TE Vwgh Erkenntnis 2014/10/23 Ro 2014/11/0079

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Veröffentlicht am 23.10.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144 Abs3;
VwGbk-ÜG 2013 §8;
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde (nunmehr: Revision) des J S in I, vertreten durch Mag. Ferdinand Kalchschmid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 2-4, 3. Stock, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 11. September 2013, Zl. uvs-2013/K6/1532-2, betreffend Übertretung des Tabakgesetzes und der Nichtraucherschutz-Kennzeichungsverordnung - NKV (weitere Partei: Bundesminister für Gesundheit), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde (nunmehr: Revision) des J S in römisch eins, vertreten durch Mag. Ferdinand Kalchschmid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 2-4, 3. Stock, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 11. September 2013, Zl. uvs-2013/K6/1532-2, betreffend Übertretung des Tabakgesetzes und der Nichtraucherschutz-Kennzeichungsverordnung - NKV (weitere Partei: Bundesminister für Gesundheit), zu Recht erkannt:

Spruch

Soweit sich die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde (nunmehr: Revision) gegen die Bestrafung wegen Übertretung der NKV richtet, wird sie für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit im Instanzenzug nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 11. September 2013 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe als Inhaber des Gastbetriebs Cafe W an näher bezeichneter Adresse in Innsbruck, welcher lediglich über eine für die Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit im Ausmaß von über 50 m2 verfüge (Einraumgastbetrieb), entgegen der ihm gemäß § 13c Abs. 2 Z. 4 des Tabakgesetzes (TabakG) obliegenden Verpflichtung nicht dafür Sorge getragen, dass das im gegenständlichen Gastbetrieb bestehende Rauchverbot entsprechend beachtet werde, weil dort am 15. Jänner 2013 von 18:35 bis 18:40 Uhr mehrere Personen (Gäste) in dem der Verabreichung von Speisen und Getränken bestimmten Raum (Gastraum) Zigaretten geraucht hätten.Mit im Instanzenzug nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 11. September 2013 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe als Inhaber des Gastbetriebs Cafe W an näher bezeichneter Adresse in Innsbruck, welcher lediglich über eine für die Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit im Ausmaß von über 50 m2 verfüge (Einraumgastbetrieb), entgegen der ihm gemäß Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, des Tabakgesetzes (TabakG) obliegenden Verpflichtung nicht dafür Sorge getragen, dass das im gegenständlichen Gastbetrieb bestehende Rauchverbot entsprechend beachtet werde, weil dort am 15. Jänner 2013 von 18:35 bis 18:40 Uhr mehrere Personen (Gäste) in dem der Verabreichung von Speisen und Getränken bestimmten Raum (Gastraum) Zigaretten geraucht hätten.

Der Revisionswerber habe somit als Inhaber eines Gastgewerbebetriebs eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 4 iVm. §13a Abs. 1 iVm. § 13c Abs. 1 Z. 4 TabakG begangen, wofür über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: vier Tage) verhängt werde.Der Revisionswerber habe somit als Inhaber eines Gastgewerbebetriebs eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit §13a Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 4, TabakG begangen, wofür über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: vier Tage) verhängt werde.

Unter einem wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe als Inhaber des Gastbetriebs Cafe W insofern gegen § 13c Abs. 2 Z. 7 TabakG und §§ 1 und 2 der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung (NKV) verstoßen, als am 15. Jänner 2013 von 18:35 bis 18:40 Uhr innerhalb des Gastlokals lediglich zwei sehr schwer zu sehende Nichtraucheraufkleber, sowie außerhalb des Gastlokals lediglich auf dem Türrahmen ganz oben rechts eine Kennzeichnung nach § 13b Abs. 4 und 5 des TabakG iVm. §§ 1 und 2 NKV nicht gut sichtbar angebracht gewesen seien.Unter einem wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe als Inhaber des Gastbetriebs Cafe W insofern gegen Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 7, TabakG und Paragraphen eins, und 2 der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung (NKV) verstoßen, als am 15. Jänner 2013 von 18:35 bis 18:40 Uhr innerhalb des Gastlokals lediglich zwei sehr schwer zu sehende Nichtraucheraufkleber, sowie außerhalb des Gastlokals lediglich auf dem Türrahmen ganz oben rechts eine Kennzeichnung nach Paragraph 13 b, Absatz 4, und 5 des TabakG in Verbindung mit Paragraphen eins, und 2 NKV nicht gut sichtbar angebracht gewesen seien.

Der Revisionswerber habe somit als Inhaber eines Gastgewerbebetriebs eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 4 iVm. §13a Abs. 1 iVm. § 13c Abs. 1 Z. 3 iVm. § 13b Abs. 4 und 5 iVm. § 13c Abs. 7 TabakG iVm. §§ 1 und 2 NKV begangen, wofür eine Ermahnung erteilt werde.Der Revisionswerber habe somit als Inhaber eines Gastgewerbebetriebs eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit §13a Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 13 b, Absatz 4, und 5 in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz 7, TabakG in Verbindung mit Paragraphen eins, und 2 NKV begangen, wofür eine Ermahnung erteilt werde.

