TE Vwgh Erkenntnis 2014/10/21 2012/17/0242

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Veröffentlicht am 21.10.2014
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Index

22/03 Außerstreitverfahren;
27/04 Sonstige Rechtspflege;

Norm

AußStrG 2003 §129;
GEG §1 Z5 litc;
GEG §2 Abs1;
  1. GEG § 1 heute
  2. GEG § 1 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 1 gültig von 01.07.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. GEG § 1 gültig von 29.12.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 1 gültig von 01.07.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 1 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 1 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  8. GEG § 1 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  9. GEG § 1 gültig von 01.03.2006 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 1 gültig von 01.12.2004 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  11. GEG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  12. GEG § 1 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 2 heute
  2. GEG § 2 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 2 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 2 gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  5. GEG § 2 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  7. GEG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  8. GEG § 2 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofräte Dr. Köhler und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde des Dr. W L in L, vertreten durch Dr. Manfred Klicnik, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Taubenmarkt 1, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vom 21. Mai 2012, Zl. Jv 823/12t-33, betreffend Sachverständigengebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird soweit sie die Sachverständigengebühr betrifft als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes L vom 11. Oktober 2010 wurde nach Einholung eines (ersten) Sachverständigengutachtens für den Beschwerdeführer sein in der Beschwerde ausgewiesener Vertreter zum Sachwalter für alle Angelegenheiten bestellt. In diesem Beschluss wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu ersetzen habe. Das genannte Pflegschaftsgericht bestimmte mit rechtskräftigem Beschluss vom 21. Oktober 2010 die Gebühren für das soeben erwähnte Sachverständigengutachten mit einem Gesamtbetrag von EUR 234,40.

Nach Genesung des Beschwerdeführers und Einholung eines (zweiten) Sachverständigengutachtens fasste das Bezirksgericht L am 19. September 2011 einen Beschluss, mit dem es die gegenständliche Sachwalterschaft beendete, den Sachwalter seines Amtes enthob und aussprach, dass die Kosten endgültig der Bund trage. Zur Begründung verwies es unter anderem auf § 129 letzter Satz AußStrG. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.Nach Genesung des Beschwerdeführers und Einholung eines (zweiten) Sachverständigengutachtens fasste das Bezirksgericht L am 19. September 2011 einen Beschluss, mit dem es die gegenständliche Sachwalterschaft beendete, den Sachwalter seines Amtes enthob und aussprach, dass die Kosten endgültig der Bund trage. Zur Begründung verwies es unter anderem auf Paragraph 129, letzter Satz AußStrG. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.

Mit Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes L vom 5. März 2012 wurden dem Beschwerdeführer unter anderem die amtswegig ausbezahlten Sachverständigengebühren für das erste Gutachten im Betrag von EUR 234,-- zur Zahlung vorgeschrieben.

Gegen diesen Zahlungsauftrag richtete sich der Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers vom 19. März 2012, in dem er sich vor allem darauf stützte, dass das Bezirksgericht L mit Beschluss vom 19. September 2011 ausgesprochen habe, die Kosten trage endgültig der Bund.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag nicht statt. Nach Schilderung des Verfahrensganges sowie Wiedergabe von § 1 Abs. 1 GGG, § 1 Z. 5 lit. c GEG, § 7 Abs. 1 GEG, § 276 Abs. 1 ABGB, TP 7 lit. c Z. 2 GGG und § 129 AußStrG führte die belangte Behörde aus, der gegenständliche Sachwalterschaftsakt umfasse zwei abgeschlossene Verfahren, einerseits über die Bestellung des Sachwalters und andererseits über die Beendigung der Sachwalterschaft. Die im Bestellungsverfahren aufgelaufenen Sachverständigenkosten seien unter Beachtung des Ausspruches des Gerichtes im Sachwalterbestellungsbeschluss vom 11. Oktober 2010 gemäß § 129 AußStrG vom Betroffenen dem Bund zu ersetzen. An diesen rechtskräftigen Beschluss sei die Kostenbeamtin gebunden. Der Ausspruch über die Kostentragung des Bundes im Beendigungsverfahren könne keine Rückwirkung auf das vorangegangene Bestellungsverfahren haben. Die Gebühren jenes Gutachtens, welches zur Beendigung der Sachwalterschaft geführt habe, seien dem Beschwerdeführer nicht vorgeschrieben worden.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag nicht statt. Nach Schilderung des Verfahrensganges sowie Wiedergabe von Paragraph eins, Absatz eins, GGG, Paragraph eins, Ziffer 5, Litera c, GEG, Paragraph 7, Absatz eins, GEG, Paragraph 276, Absatz eins, ABGB, TP 7 Litera c, Ziffer 2, GGG und Paragraph 129, AußStrG führte die belangte Behörde aus, der gegenständliche Sachwalterschaftsakt umfasse zwei abgeschlossene Verfahren, einerseits über die Bestellung des Sachwalters und andererseits über die Beendigung der Sachwalterschaft. Die im Bestellungsverfahren aufgelaufenen Sachverständigenkosten seien unter Beachtung des Ausspruches des Gerichtes im Sachwalterbestellungsbeschluss vom 11. Oktober 2010 gemäß Paragraph 129, AußStrG vom Betroffenen dem Bund zu ersetzen. An diesen rechtskräftigen Beschluss sei die Kostenbeamtin gebunden. Der Ausspruch über die Kostentragung des Bundes im Beendigungsverfahren könne keine Rückwirkung auf das vorangegangene Bestellungsverfahren haben. Die Gebühren jenes Gutachtens, welches zur Beendigung der Sachwalterschaft geführt habe, seien dem Beschwerdeführer nicht vorgeschrieben worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, für welche hinsichtlich der Sachverständigengebühr der erkennende Senat zuständig ist. Die Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.Im Beschwerdefall sind gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

