RS Vwgh 2008/1/23 2006/07/0169

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Veröffentlicht am 23.01.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AgrVG §9 Abs2 Z2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/07/0073

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/07/0123 E 9. November 2006 RS 20(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

§ 9 Abs. 2 Z. 2 AgrVG enthält das Tatbestandsmerkmal "offenbar" als Voraussetzung für den Entfall der mündlichen Verhandlung. § 9 Abs. 2 Z 2 AgrVG stellt daher darauf ab, dass die Unzulässigkeit "offenbar" ist. Eine solche Unzulässigkeit des Parteienbegehrens muss ohne weit gehende Ermittlungen oder tief schürfende rechtliche Erwägungen bereits von vorneherein offen zu Tage liegen. Das Tatbestandsmerkmal "offenbar" in § 9 Abs 2 Z 2 AgrVG, wie aus der sprachlichen Gestaltung der Vorschrift eindeutig hervorgeht, bezieht sich nicht auf den Fall der Zurückweisung des Parteienbegehrens wegen Versäumung der gesetzlichen Frist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006070169.X08

Im RIS seit

14.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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