TE Vwgh Beschluss 2014/10/27 Ra 2014/02/0107

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.10.2014
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §280 idF 2006/I/092;
ABGB §865 idF 2006/I/092;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
  1. ABGB § 280 heute
  2. ABGB § 280 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 280 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  4. ABGB § 280 gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983
  1. ABGB § 865 heute
  2. ABGB § 865 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 865 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 865 gültig von 01.07.2007 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  5. ABGB § 865 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  6. ABGB § 865 gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und die Hofräte Dr. Köller und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des Mag. F G in E, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. Juli 2014, Zl. W195 2009058-1/3E, betreffend Zurückweisung einer Vorstellung i. A. des Tierschutzgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Korneuburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Vorstellung des Revisionswerbers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. Mai 2014, Zl. W110 2006533- 1/6E, als "unzulässig zurückgewiesen".

Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

Für den Revisionswerber wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 30. November 2004, 1 P 97/96k - 276, Rechtsanwalt Mag. Marius Garo zum (neuen) Sachwalter bestellt. Der inhaltlich unverändert gebliebene Wirkungskreis dieses Sachwalters betrifft den "Verkehr mit Ämtern, Behörden und Gerichten". Über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof teilte der Sachwalter mit, dass er die Erhebung der außerordentlichen Revision gegen den im Spruch genannten Beschluss nicht genehmige.

Die Revision ist nicht zulässig.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen (vgl. den hg. Beschluss vom 3. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/02/0065, mwN). Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den § 280 ABGB und § 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen. Die vorliegende Revision wurde nach Wirksamkeit der Bestellung des Sachwalters unmittelbar vom Revisionswerber erhoben.Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen vergleiche , den hg. Beschluss vom 3. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/02/0065, mwN). Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den Paragraph 280, ABGB und Paragraph 865, ABGB selbst Rechtshandlungen setzen. Die vorliegende Revision wurde nach Wirksamkeit der Bestellung des Sachwalters unmittelbar vom Revisionswerber erhoben.

Durch die vom Sachwalter abgegebene Erklärung, die Revisionserhebung an den Verwaltungsgerichtshof nicht zu genehmigen, fehlt es an der erforderlichen Genehmigung des Anbringens des Revisionswerbers. Die Revision ist in Bezug auf die Willensbildung gemäß § 280 ABGB unvollständig geblieben und ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung des Revisionswerbers zu deren Erhebung, ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Durch die vom Sachwalter abgegebene Erklärung, die Revisionserhebung an den Verwaltungsgerichtshof nicht zu genehmigen, fehlt es an der erforderlichen Genehmigung des Anbringens des Revisionswerbers. Die Revision ist in Bezug auf die Willensbildung gemäß Paragraph 280, ABGB unvollständig geblieben und ist daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung des Revisionswerbers zu deren Erhebung, ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 27. Oktober 2014

Schlagworte

Sachwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014020107.L00

Im RIS seit

21.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten