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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision des A H in B, vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in 5700 Zell am See, Salzachtal, Bundesstraße 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 10. März 2014, Zl. LVwG- 1/89/5-2014, betreffend ein Vollstreckungsverfahren hinsichtlich eines wasserpolizeilichen Auftrages (mitbeteiligte Partei: L P in B, vertreten durch Dr. Christian Obrist, Rechtsanwalt in 5700 Zell am See, Brucker Bundesstraße 11), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) vom 23. November 2011 wurde der Revisionswerber in einem auf Grund eines Antrages des Mitbeteiligten eingeleiteten Verfahren gemäß §§ 73 (AVG), 138 Abs. 1 und § 32 WRG 1959 verpflichtet, binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides nachstehende Maßnahmen zu setzen:Mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) vom 23. November 2011 wurde der Revisionswerber in einem auf Grund eines Antrages des Mitbeteiligten eingeleiteten Verfahren gemäß Paragraphen 73, (AVG), 138 Absatz eins und Paragraph 32, WRG 1959 verpflichtet, binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides nachstehende Maßnahmen zu setzen:
"Die Anschüttungen auf Parzelle 387/1, KG (M.), sind derart zu beseitigen, dass vor Beginn der Abtragungsarbeiten der Geräteschuppen an seiner südlichen Seite durch eine konstruktive Maßnahme zu fundieren und von der Stützmauer und dem PKW-Abstellplatz zu trennen ist, sodass während des Abtrags der Aufschüttung (und der betongefüllten LKW-Reifen) unzulässige Verformungen vermieden werden. Außerdem ist die befestigte Platte der PKW-Fläche abzutragen.
Die Entfernung der Aufschüttung ist gleichzeitig mit dem Abtrag der Betonblöcke in einzelnen Scharen vorzunehmen.
Nach Entfernung der Aufschüttung muss die Stützmauer in einem standsicheren (bewilligungsfähigen) Zustand hergestellt werden.
Die Sicherung des Geräteschuppens sowie der Abtrag, die Fundierung und der Aufbau der Stützmauer sind von einem fachlich, qualifizierten Baumeister planen und durchführen zu lassen."
Der Mitbeteiligte beantragte mit Schreiben vom 19. April 2012, den genannten Spruchpunkt II. des Bescheides vom 23. November 2011 zu vollstrecken.Der Mitbeteiligte beantragte mit Schreiben vom 19. April 2012, den genannten Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 23. November 2011 zu vollstrecken.
Mit Erledigung vom 2. Mai 2012 drohte die Bezirkshauptmannschaft Zell am See dem Revisionswerber eine Ersatzvornahme an.
Der Mitbeteiligte brachte in weiterer Folge am 22. Oktober 2012 einen Devolutionsantrag und nach dem Verstreichen der sechsmonatigen Entscheidungsfrist einen weiteren Devolutionsantrag an den Bundesminister für Inneres ein. Nach abermaligem Ablauf der Entscheidungsfrist wurde eine Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, der diese gemäß § 5 Abs. 2 VwGbk-ÜG an das zuständige Verwaltungsgericht abtrat.Der Mitbeteiligte brachte in weiterer Folge am 22. Oktober 2012 einen Devolutionsantrag und nach dem Verstreichen der sechsmonatigen Entscheidungsfrist einen weiteren Devolutionsantrag an den Bundesminister für Inneres ein. Nach abermaligem Ablauf der Entscheidungsfrist wurde eine Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, der diese gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VwGbk-ÜG an das zuständige Verwaltungsgericht abtrat.
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 10. März 2014 wurde der Säumnisbeschwerde gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und "der belangten Behörde" gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG aufgetragen, innerhalb von acht Wochen unter Zugrundelegung der in den Entscheidungsgründen festgelegten Rechtsanschauung den versäumten Bescheid zu erlassen.Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 10. März 2014 wurde der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und "der belangten Behörde" gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG aufgetragen, innerhalb von acht Wochen unter Zugrundelegung der in den Entscheidungsgründen festgelegten Rechtsanschauung den versäumten Bescheid zu erlassen.