Gegen diesen Bescheid, und zwar in dessen gesamtem Umfang, erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 5. Juni 2014, B 1155/2013-6, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof ab.Gegen diesen Bescheid, und zwar in dessen gesamtem Umfang, erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 5. Juni 2014, B 1155/2013-6, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Mit hg. Verfügung vom 28. Juli 2014 wurde die Revisionswerberin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG iVm § 4 VwGbk-ÜG (der in einem Fall wie dem vorliegenden sinngemäß anzuwenden ist; vgl. den hg. Beschluss vom 25. April 2014, Zl. Ro 2014/10/0029) zur Verbesserung der Beschwerde - im Sinne einer Ausführung einer Revision - aufgefordert. Im ergänzenden Schriftsatz des Revisionswerbers wird ausdrücklich erklärt, dass die Bestrafung wegen Übertretung der NKV unbekämpft bleibe.Mit hg. Verfügung vom 28. Juli 2014 wurde die Revisionswerberin gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG in Verbindung mit Paragraph 4, VwGbk-ÜG (der in einem Fall wie dem vorliegenden sinngemäß anzuwenden ist; vergleiche , den hg. Beschluss vom 25. April 2014, Zl. Ro 2014/10/0029) zur Verbesserung der Beschwerde - im Sinne einer Ausführung einer Revision - aufgefordert. Im ergänzenden Schriftsatz des Revisionswerbers wird ausdrücklich erklärt, dass die Bestrafung wegen Übertretung der NKV unbekämpft bleibe.

I.römisch eins.

Soweit sich die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde (nunmehr: Revision) gegen die Bestrafung wegen Übertretung der NKV richtet, ist der Revisionswerber dem an ihn ergangenen, bereits erwähnten, Mängelbehebungsauftrag vom 28. Juli 2014 nicht nachgekommen.

Die Revision war insofern folglich in sinngemäßer Anwendung des § 34 VwGG für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.Die Revision war insofern folglich in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 34, VwGG für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision, soweit sie sich gegen die Bestrafung wegen der Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 4 iVm. §13a Abs. 1 iVm. § 13c Abs. 1 Z. 4 TabakG richtet, erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision, soweit sie sich gegen die Bestrafung wegen der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit §13a Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 4, TabakG richtet, erwogen:

1.1. Die im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen des TabakG (dieses idF. der Novelle BGBl. I Nr. 120/2008), lauten: 1.1. Die im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen des TabakG (dieses in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,), lauten:

"Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie

§ 13a. (1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden RäumenParagraph 13 a, (1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen

1. der Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung, 1. der Betriebe des Gastgewerbes gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung,

2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der GewO, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO,

3. der Betriebe gemäß § 2 Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der GewO. 3. der Betriebe gemäß Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO.

  1. (2)Absatz 2,Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.Als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
  2. (3)Absatz 3,Das Rauchverbot gemäß Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, undDas Rauchverbot gemäß Absatz eins, gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und

1. der Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m2 aufweist, oder

2. sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Abs. 2 genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind. 2. sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Absatz 2, genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.

...

Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

§ 13c. (1) Die Inhaber vonParagraph 13 c, (1) Die Inhaber von

1. Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung gemäß § 12, 1. Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung gemäß Paragraph 12,,

  1. 2.Ziffer 2
    Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß § 13,Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß Paragraph 13,,
  2. 3.Ziffer 3
    Betrieben gemäß § 13a Abs. 1, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.Betrieben gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins,, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer gemäß Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
  1. (2)Absatz 2,Jeder Inhaber gemäß Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dassJeder Inhaber gemäß Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass

...

4. in den Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen gemäß § 13a Abs. 4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs. 4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird; 4. in den Räumen der Betriebe gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen gemäß Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;

...

Strafbestimmungen

§ 14. Paragraph 14,

...

  1. (4)Absatz 4,Wer als Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.Wer als Inhaber gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

..."

1.2. Da im Beschwerdefall die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bereits abgelaufen war, sind in sinngemäßer Anwendung des § 8 VwGbk ÜG die Bestimmungen des B-VG und des VwGG jeweils in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. August 2014, Zl. Ro 2014/06/0045). 1.2. Da im Beschwerdefall die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bereits abgelaufen war, sind in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 8, VwGbk ÜG die Bestimmungen des B-VG und des VwGG jeweils in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 12. August 2014, Zl. Ro 2014/06/0045).

2. Die Revision ist unbegründet.

2.1. Der vorliegende Fall gleicht in den entscheidungsrelevanten Punkten demjenigen, der dem hg. Erkenntnis vom selben Tag, Zl. Ro 2014/11/0075, zu Grunde liegt. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. 2.1. Der vorliegende Fall gleicht in den entscheidungsrelevanten Punkten demjenigen, der dem hg. Erkenntnis vom selben Tag, Zl. Ro 2014/11/0075, zu Grunde liegt. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen.

2.2. Da bereits der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Revision in sinngemäßer Anwendung des § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. 2.2. Da bereits der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Revision in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 23. Oktober 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014110079.J00

Im RIS seit

23.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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