TE Vwgh Beschluss 2014/10/23 Ra 2014/07/0075

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Veröffentlicht am 23.10.2014
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Index

E3L E15102020;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

32000L0060 Wasserrahmen-RL;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs6 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §15 Abs1;
WRG 1959 §30a;
WRG 1959 §9 Abs2;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 15 heute
  2. WRG 1959 § 15 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 15 gültig von 01.10.1997 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 15 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 30a heute
  2. WRG 1959 § 30a gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 30a gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 30a gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 29. Juli 2014, Zl. LVwG-AV-50/001-2014, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten; mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde *****), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGG hat die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Die revisionswerbenden Parteien sind Fischereiberechtigte nach § 15 WRG 1959 in einem Verfahren betreffend eine zugunsten der mitbeteiligten Gemeinde erteilte wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Hochwasserschutzes, die Änderung einer bestehenden Wasserkraftanlage im Bereich der Hochwasserschutzmaßnahmen und die Errichtung einer Fischaufstiegshilfe.Die revisionswerbenden Parteien sind Fischereiberechtigte nach Paragraph 15, WRG 1959 in einem Verfahren betreffend eine zugunsten der mitbeteiligten Gemeinde erteilte wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Hochwasserschutzes, die Änderung einer bestehenden Wasserkraftanlage im Bereich der Hochwasserschutzmaßnahmen und die Errichtung einer Fischaufstiegshilfe.

Die vorliegende Revision nennt als Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, die durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht eindeutig geklärt und entschieden seien, zuerst die Frage, ob es sich "bei dem gegenständlichen Vorhaben um eine Adaptierung oder Neuerrichtung der Wassernutzungsanlage handelt." Wie bereits die Formulierung dieser Frage zeigt, handelt es sich dabei aber um eine über den Einzelfall nicht hinausgehende rechtliche Beurteilung. Zudem fehlt es an einer Bezugnahme auf eine Rechtsverletzungsmöglichkeit der revisionswerbenden Parteien. Diese weisen zwar (an anderer Stelle der Revision) darauf hin, dass die Feststellung, ob eine bloße Adaptierung oder ein Neubau vorliege, für ihre Entschädigungsansprüche relevant sei, übersehen aber, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde im Zusammenhang mit den geltend gemachten Entschädigungsansprüchen zutreffend unter Hinweis auf die Zuständigkeit der Zivilgerichte zurückgewiesen hat.

Die zweite Rechtsfrage bezieht sich auf die von den revisionswerbenden Parteien angenommene Verpflichtung der Wasserrechtsbehörde, aufgrund der Bestimmungen der §§ 30 und 30a WRG 1959 bei Errichtung einer derartigen Wassernutzungsanlage zwingend eine Fischabstiegshilfe vorzuschreiben. Wie das Landesverwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis auf bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. November 2010, 2008/07/0194) aufzeigte, kann der angebliche Widerspruch zur WRRL bzw. zu § 30a WRG 1959 von Fischereiberechtigten nicht als Verletzung eigener subjektiver Rechte geltend gemacht werden.Die zweite Rechtsfrage bezieht sich auf die von den revisionswerbenden Parteien angenommene Verpflichtung der Wasserrechtsbehörde, aufgrund der Bestimmungen der Paragraphen 30 und 30 a WRG 1959 bei Errichtung einer derartigen Wassernutzungsanlage zwingend eine Fischabstiegshilfe vorzuschreiben. Wie das Landesverwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis auf bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. November 2010, 2008/07/0194) aufzeigte, kann der angebliche Widerspruch zur WRRL bzw. zu Paragraph 30 a, WRG 1959 von Fischereiberechtigten nicht als Verletzung eigener subjektiver Rechte geltend gemacht werden.

Die in der Revision als dritte Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung formulierte Frage geht dahin, ob nicht "unabhängig von der Parteistellung des Fischereiberechtigten von Amts wegen" die öffentlichen Interessen an der Erreichung bzw. Einhaltung der im WRG 1959 festgesetzten Umweltziele zu berücksichtigen seien. Auch damit zeigen die revisionswerbenden Parteien keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.

Die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG setzt nämlich voraus, dass die in dieser Bestimmung genannte Rechtsfrage eine solche ist, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Art 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG aber nicht zuständig (vgl. den hg. Beschluss vom 12. August 2014, Ra 2014/06/0015).Die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG setzt nämlich voraus, dass die in dieser Bestimmung genannte Rechtsfrage eine solche ist, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG aber nicht zuständig vergleiche , den hg. Beschluss vom 12. August 2014, Ra 2014/06/0015).

Wie bereits aus der Fragestellung hervorgeht, geht es den revisionswerbenden Parteien nicht um die Geltendmachung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte; bereits aus diesem Grund wird auch mit dieser Frage keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt.Wie bereits aus der Fragestellung hervorgeht, geht es den revisionswerbenden Parteien nicht um die Geltendmachung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte; bereits aus diesem Grund wird auch mit dieser Frage keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 23. Oktober 2014

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014070075.L00

Im RIS seit

06.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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