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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des R, vertreten durch die Summer Schertler Stieger Kaufmann Droop Rechtsanwälte GmbH in 6900 Bregenz, Kirchstraße 4, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 1. August 2014, Zl. LVwG-1-441/E4-2013, betreffend Übertretung des ASVG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis wurden über den Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 1 VStG einer näher bezeichneten Gesellschaft wegen Übertretung des ASVG zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 730,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 112 Stunden) verhängt.Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis wurden über den Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als Verantwortlicher gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG einer näher bezeichneten Gesellschaft wegen Übertretung des ASVG zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 730,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 112 Stunden) verhängt.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter anderem den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Antragsteller schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, ist für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , unter anderem den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Antragsteller schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, ist für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.
Solche besonderen Umstände macht der Revisionswerber nicht geltend. Er bringt in seinem Antrag lediglich vor, die Bezahlung der verhängten Strafe (einschließlich der Verfahrenskosten) bewirke für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil und dem einstweiligen Aufschub der Zahlung stünde jedenfalls nichts entgegen. Der Revisionswerber hat damit dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen, sodass dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattzugeben war.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde gemäß § 54b Abs. 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat.Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat.
Wien, am 27. Oktober 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014080037.L00Im RIS seit
28.07.2015Zuletzt aktualisiert am
29.07.2015