§§ 1 Z. 5 lit. c und 2 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Fassung BGBl. Nr. 501/1984 lauten: Paragraphen eins, Ziffer 5, Litera c und 2 Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, lauten:

"§ 1. Das Gericht hat nachstehende Beträge von Amts wegen einzubringen:

...

5. in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind. Solche Kosten sind insbesondere:

...

c) die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetsche und Beisitzer,

..."

"§ 2. (1) Die im § 1 Z 5 genannten Kosten sind, sofern hiefür kein Kostenvorschuß (§ 3) erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im § 1 Z 7 genannten Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlaßt haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde."§ 2. (1) Die im Paragraph eins, Ziffer 5, genannten Kosten sind, sofern hiefür kein Kostenvorschuß (Paragraph 3,) erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im Paragraph eins, Ziffer 7, genannten Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlaßt haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde.

..."

§ 129 Außerstreitgesetz - AußStrG (in der Stammfassung BGBl. I Nr. 111/2003) lautet samt Überschrift: Paragraph 129, Außerstreitgesetz - AußStrG (in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,) lautet samt Überschrift:

"Kosten

§ 129. Wird ein Sachwalter bestellt, die Sachwalterschaft erweitert oder ein Verfahren nach § 131 durchgeführt, so sind die dem Bund erwachsenen Kosten der betroffenen Person aufzuerlegen, soweit dadurch nicht ihr notwendiger Unterhalt oder der ihrer Familie, für die sie zu sorgen hat, gefährdet wird. Im Übrigen hat der Bund die Kosten endgültig zu tragen." Paragraph 129, Wird ein Sachwalter bestellt, die Sachwalterschaft erweitert oder ein Verfahren nach Paragraph 131, durchgeführt, so sind die dem Bund erwachsenen Kosten der betroffenen Person aufzuerlegen, soweit dadurch nicht ihr notwendiger Unterhalt oder der ihrer Familie, für die sie zu sorgen hat, gefährdet wird. Im Übrigen hat der Bund die Kosten endgültig zu tragen."

Bei den hier vorgeschriebenen Sachverständigengebühren handelt es sich um aus Amtsgeldern berichtigte Kosten im Verständnis des § 2 Abs. 1 erster Satz GEG. Diese sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Im Falle einer rechtskräftigen Entscheidung über die Kostenersatzpflicht durch das Gericht ist von dieser Entscheidung auszugehen.Bei den hier vorgeschriebenen Sachverständigengebühren handelt es sich um aus Amtsgeldern berichtigte Kosten im Verständnis des Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz GEG. Diese sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Im Falle einer rechtskräftigen Entscheidung über die Kostenersatzpflicht durch das Gericht ist von dieser Entscheidung auszugehen.

Zu diesen "bestehenden Vorschriften", nach denen aus Amtsgeldern vorgestreckte Kosten dem Bund zu ersetzen sind, zählt unter anderem § 129 AußStrG. Die in Rede stehende Gesetzesbestimmung ordnet unter anderem an, dass die dem Bund erwachsenen Kosten der betroffenen Person (unter den dort umschriebenen Voraussetzungen) aufzuerlegen sind, wenn ein Sachwalter bestellt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. April 2008, Zl. 2007/17/0169). Die Pflicht zur Kostentragung durch die betroffene Person wird auch bei Erweiterung der Sachwalterschaft und im Verfahren nach § 131 AußStrG angeordnet, während im Übrigen die endgültige Kostentragung durch den Bund vorgesehen ist. In diesem Sinn wurde im zitierten Erkenntnis vom 18. April 2008 auch hinsichtlich eines Verfahrens zur Enthebung eines Sachwalters differenziert.Zu diesen "bestehenden Vorschriften", nach denen aus Amtsgeldern vorgestreckte Kosten dem Bund zu ersetzen sind, zählt unter anderem Paragraph 129, AußStrG. Die in Rede stehende Gesetzesbestimmung ordnet unter anderem an, dass die dem Bund erwachsenen Kosten der betroffenen Person (unter den dort umschriebenen Voraussetzungen) aufzuerlegen sind, wenn ein Sachwalter bestellt wird vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. April 2008, Zl. 2007/17/0169). Die Pflicht zur Kostentragung durch die betroffene Person wird auch bei Erweiterung der Sachwalterschaft und im Verfahren nach Paragraph 131, AußStrG angeordnet, während im Übrigen die endgültige Kostentragung durch den Bund vorgesehen ist. In diesem Sinn wurde im zitierten Erkenntnis vom 18. April 2008 auch hinsichtlich eines Verfahrens zur Enthebung eines Sachwalters differenziert.

