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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §36 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision des R P in H, vertreten durch Dr. Rudolf Denzel und Dr. Peter Patterer, Rechtsanwälte in 9500 Villach, Moritschstraße 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 28. November 2013, Zl. 08-ALL-1656/2012, betreffend Erlöschen eines Wasserrechts, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Politischen Expositur Feldkirchen vom 20. September 1922 wurden den damaligen Besitzern der R'schen Sensengewerkschaft K und F P nachträglich die plangemäße Baubewilligung und gleichzeitig der "Benützungskonsens für die gesamte wasserbauliche und gewerbliche Anlage" unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Vorschreibungen für ihre im Jahr 1921 wieder errichtete Sägewerksanlage ("T-Säge") erteilt.
Die "T-Säge" wurde durch zwei verschiedene Wasserzuleitungen mit Wasser versorgt. Einerseits bestand eine Wehranlage im X-Bach und andererseits eine Zuleitung aus der T über einen Stauteich zum Kraftwerk.
Im Bescheid vom 20. September 1922 ist bei den Vorschreibungen in wassertechnischer Hinsicht u.a. davon die Rede, dass nach Punkt 1 des seinerzeitigen Erlasses der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 28. August 1889 das T-Wasser in der bestehenden Röhre in einer Höhe von 20 cm einfließen solle, jedoch in der T selbst keine Stauvorrichtung beim Einfluss eingelegt werden dürfe.
Diesem Bescheid war eine Verhandlung an Ort und Stelle vom 1. Juli 1922 vorausgegangen; nach dem Inhalt des diesbezüglich aufgenommenen Protokolls war die gegenständliche Sägewerksanlage bis 1917 betrieben, 1919 abgetragen und 1921 neu errichtet worden. Damals wurde ua "bemerkt, dass zu diesem Wasserrechte an der noch ein eigenes Wasserbezugsrecht aus der T bestehe und zwar auf Grund eines Vergleiches zwischen den Interessenten, abgeschlossen bei der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt am 23. August 1889, welches insbesondere den Zweck habe, im Winter das kältere und stark eisführende X-Wasser durch das wärmere T-Wasser eisfrei zu halten oder aber bei niederem Wasserstande der X die Betriebswassermenge zu vergrößern."Diesem Bescheid war eine Verhandlung an Ort und Stelle vom 1. Juli 1922 vorausgegangen; nach dem Inhalt des diesbezüglich aufgenommenen Protokolls war die gegenständliche Sägewerksanlage bis 1917 betrieben, 1919 abgetragen und 1921 neu errichtet worden. Damals wurde ua "bemerkt, dass zu diesem Wasserrechte an der noch ein eigenes Wasserbezugsrecht aus der T bestehe und zwar auf Grund eines Vergleiches zwischen den Interessenten, abgeschlossen bei der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt am 23. August 1889, welches insbesondere den Zweck habe, im Winter das kältere und stark eisführende X-Wasser durch das wärmere T-Wasser eisfrei zu halten oder aber bei niederem Wasserstande der römisch zehn die Betriebswassermenge zu vergrößern."
Aus weiteren Bescheiden aus den Jahren 1932, 1933 und 1940 (jeweils im Zusammenhang mit einem Elektrizitätswerk der Stadt F) geht hervor, dass dem Besitzer der T-Säge die für die Säge seinerzeit bewilligte Wassermenge im T-Bach zu belassen sei; so wurde die Stadtgemeinde verpflichtet, ihm "die ihm zustehende Betriebswassermenge von 60 sek bei der Einlaufvorrichtung der T-Säge jederzeit zur Verfügung zu stellen." Mehrfach wird in Hinblick auf das Ausmaß der Wassermenge auf den (nicht mehr auffindbaren) Erlass der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 23. August 1889 verwiesen.
Dieses Recht findet sich im Wasserbuch unter der PZ 210/367 (nunmehr auf den Revisionswerber lautend) und einmal in der Wasserbucheintragung der PZ 201/364 (Kraftwerk O). In beiden Eintragungen wird der jeweilige Besitzer des E-Werkes zu PZ 201/364 dazu verpflichtet, dem Besitzer der vlg. T-Säge im Ausmaß von 60 l/s Wasser als Betriebswassermenge aus der T jederzeit zur Verfügung zu stellen; auch die Einlaufvorrichtung der T-Säge findet Erwähnung.
