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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M (geboren 1978), vertreten durch MMag. Dr. Felix Hörlsberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Universitätsring 10, substituiert durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwältin in 1220 Wien, Brachelligasse 16, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2014, Zl. I407 1258010-3/18E, betreffend einer Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005, erhobenen und zu der hg. Zl. Ra 2014/19/0104 protokollierten außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz keine Folge. Der Beschwerde wurde aber insofern stattgegeben, als das Bundesverwaltungsgericht aussprach, dass die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 iVm § 75 Abs. 20 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz keine Folge. Der Beschwerde wurde aber insofern stattgegeben, als das Bundesverwaltungsgericht aussprach, dass die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig sei.
Mit hg. Einbringung der außerordentlichen Revision wurde gleichzeitig auch der Antrag gestellt, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetz geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Zl. 2680/80, VwSlg. 10.381 A/1981) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.Um die vom Gesetz geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Zl. 2680/80, VwSlg. 10.381 A/1981) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.
Der Revisionswerber begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, dies verhelfe ihm jedoch nicht zu einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung in Österreich. Der Zwang, Österreich zu verlassen und in seine Heimat zurückzukehren, wo er der Verfolgung ausgesetzt sei, bedeute für ihn einen unverhältnismäßigeren Nachteil als sein weiterer Aufenthalt in Österreich für die Dauer des Verfahrens, zumal er infolge des mehr als zehnjährigen Aufenthalts hinreichend integriert sei sowie seine Ehegattin und seine Tochter österreichische Staatsbürger seien.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war schon der Erfolg zu versagen. Die durch das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist keinem Vollzug zugänglich, weil kein Abschiebetitel vorliegt.
Wien, am 21. Oktober 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014190104.L00.1Im RIS seit
28.07.2015Zuletzt aktualisiert am
29.07.2015