TE Vwgh Beschluss 2014/10/20 Ra 2014/12/0008

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Veröffentlicht am 20.10.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §44 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art20 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Zens sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, über die Revision der M M in B, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2014, Zl. W106 2001541-1/6 E, betreffend Feststellung i. A. einer dienstrechtlichen Weisung (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Buchhaltungsagentur des Bundes, Dresdner Straße 89, 1200 Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag der Revisionswerberin auf bescheidmäßige Erledigung des Schreibens "Stellvertreterregelung" durch die Dienstbehörde abgewiesen und festgestellt, dass die "Stellvertreterregelung", die der Revisionswerberin am 11. Februar 2013 von ihrer Abteilungsleiterin vorgelegt worden sei, eine dienstliche Weisung darstelle, die nicht rechtswidrig sei.

Die Revision behauptet zunächst eine Verletzung der Pflicht zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und eine Verletzung der Begründungspflicht durch das Bundesverwaltungsgericht, ohne jedoch die Relevanz der gerügten Verfahrensmängel aufzuzeigen, was zur Darlegung des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht ausreicht.Die Revision behauptet zunächst eine Verletzung der Pflicht zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und eine Verletzung der Begründungspflicht durch das Bundesverwaltungsgericht, ohne jedoch die Relevanz der gerügten Verfahrensmängel aufzuzeigen, was zur Darlegung des Vorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht ausreicht.

Weiters liege nach den Ausführungen der Revisionswerberin eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG deshalb vor, weil es zu der im Revisionsfall gegenständlichen Weisung und Fallkonstellation keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebe.Weiters liege nach den Ausführungen der Revisionswerberin eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG deshalb vor, weil es zu der im Revisionsfall gegenständlichen Weisung und Fallkonstellation keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebe.

Dazu ist festzuhalten, dass in Bezug auf Feststellungsverfahren betreffend die Frage der Rechtmäßigkeit dienstrechtlicher Weisungen umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt (s. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2012, Zl. 2011/12/0170, und die darin zitierte Vorjudikatur). Dass es zur Frage der Rechtmäßigkeit der hier gegenständlichen Weisung noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt, liegt in der Natur der Sache. Einer Rechtsfrage kann aber nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung hat (vgl. den hg. Beschluss vom 14. August 2014, Zl. Ra 2014/01/0101, mwN). Dies trifft auf die Frage, ob die gegenständliche "Stellvertreterregelung" nach den besonderen Umständen des Revisionsfalls rechtmäßig war oder nicht, nicht zu.Dazu ist festzuhalten, dass in Bezug auf Feststellungsverfahren betreffend die Frage der Rechtmäßigkeit dienstrechtlicher Weisungen umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt (s. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2012, Zl. 2011/12/0170, und die darin zitierte Vorjudikatur). Dass es zur Frage der Rechtmäßigkeit der hier gegenständlichen Weisung noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt, liegt in der Natur der Sache. Einer Rechtsfrage kann aber nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung hat vergleiche , den hg. Beschluss vom 14. August 2014, Zl. Ra 2014/01/0101, mwN). Dies trifft auf die Frage, ob die gegenständliche "Stellvertreterregelung" nach den besonderen Umständen des Revisionsfalls rechtmäßig war oder nicht, nicht zu.

Das in diesem Zusammenhang erstatte Revisionsvorbringen ist im Übrigen auch nicht geeignet, die Relevanz der zuvor gerügten Verfahrensmängel darzulegen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Gegenstand eines Feststellungverfahrens zwar auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit einer Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (vgl. dazu etwa das oben zitierte hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2012).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Gegenstand eines Feststellungverfahrens zwar auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit einer Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird vergleiche , dazu etwa das oben zitierte hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2012).

Mit ihrem Vorbringen, wonach ihr durch die gegenständliche "Stellvertreterregelung" ein selbständiges und eigenverantwortliches Arbeiten während der Abwesenheit der Abteilungsleiterin nicht möglich gewesen und jede Eigenverantwortung entzogen worden sei, zeigt die Revisionswerberin nicht auf, dass dadurch ihre Rechtssphäre als Beamtin berührt wird, zumal sich den dienstrechtlichen Vorschriften ein Recht des Beamten auf eigenverantwortliches Handeln nicht entnehmen lässt und ein solches mit dem in der Verwaltung herrschenden Weisungsprinzip auch nicht in Einklang zu bringen wäre.

Dass die gegenständliche "Stellvertreterregelung" zu einer qualifizierten Verwendungsänderung geführt hätte und die Weisung aus diesem Grund unzulässig gewesen wäre, hat die Revisionswerberin im Verfahren nicht geltend gemacht, weshalb das nunmehr erstattete Revisionsvorbringen, wonach die Einhaltung der "Stellvertreterregelung" eine Abwertung ihres Arbeitsplatzes bedeuten könne, dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Neuerungsverbot unterliegt.

In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 20. Oktober 2014

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014120008.L00

Im RIS seit

04.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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