TE Vwgh Beschluss 2014/10/23 Ra 2014/07/0073

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Veröffentlicht am 23.10.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs9;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision des ***** gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 1. August 2014, Zl. LVwG-BL-14-0011, betreffend Aufhebung eines Straferkenntnisses (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha; mitbeteiligte Partei:

*****), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Nach § 28 Abs. 3 VwGG hat die außerordentliche Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.Nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat die außerordentliche Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.

Trotz der Wiedergabe des Wortlautes des § 28 Abs. 3 VwGG in der vorliegenden Amtsrevision findet sich im Aufbau der Revision keine gesonderte Darstellung von Zulässigkeitsgründen. Unter den Überschriften "Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung" und "Begründung für die Einbringung einer außerordentlichen Revision" werden Ausführungen getroffen, die inhaltlich auf die genannten Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG Bezug nehmen. Selbst wenn man diese Ausführungen als die notwendige gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe ansehen wollte, wären sie nicht geeignet, das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darzutun.Trotz der Wiedergabe des Wortlautes des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG in der vorliegenden Amtsrevision findet sich im Aufbau der Revision keine gesonderte Darstellung von Zulässigkeitsgründen. Unter den Überschriften "Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung" und "Begründung für die Einbringung einer außerordentlichen Revision" werden Ausführungen getroffen, die inhaltlich auf die genannten Anforderungen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG Bezug nehmen. Selbst wenn man diese Ausführungen als die notwendige gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe ansehen wollte, wären sie nicht geeignet, das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darzutun.

So heißt es unter der Überschrift "Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung", das vorliegende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts sei "in hohem Maße rechtswidrig." Der Staat sei verpflichtet, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass rechtswidrige Handlungen entsprechend geahndet würden. Die Bestrafung rechtswidriger Handlungen sei sowohl von generalpräventiver als auch von spezialpräventiver Bedeutung. Von generalpräventiver Bedeutung deshalb, weil auch andere potentielle Täter von ähnlichen Tathandlungen abgehalten werden sollten, was nur durch eine Geldstrafe in entsprechender angemessener Höhe gewährleistet sei. Von spezialpräventiver Bedeutung deshalb, weil dem Beschuldigten offenbar der Unrechtsgehalt seiner illegalen Vorgangsweise nicht einsichtig sei und er daher durch eine angemessene Strafe von gleichartigen Übertretungen in der Zukunft abgehalten werden solle.

Diesen völlig allgemeinen Ausführungen fehlt es aber bereits an der Darstellung einer Rechtsfrage. Dies gilt auch für die weiteren, unter dem Titel "Begründung für die Einbringung der außerordentlichen Revision" genannten Gründe. Dort heißt es, die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens sei rechtswidrig und beruhe auf einer grob fehlerhaften Interpretation der einschlägigen Bestimmungen des AWG 2002 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006. Es liege im Interesse des Rechtsstaates, Verwaltungsübertretungen entsprechend zu ahnden, um Beschuldigte von der Begehung weiterer vergleichbarer Taten abzuhalten. Es sei zu befürchten, dass im Fall der Nichtbekämpfung des vorliegenden Erkenntnisses in ähnlich gelagerten Fällen in Zukunft ähnliche aus Sicht des Amtsrevisionswerbers nicht nachvollziehbare Erkenntnisse ergingen. Schließlich sei Österreich als Mitglied der EUZ verpflichtet, für die rechtskonforme Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zu sorgen, was nur durch eine konsequente Verfolgung und Bestrafung illegaler Abfallverbringungen gewährleistet werden könne.Diesen völlig allgemeinen Ausführungen fehlt es aber bereits an der Darstellung einer Rechtsfrage. Dies gilt auch für die weiteren, unter dem Titel "Begründung für die Einbringung der außerordentlichen Revision" genannten Gründe. Dort heißt es, die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens sei rechtswidrig und beruhe auf einer grob fehlerhaften Interpretation der einschlägigen Bestimmungen des AWG 2002 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006,. Es liege im Interesse des Rechtsstaates, Verwaltungsübertretungen entsprechend zu ahnden, um Beschuldigte von der Begehung weiterer vergleichbarer Taten abzuhalten. Es sei zu befürchten, dass im Fall der Nichtbekämpfung des vorliegenden Erkenntnisses in ähnlich gelagerten Fällen in Zukunft ähnliche aus Sicht des Amtsrevisionswerbers nicht nachvollziehbare Erkenntnisse ergingen. Schließlich sei Österreich als Mitglied der EUZ verpflichtet, für die rechtskonforme Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, zu sorgen, was nur durch eine konsequente Verfolgung und Bestrafung illegaler Abfallverbringungen gewährleistet werden könne.

Auch dieses Vorbringen ist völlig unsubstantiiert und bezeichnet insbesondere keine Rechtsfragen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.Auch dieses Vorbringen ist völlig unsubstantiiert und bezeichnet insbesondere keine Rechtsfragen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 23. Oktober 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014070073.L00

Im RIS seit

06.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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