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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art144 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrat Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Revision der A R in M, vertreten durch die Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte OG in 9020 Klagenfurt, Völkermarkter Ring 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 30. Dezember 2013, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/1807- I/7/2013, betreffend Einheitliche Betriebsprämie, den Beschluss gefasst:
Spruch
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt die Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nach § 26 Abs. 4 VwGG zur Erhebung einer Revision nach Abtretung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof durch diesen gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über eine Verletzung in einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten. 1. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt die Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nach Paragraph 26, Absatz 4, VwGG zur Erhebung einer Revision nach Abtretung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof durch diesen gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über eine Verletzung in einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten.
Mit dem Antrag ist die Ausführung der Revision nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG verbunden.Mit dem Antrag ist die Ausführung der Revision nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG verbunden.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, den Antrag nur aus advokatorischer Vorsicht ungeachtet des Umstandes zu stellen, dass sie vom Verwaltungsgerichtshof nach Abtretung der Beschwerde gegen den auch hier bekämpften Bescheid durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 12. März 2014, B 287/2014-6, (unter der hg. Zl. Ro 2014/17/0074) zur Einbringung einer Revision aufgefordert worden und sie diesem Auftrag fristgerecht nachgekommen sei.
Im Hinblick auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 2014, E 30/2014 (von der der Vertreter des Revisionswerbers am 9. September 2014 aus einer juristischen Zeitschrift Kenntnis erlangt habe) könnte allenfalls die Auffassung vertreten werden, dass nach Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof gemäß § 26 Abs. 4 VwGG die Revision einzubringen wäre.Im Hinblick auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 2014, E 30 aus 2014, (von der der Vertreter des Revisionswerbers am 9. September 2014 aus einer juristischen Zeitschrift Kenntnis erlangt habe) könnte allenfalls die Auffassung vertreten werden, dass nach Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof gemäß Paragraph 26, Absatz 4, VwGG die Revision einzubringen wäre.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit des Antrags erwogen:
Wie die Antragstellerin selbst ausführt, ist sie dem Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 2014, Zl. Ro 2014/17/0074-2, nach Abtretung der ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde durch diesen eine Revision gegen den auch hier gegenständlichen Bescheid des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen, fristgerecht nachgekommen.
Insofern liegt die gleiche Sach- und Rechtslage vor, die auch den hg. Beschlüssen vom 6. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/17/0127, und vom 6. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/17/0128, zu Grunde lag.
Auf die Begründung dieser Beschlüsse wird daher gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen.Auf die Begründung dieser Beschlüsse wird daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen.
Es liegt somit auch im vorliegenden Fall bereits eine fristgerecht eingebrachte, wirksame Revision vor. Eine Versäumung einer Frist (etwa jener nach § 26 Abs. 4 VwGG, der jedoch nach dem Vorgesagten in Fällen wie dem vorliegenden nicht zur Anwendung kommt) ist nicht eingetreten.Es liegt somit auch im vorliegenden Fall bereits eine fristgerecht eingebrachte, wirksame Revision vor. Eine Versäumung einer Frist (etwa jener nach Paragraph 26, Absatz 4, VwGG, der jedoch nach dem Vorgesagten in Fällen wie dem vorliegenden nicht zur Anwendung kommt) ist nicht eingetreten.
Der Antrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 4 VwGG zurückzuweisen, ohne dass auf das weitere Antragsvorbringen (wie etwa zur Rechtzeitigkeit des Antrags) näher einzugehen war.Der Antrag war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 4 VwGG zurückzuweisen, ohne dass auf das weitere Antragsvorbringen (wie etwa zur Rechtzeitigkeit des Antrags) näher einzugehen war.
3. Zur Revision
Aus den in den oben genannten Beschlüssen dargelegten Gründen war daher auch die (weitere) Revision vom 17. September 2014 gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Aus den in den oben genannten Beschlüssen dargelegten Gründen war daher auch die (weitere) Revision vom 17. September 2014 gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 23. Oktober 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014170134.J00Im RIS seit
12.02.2015Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015