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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005 §3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der H, vertreten durch Mag. Markus Gaderer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Roseggerstraße 58, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. Mai 2014, W101 2006012-1/5E, betreffend § 3 Asylgesetz 2005, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der H, vertreten durch Mag. Markus Gaderer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Roseggerstraße 58, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. Mai 2014, W101 2006012-1/5E, betreffend Paragraph 3, Asylgesetz 2005, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag der revisionswerbenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag der revisionswerbenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. den Beschluss vom 23. September 2014, Ra 2014/01/0094).Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen vergleiche , den Beschluss vom 23. September 2014, Ra 2014/01/0094).
Dem hier im Zusammenhang mit der Begründung des Antrags auf Zuerkennung von aufschiebender Wirkung erstatteten Vorbringen, dass der Revisionswerberin im Fall der Verweigerung der Asylgewährung die Gefahr der Abschiebung nach Syrien drohe, ist schon im Hinblick auf den ihr mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. November 2013 zuerkannten Status einer subsidiär Schutzberechtigten ein mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundener unverhältnismäßiger Nachteil nicht zu entnehmen, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war.
Wien, am 27. Oktober 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014190063.L00Im RIS seit
13.07.2015Zuletzt aktualisiert am
29.07.2015