In den 70iger Jahren wurde das Wehr durch ein Hochwasser zerstört.
Ein Antrag des Revisionswerbers vom 31. Mai 1988 auf wasserrechtliche Bewilligung zur Neuerrichtung bzw. Verlegung des Wehres wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen (BH) zurückgewiesen.
Anlässlich einer begehrten Änderung der Wasserbucheintragung im Jahr 2009 gab der Revisionswerber an, die Wehranlage sei schon vor mehreren Jahren durch Hochwasser zerstört worden. Die Anlage sei seit damals nicht in Betrieb. Die Zuleitung von 60 l/s aus der T finde unverändert statt; das Wasser fließe in den zum Kraftwerk gehörigen Teich auf seinem Grundstück Nr. 468 KG H.
Mit Bescheid der BH vom 13. Jänner 2012 wurde festgestellt, dass das im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes F unter PZ 210/367 ersichtlich gemachte Wasserbenutzungsrecht am X-Bachzum Betrieb der Wasserkraftanlage "T-Säge" gemäß § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 erloschen sei. Unter einem wurde der Revisionswerber als weichender Wasserbenutzungsberechtigter dazu verpflichtet, die bestehende Überleitung zur Ableitung einer Wassermenge von 60 l/s aus der T dauerhaft und wasserdicht zu verschließen.Mit Bescheid der BH vom 13. Jänner 2012 wurde festgestellt, dass das im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes F unter PZ 210/367 ersichtlich gemachte Wasserbenutzungsrecht am X-Bachzum Betrieb der Wasserkraftanlage "T-Säge" gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 erloschen sei. Unter einem wurde der Revisionswerber als weichender Wasserbenutzungsberechtigter dazu verpflichtet, die bestehende Überleitung zur Ableitung einer Wassermenge von 60 l/s aus der T dauerhaft und wasserdicht zu verschließen.
Dagegen erhob der Revisionswerber Berufung, in welcher er vorbrachte, beim Recht zum Betrieb einer Wasserkraftanlage am X-Bach zum Antrieb der T-Säge sowie beim Recht zur Wasserentnahme aus dem Tiebelbach handle es sich um kein zusammenhängendes Wasserrecht, sondern um zwei verschiedene Rechte. Er beziehe sich dabei auf den Bewilligungsbescheid für die T-Säge aus dem Jahre 1922 mit Hinweis auf den Erlass der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 28. August 1889. Das Recht zur Überleitung von T-Wasser sei losgelöst vom Betrieb der Wasserkraftanlage T-Säge zu sehen und könne keinesfalls Gegenstand der Löschung des Wasserrechts für die Wasserkraftanlage sein. Es könne nicht zu seinen Lasten gehen, wenn ein für diesen Sachverhalt wesentliches Rechtsdokument - gemeint war der Bescheid ("Erlass") aus dem Jahre 1889 - in Verstoß gerate. Zudem sei bereits im Jahr 1959 zwischen der L'schen Forstverwaltung und seinem Rechtsvorgänger hinsichtlich des Fischereirechtes in diesem Bereich (Teich) ein Vergleich geschlossen worden. Es werde daher der Antrag auf Erteilung der behördlichen Bewilligung zur Wasserentnahme aus der T zum Zweck des Betriebes eines Fischteiches gestellt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. November 2013 wurde die Berufung des Revisionswerbers als unbegründet abgewiesen. Unter einem wurde er verpflichtet, bis zum 1. April 2014 die bestehende Überleitungsleitung zur Ableitung einer Wassermenge von 60 l/s aus der T in den auf dem Grundstück Nr. 468 bestehenden Teich an der Grenze der beiden Grundstücke Nr. 620/1 und 620/2 dauerhaft und wasserdicht zu verschließen.
