoch rechtskräftig; die Beschwerdeführerin bekämpfte ihn weder wegen fehlender Voraussetzungen für einen Kanalanschlussauftrag noch wegen allenfalls vorliegender Ausnahmen davon, sondern erfüllte unbestritten ihre Verpflichtung.Mit Bescheid vom 14. März 1980 wurde der Beschwerdeführerin die Errichtung einer Werkhalle unter anderem unter der Auflage erteilt, die anfallenden Fäkal- und Schmutzwässer durch Anschluß an den städtischen Kanal zu beseitigen (Auflage 5). Diese Verpflichtung wurde durch Auflage 33 näher konkretisiert. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft, die Werkhalle wurde errichtet und der vorgeschriebene Kanalanschluss wurde unbestritten hergestellt. Auch wenn sich aus dem Bescheid vom 14. März 1980 keine Hinweise darauf ergeben, dass das K-GKG (in der damals anzuwendenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1978,) als Rechtsgrundlage herangezogen wurde, ergibt sich aus Auflage 5 des Baubewilligungsbescheides eindeutig die Verpflichtung zur Einleitung der Fäkal- und Schmutzwässer in die städtische Kanalisationsanlage der Stadt B. Insbesondere die Verpflichtung zur Herstellung des Einvernehmens mit dem Wasserverband O sowie die in der Auflage 33 enthaltenen Details, in welchen Hauptsammelkanal einzuleiten sei, welche Baufirma den Hausanschlusskanal auf wessen Kosten herzustellen habe und dass auf die Druckleitung der Stadt B zu achten sei, weist darauf hin, dass gemeinsam mit der Baubewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, K-GKG ein Kanalanschluss vorgeschrieben wurde. Selbst wenn der Bescheid vom 14. März 1980 - wie die belangte Behörde aufzeigte - mangelhaft ist, ist er dennoch rechtskräftig; die Beschwerdeführerin bekämpfte ihn weder wegen fehlender Voraussetzungen für einen Kanalanschlussauftrag noch wegen allenfalls vorliegender Ausnahmen davon, sondern erfüllte unbestritten ihre Verpflichtung.
Die bestehende, im Bescheid vom 14. März 1980 zum Ausdruck gebrachte Anschlusspflicht ist somit aufrecht. Dies hat zur Folge, dass die Gemeinde mit Bescheid vom 12. April 2011 zu Unrecht - jedenfalls insoweit sie eine Verpflichtung zur Einleitung der Fäkal- und Schmutzwässer auftrug - in derselben Sache eine Entscheidung traf, die bereits Gegenstand des Bescheides vom 14. März 1980 gewesen war (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. August 2014, Zl. 2012/05/0176, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage der Niederösterreichischen Bauordnung und des Niederösterreichischen Kanalgesetzes 1977). Der Vorschreibung einer weiteren Anschlussverpflichtung bedurfte es daher nicht.Die bestehende, im Bescheid vom 14. März 1980 zum Ausdruck gebrachte Anschlusspflicht ist somit aufrecht. Dies hat zur Folge, dass die Gemeinde mit Bescheid vom 12. April 2011 zu Unrecht - jedenfalls insoweit sie eine Verpflichtung zur Einleitung der Fäkal- und Schmutzwässer auftrug - in derselben Sache eine Entscheidung traf, die bereits Gegenstand des Bescheides vom 14. März 1980 gewesen war vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 27. August 2014, Zl. 2012/05/0176, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage der Niederösterreichischen Bauordnung und des Niederösterreichischen Kanalgesetzes 1977). Der Vorschreibung einer weiteren Anschlussverpflichtung bedurfte es daher nicht.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Von der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG abgesehen werden.Von der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, und 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG weitere anzuwendenden §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (siehe § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014. Wien,am 16. Oktober 2014Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG weitere anzuwendenden Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008, (siehe Paragraph 3, Ziffer eins, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,. Wien,am 16. Oktober 2014
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013060042.X00Im RIS seit
10.02.2016Zuletzt aktualisiert am
10.02.2016