In seinen Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, demjenigen, über dessen Antrag ein Exekutionstitel geschaffen worden sei, komme auch das Recht zu, einen Antrag auf Vollstreckung dieses Titels zu stellen. Eine bescheidmäßige Entscheidung im Sinne einer Vollstreckungsverfügung sei bisher nicht erlassen worden. Der Umstand, dass die Erfüllung eines wasserpolizeilichen Auftrages vom Auftragsadressaten einen Eingriff in Rechte Dritter verlange, stehe für sich allein der Gesetzmäßigkeit eines erlassenen Auftrages nicht entgegen, weil es dem Auftragsadressaten frei stehe, zur Überwindung eines der Auftragserfüllung durch Dritte entgegengesetzten Widerstandes seinerseits die Wasserrechtsbehörde anzurufen. Sollte es der Wasserrechtsbehörde allerdings nicht gelingen, einen Widerstand sich auf ihre Rechtspositionen berufender Dritter gegen den Vollzug der im wasserpolizeilichen Auftrag aufgetragenen Maßnahmen zu überwinden, dann würde sich dieser Auftrag im Nachhinein als undurchführbar herausstellen. Der wasserpolizeiliche Auftrag nach § 138 WRG 1959 brauche auch nicht bereits einen Abspruch gegenüber Dritten, die von der Durchführung dieses Auftrages betroffen seien, über die Verpflichtung zur Duldung der Durchführung des Auftrages zu enthalten.In seinen Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, demjenigen, über dessen Antrag ein Exekutionstitel geschaffen worden sei, komme auch das Recht zu, einen Antrag auf Vollstreckung dieses Titels zu stellen. Eine bescheidmäßige Entscheidung im Sinne einer Vollstreckungsverfügung sei bisher nicht erlassen worden. Der Umstand, dass die Erfüllung eines wasserpolizeilichen Auftrages vom Auftragsadressaten einen Eingriff in Rechte Dritter verlange, stehe für sich allein der Gesetzmäßigkeit eines erlassenen Auftrages nicht entgegen, weil es dem Auftragsadressaten frei stehe, zur Überwindung eines der Auftragserfüllung durch Dritte entgegengesetzten Widerstandes seinerseits die Wasserrechtsbehörde anzurufen. Sollte es der Wasserrechtsbehörde allerdings nicht gelingen, einen Widerstand sich auf ihre Rechtspositionen berufender Dritter gegen den Vollzug der im wasserpolizeilichen Auftrag aufgetragenen Maßnahmen zu überwinden, dann würde sich dieser Auftrag im Nachhinein als undurchführbar herausstellen. Der wasserpolizeiliche Auftrag nach Paragraph 138, WRG 1959 brauche auch nicht bereits einen Abspruch gegenüber Dritten, die von der Durchführung dieses Auftrages betroffen seien, über die Verpflichtung zur Duldung der Durchführung des Auftrages zu enthalten.
Zusammengefasst bedeute dies, dass es der Zustimmung der Grundeigentümer im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren nicht bedürfe. Insbesondere sei darauf verwiesen, dass die Grundeigentümer K. dem Titelverfahren beigezogen worden seien.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes zu beheben, in eventu dahingehend abzuändern, dass die Säumnisbeschwerde "als unberechtigt zurück- bzw. abgewiesen" werde.
Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht und der Mitbeteiligte erstatteten keine Revisionsbeantwortung.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 2014, Zl. 2011/07/0267, somit zeitlich nach Erhebung der vorliegenden Revision, wurde der Bescheid des BMLFUW vom 23. November 2011 (Titelbescheid) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Verwaltungsgericht stützte den an die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde gerichteten Auftrag, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der in den Entscheidungsgründen festgelegten Rechtsanschauung zu erlassen, auf § 28 Abs. 7 VwGVG.Das Verwaltungsgericht stützte den an die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde gerichteten Auftrag, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der in den Entscheidungsgründen festgelegten Rechtsanschauung zu erlassen, auf Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG.
Nach der genannten Bestimmung kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen.Nach der genannten Bestimmung kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen.
Durch die mit dem hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Zl. 2011/07/0267, erfolgte Aufhebung des Spruchpunktes II. des Bescheides des BMLFUW vom 23. November 2011 wurde jedoch der Titelbescheid für die mit dem angefochtenen Erkenntnis angeordnete weitere Vorgangsweise im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens aus dem Rechtsbestand entfernt. Damit wurde dem in Rede stehenden, an die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde gerichteten Auftrag die erforderliche Rechtsgrundlage nachträglich entzogen, was das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 28. April 1992, Zl. 92/07/0027, vom 16. Dezember 2003, Zl. 2002/05/1505, und vom 10. Oktober 2006, Zl. 2006/03/0112, jeweils mwN).Durch die mit dem hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Zl. 2011/07/0267, erfolgte Aufhebung des Spruchpunktes römisch zwei. des Bescheides des BMLFUW vom 23. November 2011 wurde jedoch der Titelbescheid für die mit dem angefochtenen Erkenntnis angeordnete weitere Vorgangsweise im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens aus dem Rechtsbestand entfernt. Damit wurde dem in Rede stehenden, an die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde gerichteten Auftrag die erforderliche Rechtsgrundlage nachträglich entzogen, was das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet vergleiche , dazu die hg. Erkenntnisse vom 28. April 1992, Zl. 92/07/0027, vom 16. Dezember 2003, Zl. 2002/05/1505, und vom 10. Oktober 2006, Zl. 2006/03/0112, jeweils mwN).
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.
Wien, am 23. Oktober 2014
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014070022.L00Im RIS seit
13.01.2015Zuletzt aktualisiert am
14.01.2015