Die belangte Behörde stellte fest, es bestehe eine klare Verbindung zwischen dem Betrieb der T-Säge und dem übergeleiteten T-Wasser. Dies werde insbesondere durch das Protokoll vom 1. Juni 1922 (Bewilligungsverhandlung für die damals neu errichtete Sägewerksanlage auf der T-Realität) belegt, wo ausdrücklich festgehalten werde, dass es bereits schon vorher eine Sägeanlage gegeben habe. Dort heiße es weiter, dass zu diesen Wasserrechten an der X noch ein eigenes Wasserbezugsrecht aus der T bestehe, und zwar auf Grund eines Vergleiches zwischen den Interessenten, abgeschlossen bei der BH Klagenfurt am 23. August 1889, welche insbesondere den Zweck gehabt habe, im Winter das kältere und stark eisführende Teuchenwasser durch das wärmere T-Wasser eisfrei zu halten oder aber bei niederem Wasserstande der X die Betriebswassermenge zu vergrößern. Dieses Protokoll bilde die Grundlage des vom Revisionswerber vorgelegten Bescheides vom 20. September 1922.Die belangte Behörde stellte fest, es bestehe eine klare Verbindung zwischen dem Betrieb der T-Säge und dem übergeleiteten T-Wasser. Dies werde insbesondere durch das Protokoll vom 1. Juni 1922 (Bewilligungsverhandlung für die damals neu errichtete Sägewerksanlage auf der T-Realität) belegt, wo ausdrücklich festgehalten werde, dass es bereits schon vorher eine Sägeanlage gegeben habe. Dort heiße es weiter, dass zu diesen Wasserrechten an der römisch zehn noch ein eigenes Wasserbezugsrecht aus der T bestehe, und zwar auf Grund eines Vergleiches zwischen den Interessenten, abgeschlossen bei der BH Klagenfurt am 23. August 1889, welche insbesondere den Zweck gehabt habe, im Winter das kältere und stark eisführende Teuchenwasser durch das wärmere T-Wasser eisfrei zu halten oder aber bei niederem Wasserstande der römisch zehn die Betriebswassermenge zu vergrößern. Dieses Protokoll bilde die Grundlage des vom Revisionswerber vorgelegten Bescheides vom 20. September 1922.
Im Verlauf des Aktes fänden sich immer wieder Hinweise auf die Wichtigkeit dieser aus der Tiebel übergeleiteten Wassermenge zur T-Säge. So werde im Bescheid der politischen Expositur Feldkirchen vom 16. Februar 1939 ausgeführt, dass der Betrieb der T-Säge sonst überhaupt unmöglich wäre, da die X ohne Zufluss des T-Wassers nach alter Erfahrung im Winter eise, im Sommer aber zu wenig Betriebswasser mitführe. Ebenso weise der Rechtsvorgänger des Revisionswerbers in seiner Eingabe vom 7. März 1922 im Zusammenhang mit der später im Juli 1922 erteilten Bewilligung für die T-Säge darauf hin, dass er diese Überleitung des Wassers aus der T für die T-Säge brauche und diesbezüglich eine Bewilligung vorlegen werde. Es lasse sich daraus schließen, dass bereits vor 1922, also schon für die früher bestanden habende Sägeanlage, das Wasser aus der T herangezogen worden sei, weil es für den Betrieb notwendig gewesen sei.Im Verlauf des Aktes fänden sich immer wieder Hinweise auf die Wichtigkeit dieser aus der Tiebel übergeleiteten Wassermenge zur T-Säge. So werde im Bescheid der politischen Expositur Feldkirchen vom 16. Februar 1939 ausgeführt, dass der Betrieb der T-Säge sonst überhaupt unmöglich wäre, da die römisch zehn ohne Zufluss des T-Wassers nach alter Erfahrung im Winter eise, im Sommer aber zu wenig Betriebswasser mitführe. Ebenso weise der Rechtsvorgänger des Revisionswerbers in seiner Eingabe vom 7. März 1922 im Zusammenhang mit der später im Juli 1922 erteilten Bewilligung für die T-Säge darauf hin, dass er diese Überleitung des Wassers aus der T für die T-Säge brauche und diesbezüglich eine Bewilligung vorlegen werde. Es lasse sich daraus schließen, dass bereits vor 1922, also schon für die früher bestanden habende Sägeanlage, das Wasser aus der T herangezogen worden sei, weil es für den Betrieb notwendig gewesen sei.
