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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16. Juli 2014, Zl. LVwG-AB-14-0136, betreffend Abweisung von Anträgen nach dem WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Niederösterreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Mit den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wird eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargetan:Mit den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wird eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht dargetan:
So liegt etwa der darin behauptete Widerspruch zwischen den Bescheiden des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 3. Juli 1991 und vom 30. Juni 1999 bei der gebotenen Betrachtung des gesamten Inhaltes dieser Bescheide (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 19. September 2006, Zl. 2006/05/0038, mwN) nicht vor.So liegt etwa der darin behauptete Widerspruch zwischen den Bescheiden des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 3. Juli 1991 und vom 30. Juni 1999 bei der gebotenen Betrachtung des gesamten Inhaltes dieser Bescheide vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 19. September 2006, Zl. 2006/05/0038, mwN) nicht vor.
Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus angesichts der unstrittig konsenswidrigen Ausführung der gegenständlichen Deponie zu Recht unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 16. September 1999, Zl. 99/07/0071, eine Anwendung des § 31d Abs. 3 WRG 1959 a.F. (betreffend die Anpassung von bewilligten Deponien an den Stand der Technik) verneint.Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus angesichts der unstrittig konsenswidrigen Ausführung der gegenständlichen Deponie zu Recht unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 16. September 1999, Zl. 99/07/0071, eine Anwendung des Paragraph 31 d, Absatz 3, WRG 1959 a.F. (betreffend die Anpassung von bewilligten Deponien an den Stand der Technik) verneint.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 23. Oktober 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014070078.L00Im RIS seit
06.02.2015Zuletzt aktualisiert am
20.03.2015