Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AgrVG §9 Abs2 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/07/0073Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/07/0123 E 9. November 2006 RS 20(hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
§ 9 Abs. 2 Z. 2 AgrVG enthält das Tatbestandsmerkmal "offenbar" als Voraussetzung für den Entfall der mündlichen Verhandlung. § 9 Abs. 2 Z 2 AgrVG stellt daher darauf ab, dass die Unzulässigkeit "offenbar" ist. Eine solche Unzulässigkeit des Parteienbegehrens muss ohne weit gehende Ermittlungen oder tief schürfende rechtliche Erwägungen bereits von vorneherein offen zu Tage liegen. Das Tatbestandsmerkmal "offenbar" in § 9 Abs 2 Z 2 AgrVG, wie aus der sprachlichen Gestaltung der Vorschrift eindeutig hervorgeht, bezieht sich nicht auf den Fall der Zurückweisung des Parteienbegehrens wegen Versäumung der gesetzlichen Frist.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006070169.X08Im RIS seit
14.02.2008Zuletzt aktualisiert am
02.10.2014