Der vom Revisionswerber vorgelegte Vergleich vor dem Bezirksgericht Feldkirchen am 16. Juli 1959 bringe zum Ausdruck, dass der Rechtsvorgänger des Revisionswerbers das alleinige Fischereirecht für A L und seinen Rechtsnachfolger in dem von der T abzweigenden und zum Stauteich auf Parzelle 468 führenden Gerinne, im Stauteich selbst und im Ausfluss aus dem Stauteich in den X-Bach anerkenne. Neben technischen Bedingungen werde darin auch zum Ausdruck gebracht, dass A L dem Rechtsvorgänger des Revisionswerbers auf dessen Lebenszeit die ausschließliche Fischereierlaubnis mit den gesetzlich zulässigen Fanggeräten in dem bezeichneten Gerinne und dem genannten Stauteich erteile.
Der Succus dieses Vergleiches bestehe darin, dass im Stauteich der Kraftwerksanlagen für die T-Säge unter bestimmten Bedingungen fischereilich gewirtschaftet werden dürfe. Dies sei aber kein Hinweis darauf, dass der Stauteich von der Kraftwerksanlage unabhängig als Fischteich schon vorher existent gewesen sei. Wenn der Revisionswerber meine, dieses Recht sei versehentlich nicht gesondert im Wasserbuch eingetragen, sei dazu auszuführen, dass Eintragungen ins Wasserbuch sehr wohl erfolgt seien. Diese Eintragungen bezögen sich eindeutig darauf, dass aus der T Betriebswasser für den Betrieb der T-Säge abgeleitet worden sei. Auch wenn der Vergleich der BH Klagenfurt vom 23. September 1889 noch vorläge, änderte dies nichts an der Rechtslage. Der vom Revisionswerber selbst vorgelegte Bescheid vom 20. September 1922, der auf dieses Zuleitungsrecht und auf den Erlass der BH Klagenfurt vom 23. August 1889 verweise, setze diese Zuleitung aus der T eindeutig in den Zusammenhang mit der T-Säge. Der Bescheid vom 20. September 1922 erteile nachträglich die plangemäße Baubewilligung und gleichzeitig den Benützungskonsens für die damals neu errichtete Sägewerksanlage und führe unter Vorschreibungen in wassertechnischer Hinsicht an, dass die Zuleitung aus der T in einem bestimmten Zustand zu erhalten sei. Davon, dass das T-Wasser jemals einen anderen Zweck gehabt haben sollte, außer für den Betrieb der T-Säge zur Verwendung zu stehen, sei nicht die Rede. Dies erhärte sich insbesondere auf Grund des Protokolls vom 1. Juli 1922, welches Grundlage für den Bescheid vom 20. Juli dieses Jahres gewesen sei und wo eindeutig der Zweck dieser Wasserüberleitung (Eisfreihaltung und Vergrößerung der Betriebswassermenge) genannt werde. Der Ausdruck des "Vergrößerns der Betriebswassermenge" könne sich sinnfällig wohl nur auf den Betrieb einer Wasserkraftanlage, also der T-Säge, und nicht auf den Betrieb eines Fischteiches beziehen. Auch etliche andere, von der Erstbehörde übersetzte und übertragene Schriftstücke aus den 30er Jahren gingen immer davon aus, dass das T-Wasser den Zweck gehabt habe, das Betriebswasser im Winter eisfrei zu halten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gemäß § 4 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes erhobene Revision, in der der Revisionswerber inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.Gegen diesen Bescheid richtet sich die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes erhobene Revision, in der der Revisionswerber inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Im Rahmen der Darstellung der inhaltlichen Rechtswidrigkeit verweist der Revisionswerber darauf, dass die Behörde den Vergleich vor dem BG Feldkirchen (betreffend das Fischereirecht) unrichtig gewürdigt habe. Es handle sich hierbei um ein zivilrechtliches Übereinkommen, was selbstverständlich voraussetze, dass dieser Vergleich öffentlich rechtliche Wirkungen entfalte. Es handle sich hierbei um