RS Vwgh 2008/1/23 2006/08/0325

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2008
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Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht

Norm

AngG §9;
EFZG §5;

Rechtssatz

5 EFZG sieht eine Fortdauer der Entgeltfortzahlungspflicht trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur vor, wenn der Arbeitnehmer während der Arbeitsverhinderung vom Arbeitgeber gekündigt oder ohne wichtigen Grund entlassen wird oder wenn den Arbeitgeber an dem vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers ein Verschulden trifft. In allen anderen Fällen endet die Entgeltfortzahlungspflicht im Krankheitsfall mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses; dies ist somit insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt oder wenn er ohne wichtigen Grund austritt, sowie auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis auf Grund einer Befristung oder auf Grund einer schon vor Beginn des Krankenstandes ausgesprochenen Kündigung endet. Dasselbe gilt daher auch für die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffene (in § 5 EFZG nicht genannte) Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses (so auch Reissner, Arbeitsvertragsbeendigung und Krankenstand, in: Resch (Hrsg.), Krankenstand, 41ff (64); ebenso zur vergleichbaren Rechtslage nach § 9 AngG: Drs in Zeller Kommentar, § 9 AngG, Rz 15; Holzer in Marhold/Preyer/Burgstaller, Kommentar zum Angestelltengesetz, § 9 Rz 3; Melzer-Azodanloo in Löschnigg (Hrsg) AngestelltenG, § 9 Rz 11).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006080325.X03

Im RIS seit

21.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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