Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §10 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrat Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Leonhartsberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des J P in M, vertreten durch Dr. Christophe Braun, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Ginzkeyplatz 10/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 14. Mai 2014, Zl. LVwG- 10/129//7-2014, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg vom 5. April 2013 wurde der Revisionswerber der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z. 5 GSpG iVm § 50 Abs. 4 GSpG für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe verhängt.Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg vom 5. April 2013 wurde der Revisionswerber der Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 4, GSpG für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe verhängt.
Laut den im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen wurde auf Grund der dagegen vom Revisionswerber, vertreten durch den Verein "a", erhobenen Berufung vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg vom 19. September 2013 ausgesprochen, dass der Verein "auxilio" nicht als Vertreter im Berufungsverfahren zugelassen werde (Spruchpunkt I.) und weiters die Berufung als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).Laut den im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen wurde auf Grund der dagegen vom Revisionswerber, vertreten durch den Verein "a", erhobenen Berufung vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg vom 19. September 2013 ausgesprochen, dass der Verein "auxilio" nicht als Vertreter im Berufungsverfahren zugelassen werde (Spruchpunkt römisch eins.) und weiters die Berufung als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Lediglich gegen Spruchpunkt I. (Nichtzulassung als Vertreter) erhob der Verein "auxilio" Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.Lediglich gegen Spruchpunkt römisch eins. (Nichtzulassung als Vertreter) erhob der Verein "auxilio" Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Mit dem hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2014, Zl. 2013/17/0871, wurde Spruchpunkt I. (Nichtzulassung als Vertreter) des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 19. September 2013 unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2012, Zl. 2010/06/0207, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Dabei ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, der Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg habe keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die eine rechtliche Beurteilung erlaubten, ob die beschwerdeführende Partei die verfahrensgegenständliche Vertretungstätigkeit zu Erwerbszwecken im Sinne des § 10 Abs. 3 AVG ausgeübt habe.Mit dem hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2014, Zl. 2013/17/0871, wurde Spruchpunkt römisch eins. (Nichtzulassung als Vertreter) des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 19. September 2013 unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2012, Zl. 2010/06/0207, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Dabei ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, der Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg habe keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die eine rechtliche Beurteilung erlaubten, ob die beschwerdeführende Partei die verfahrensgegenständliche Vertretungstätigkeit zu Erwerbszwecken im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AVG ausgeübt habe.
Gegen Spruchpunkt II. wurde - soweit aus den vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlich - von niemandem Beschwerde erhoben, dieser Spruchpunkt wurde nach der Aktenlage auch nicht aufgehoben.Gegen Spruchpunkt römisch zwei. wurde - soweit aus den vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlich - von niemandem Beschwerde erhoben, dieser Spruchpunkt wurde nach der Aktenlage auch nicht aufgehoben.
Nach den vorgelegten Verwaltungsakten hat das Landesverwaltungsgericht Salzburg in der Folge eine mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei der nunmehrige Revisionswerbervertreter für den Revisionswerber einschritt.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg der "Beschwerde" hinsichtlich des Schuldspruches unter Modifikation des Wortlautes des Spruchs keine Folge und setzte die verhängte Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe herab. In der Begründung dieses Erkenntnisses setzte sich das Landesverwaltungsgericht Salzburg auch mit der Frage auseinander, ob anlässlich der von der Finanzpolizei durchgeführten Kontrolle eine Verletzung des Hausrechtes erfolgt sei. Dabei gelangte es zu dem Ergebnis, dass die Bekanntgabe der Dienstnummer zur Identifikation des Beamten ohne Angabe seines Namens ausreichend gewesen sei. Weiters wurde ausgeführt, dass das beanstandete Verhalten der Finanzbeamten (die angeblich nicht ausreichende Identifikation) den Revisionswerber nicht berechtigt habe, seiner ihn nach dem Glücksspielgesetz treffenden Mitwirkungspflicht nicht nachzukommen.
Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg aus, die ordentliche Revision sei zulässig, da insofern Fragen zur Form der Ausweispflicht von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen gewesen seien, hinsichtlich derer keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliege.Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg aus, die ordentliche Revision sei zulässig, da insofern Fragen zur Form der Ausweispflicht von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen gewesen seien, hinsichtlich derer keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliege.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
Die Rechtsfrage, der im vorliegenden Fall grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist, ob die Berufung des Revisionswerbers gegen den Strafbescheid erster Instanz nicht bereits mit Spruchpunkt II. des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 19. September 2013 rechtskräftig und unanfechtbar zurückgewiesen wurde.Die Rechtsfrage, der im vorliegenden Fall grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist, ob die Berufung des Revisionswerbers gegen den Strafbescheid erster Instanz nicht bereits mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 19. September 2013 rechtskräftig und unanfechtbar zurückgewiesen wurde.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG wurden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern mit 1. Jänner 2014 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung eines mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg anhängigen Verfahrens wäre auf das Landesverwaltungsgericht Salzburg übergegangen. Wäre allerdings über die Berufung des Revisionswerbers bereits rechtskräftig und vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts unanfechtbar entschieden worden, so wäre eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg zur Entscheidung nicht vorgelegen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern mit 1. Jänner 2014 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung eines mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg anhängigen Verfahrens wäre auf das Landesverwaltungsgericht Salzburg übergegangen. Wäre allerdings über die Berufung des Revisionswerbers bereits rechtskräftig und vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts unanfechtbar entschieden worden, so wäre eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg zur Entscheidung nicht vorgelegen.
Nach den vorgelegten Verwaltungsakten wurde Spruchpunkt II. des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 19. September 2013 von niemandem angefochten, dieser Spruchpunkt wurde auch nicht aufgehoben. Festgehalten sei, dass dieser Spruchpunkt über eine Beschwerde des Vereins "a" im eigenen Namen keinesfalls aufzuheben gewesen wäre, weil dem Verein als Vertreter diesbezüglich keine Beschwerdelegitimation im eigenen Namen zugekommen wäre. Selbst wenn sich in einem fortgesetzten Verfahren herausgestellt haben sollte, dass dieser Verein als Vertreter zuzulassen gewesen wäre, hätte dies nicht rechtens zu einer Aufhebung des Spruchpunktes II. führen können. Der Vertreter kann nämlich nicht im eigenen Namen in der Sache selbst einschreiten.Nach den vorgelegten Verwaltungsakten wurde Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 19. September 2013 von niemandem angefochten, dieser Spruchpunkt wurde auch nicht aufgehoben. Festgehalten sei, dass dieser Spruchpunkt über eine Beschwerde des Vereins "a" im eigenen Namen keinesfalls aufzuheben gewesen wäre, weil dem Verein als Vertreter diesbezüglich keine Beschwerdelegitimation im eigenen Namen zugekommen wäre. Selbst wenn sich in einem fortgesetzten Verfahren herausgestellt haben sollte, dass dieser Verein als Vertreter zuzulassen gewesen wäre, hätte dies nicht rechtens zu einer Aufhebung des Spruchpunktes römisch zwei. führen können. Der Vertreter kann nämlich nicht im eigenen Namen in der Sache selbst einschreiten.
Da sich das Landesverwaltungsgericht Salzburg mit diesen Fragen nicht auseinandersetzte, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhalts, sodass dieses gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Da sich das Landesverwaltungsgericht Salzburg mit diesen Fragen nicht auseinandersetzte, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhalts, sodass dieses gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014.Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.
Wien, am 21. Oktober 2014
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014170124.J00Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015