die Nutzung des Stauteiches als Fischbewirtschaftungsteich und dieser Vergleich decke sich inhaltlich auch mit dem Bewilligungsbescheid der T-Säge vom 1. Juli 1922. Dieser Bewilligungsbescheid wiederum, der auf den Bescheid vom 28. August 1889 Bezug nehme, bezeichne die Überleitung des T-Wassers ausdrücklich als bestehendes eigenes Wasserrecht. Dieses könne sohin mit dem Erlöschen des Wasserrechts hinsichtlich des Wassers der X nicht verbunden werden. Die Nichteintragung des T-Wasserrechtes im Wasserbuch stelle einen Rechtsmangel dar, den die belangte Behörde, nicht aber der Revisionswerber zu verantworten habe.Im Rahmen der Darstellung der inhaltlichen Rechtswidrigkeit verweist der Revisionswerber darauf, dass die Behörde den Vergleich vor dem BG Feldkirchen (betreffend das Fischereirecht) unrichtig gewürdigt habe. Es handle sich hierbei um ein zivilrechtliches Übereinkommen, was selbstverständlich voraussetze, dass dieser Vergleich öffentlich rechtliche Wirkungen entfalte. Es handle sich hierbei um die Nutzung des Stauteiches als Fischbewirtschaftungsteich und dieser Vergleich decke sich inhaltlich auch mit dem Bewilligungsbescheid der T-Säge vom 1. Juli 1922. Dieser Bewilligungsbescheid wiederum, der auf den Bescheid vom 28. August 1889 Bezug nehme, bezeichne die Überleitung des T-Wassers ausdrücklich als bestehendes eigenes Wasserrecht. Dieses könne sohin mit dem Erlöschen des Wasserrechts hinsichtlich des Wassers der römisch zehn nicht verbunden werden. Die Nichteintragung des T-Wasserrechtes im Wasserbuch stelle einen Rechtsmangel dar, den die belangte Behörde, nicht aber der Revisionswerber zu verantworten habe.
Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Revisionswerber zum einen vor, er habe im Berufungsverfahren einen Antrag auf Erteilung der behördlichen Bewilligung zur Wasserentnahme aus der T zum Zweck des Betriebs eines Fischteiches gestellt. Über diesen Antrag sei überhaupt nicht entschieden worden. Zum anderen ergebe sich aus den Unterlagen, dass vor der Errichtung der Säge eine Pfannenschmiede mit dem Wasser der T betrieben worden sei; davor habe sich im Bereich des Zusammenflusses zwischen Teuchen und T eine Badeanstalt befunden. Das Wasserrecht hinsichtlich des T-Wassers hätte auch den Sinn gehabt, in der Badeanstalt das klare T-Wasser einzuleiten. Damals sei keine Rede von einem Sägewerk gewesen, sodass sich schon aus dieser historischen Darstellung ableiten lasse, dass der seinerzeitige Grund der Überleitung des T-Wassers nicht in der Ermöglichung des Sägebetriebs bestanden habe, sondern eine bessere Wasserqualität für die Badeanstalt erreicht werden sollte. Dieser Umstand werde nochmals vorgetragen.
Das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG an die Stelle der belangten Behörde getretene Landesverwaltungsgericht Kärnten legte mit Schriftsatz vom 24. Februar 2014 die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verwies auf die rechtlichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Revision.Das gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG an die Stelle der belangten Behörde getretene Landesverwaltungsgericht Kärnten legte mit Schriftsatz vom 24. Februar 2014 die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verwies auf die rechtlichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Revision.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 27 Abs. 1 WRG 1959 hat folgenden auszugsweisen Wortlaut: Paragraph 27, Absatz eins, WRG 1959 hat folgenden auszugsweisen Wortlaut:
"§ 27. (1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070004.J00Im RIS seit
17.11.2014Zuletzt aktualisiert am
14.01.2015