Da § 129 AußStrG für die Pflicht der betroffenen Person die dem Bund erwachsenen Kosten aufzuerlegen, danach unterscheidet, ob ein Sachwalter bestellt, die Sachwalterschaft erweitert oder ein Verfahren nach § 131 leg. cit. durchgeführt wird, und im Übrigen der Bund die Kosten endgültig zu tragen hat, war die von der belangten Behörde vorgenommene Abgrenzung zutreffend, indem sie die Gebühren des (ersten) Sachverständigengutachtens, welches zur Bestellung des Sachwalters führte, dem Beschwerdeführer zur Kostentragung auferlegte und die Gebühren für das (zweite) Sachverständigengutachten, welches zur Beendigung der Sachwalterschaft und Enthebung des Sachwalters führte, dem Beschwerdeführer nicht zur Zahlung vorschrieb.Da Paragraph 129, AußStrG für die Pflicht der betroffenen Person die dem Bund erwachsenen Kosten aufzuerlegen, danach unterscheidet, ob ein Sachwalter bestellt, die Sachwalterschaft erweitert oder ein Verfahren nach Paragraph 131, leg. cit. durchgeführt wird, und im Übrigen der Bund die Kosten endgültig zu tragen hat, war die von der belangten Behörde vorgenommene Abgrenzung zutreffend, indem sie die Gebühren des (ersten) Sachverständigengutachtens, welches zur Bestellung des Sachwalters führte, dem Beschwerdeführer zur Kostentragung auferlegte und die Gebühren für das (zweite) Sachverständigengutachten, welches zur Beendigung der Sachwalterschaft und Enthebung des Sachwalters führte, dem Beschwerdeführer nicht zur Zahlung vorschrieb.

Aus diesen Erwägungen ist auch dem Beschwerdeargument, der Beschluss des Bezirksgerichtes L vom 11. Oktober 2010 (wonach der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu ersetzen habe) sei durch den Beschluss vom 19. September 2011 (mit dem Ausspruch über die endgültige Kostentragung durch den Bund) derogiert worden, nicht zu folgen, weil die Anordnung der Ersatzpflicht durch den Beschwerdeführer im Zuge der Bestellung des Sachwalters erfolgte und die Kostentragung durch den Bund bei der Beendigung der Sachwalterschaft festgestellt wurde. Da die unterschiedlichen Aussprüche des Bezirksgerichtes L über die Kostentragung der Differenzierung im § 129 AußStrG entsprechen, können diese den unterschiedlichen Verfahren oder Verfahrensschritten zugeordnet werden und somit stehen die Beschlüsse nicht miteinander im Widerspruch. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie im hier vorliegenden Fall nicht von einer Derogation des früheren Beschlusses des Bezirksgerichtes L durch den späteren Beschluss ausging. Damit war sie aber - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - bei der Vorschreibung der Sachverständigengebühren für das Gutachten, welches zur Bestellung des Sachwalters führte, nicht an den im Zuge der Beendigung der Sachwalterschaft gefassten Beschluss des Bezirksgerichtes L vom 19. September 2011, wonach der Bund die Kosten endgültig trägt, gebunden.Aus diesen Erwägungen ist auch dem Beschwerdeargument, der Beschluss des Bezirksgerichtes L vom 11. Oktober 2010 (wonach der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu ersetzen habe) sei durch den Beschluss vom 19. September 2011 (mit dem Ausspruch über die endgültige Kostentragung durch den Bund) derogiert worden, nicht zu folgen, weil die Anordnung der Ersatzpflicht durch den Beschwerdeführer im Zuge der Bestellung des Sachwalters erfolgte und die Kostentragung durch den Bund bei der Beendigung der Sachwalterschaft festgestellt wurde. Da die unterschiedlichen Aussprüche des Bezirksgerichtes L über die Kostentragung der Differenzierung im Paragraph 129, AußStrG entsprechen, können diese den unterschiedlichen Verfahren oder Verfahrensschritten zugeordnet werden und somit stehen die Beschlüsse nicht miteinander im Widerspruch. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie im hier vorliegenden Fall nicht von einer Derogation des früheren Beschlusses des Bezirksgerichtes L durch den späteren Beschluss ausging. Damit war sie aber - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - bei der Vorschreibung der Sachverständigengebühren für das Gutachten, welches zur Bestellung des Sachwalters führte, nicht an den im Zuge der Beendigung der Sachwalterschaft gefassten Beschluss des Bezirksgerichtes L vom 19. September 2011, wonach der Bund die Kosten endgültig trägt, gebunden.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher - auf Grund der durch das zitierte Erkenntnis des VwGH bereits klargestellten Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher - auf Grund der durch das zitierte Erkenntnis des VwGH bereits klargestellten Rechtslage in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 3 Z. 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer eins, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.

Wien, am 21. Oktober 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012170242.X00

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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