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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AZG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des L, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16. Juli 2014, Zl. LVwG- 2013/14/1821-2, betreffend Übertretungen des AZG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1. Der Revisionswerber bekämpft mit der Revision die Abweisung seiner Beschwerde gegen ein Straferkenntnis, mit welchem ihm als zur Vertretung nach außen berufener Person der T. GmbH mehrere Übertretungen des AZG zur Last gelegt wurden. Es wurden Geldstrafen zwischen EUR 100,-- und EUR 500,-- verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt.
Mit der Revision ist der Antrag verbunden, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Begründet wird dieser Antrag im Wesentlichen damit, dass keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen stünden und mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung für den Revsionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd. § 30 Abs. 2 VwGG verbunden wäre.Begründet wird dieser Antrag im Wesentlichen damit, dass keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen stünden und mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung für den Revsionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG verbunden wäre.
2. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 2. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A, sowie im "Revisionssystem" den hg. Beschluss vom 22. August 2014, Zl. Ro 2014/15/0007) schon im Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A, sowie im "Revisionssystem" den hg. Beschluss vom 22. August 2014, Zl. Ro 2014/15/0007) schon im Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.
Mangels jeglicher Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers konnte dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden.
Wien, am 22. Oktober 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014110049.L00Im RIS seit
28.07.2015Zuletzt aktualisiert am
29.07.2015