Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision des , gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 8. Juni 2014, Zlen LVwG-550104/25/Wg/BRe, LVwG-550105/23/Wg/BRe, LVwG-550106/23/Wg/BRe, LVwG-550107/24/Wg/BRe, LVwG- 550108/25/Wg/BRe, betreffend wasserrechtliche Bewilligung und Festlegung eines Schutzgebietes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Oberösterreich; mitbeteiligte Partei: Gemeinde Gunskirchen, vertreten durch den Bürgermeister, Marktplatz 1, 4623 Gunskirchen), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Soweit die Revision überhaupt über den konkreten Einzelfall hinausgehende rechtliche Aspekte ins Treffen führt, vermag sie keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darzutun. Entgegen den Angaben des Revisionswerbers machte dieser weder im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Behörde am 21. März 2013 noch in seiner Berufung die Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 geltend; der Hinweis auf einen im vorangegangenen Verfahren erstatteten Schriftsatz (vom 21. September 2010) stellt keinen begründeten Berufungsantrag dar (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 1996, 94/02/0456, und vom 10. Dezember 1991, 91/04/0141). Auch in der Berufungsverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 13. Juni 2014 bezog sich der Revisionswerber nicht auf die Verletzung solcher Rechte; zum Hinweis auf den Schriftsatz vom 21. September 2010 gilt das Obgesagte. Die Nichtberücksichtigung dieses Aspektes steht daher nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Soweit die Revision überhaupt über den konkreten Einzelfall hinausgehende rechtliche Aspekte ins Treffen führt, vermag sie keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darzutun. Entgegen den Angaben des Revisionswerbers machte dieser weder im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Behörde am 21. März 2013 noch in seiner Berufung die Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 geltend; der Hinweis auf einen im vorangegangenen Verfahren erstatteten Schriftsatz (vom 21. September 2010) stellt keinen begründeten Berufungsantrag dar vergleiche , u.a. die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 1996, 94/02/0456, und vom 10. Dezember 1991, 91/04/0141). Auch in der Berufungsverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 13. Juni 2014 bezog sich der Revisionswerber nicht auf die Verletzung solcher Rechte; zum Hinweis auf den Schriftsatz vom 21. September 2010 gilt das Obgesagte. Die Nichtberücksichtigung dieses Aspektes steht daher nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Dies gilt ebenfalls für die Frage der Notwendigkeit der Interessenabwägung bei der Festlegung eines Schutzgebietes nach § 34 WRG 1959. Auch hier ist das Landesverwaltungsgericht nicht von der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 27. September 2000, 2000/07/0228, vom 24. März 2011, 2007/07/0109, vom 22. Dezember 2011, 2009/07/0175, und vom 20. März 2014, 2011/07/0237) abgewichen.Dies gilt ebenfalls für die Frage der Notwendigkeit der Interessenabwägung bei der Festlegung eines Schutzgebietes nach Paragraph 34, WRG 1959. Auch hier ist das Landesverwaltungsgericht nicht von der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , u.a. die hg. Erkenntnisse vom 27. September 2000, 2000/07/0228, vom 24. März 2011, 2007/07/0109, vom 22. Dezember 2011, 2009/07/0175, und vom 20. März 2014, 2011/07/0237) abgewichen.
In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 23. Oktober 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014070063.L00Im RIS seit
06.02.2015Zuletzt aktualisiert am
20.03.2015