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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art144 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrat Dr. Köhler und Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der ***** in St. Stefan ob Leoben, vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte OG in 9020 Klagenfurt, Völkermarkter Ring 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 6. Dezember 2013, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/1459- I/7/2013, betreffend Bestandsprämie für Rinder 2011, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit dem vorliegenden Antrag vom 22. September 2014, der mit der Ausführung einer Revision aufgrund eines Mängelbehebungsauftrages verbunden ist, begehrt die Antragstellerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nach § 26 Abs. 4 VwGG zur Erhebung einer Revision nach Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über eine Verletzung in einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten. 1. Mit dem vorliegenden Antrag vom 22. September 2014, der mit der Ausführung einer Revision aufgrund eines Mängelbehebungsauftrages verbunden ist, begehrt die Antragstellerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nach Paragraph 26, Absatz 4, VwGG zur Erhebung einer Revision nach Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über eine Verletzung in einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten.
Die Antragstellerin bringt vor, den Antrag nur aus Umsicht ungeachtet des Umstandes zu stellen, dass sie vom Verwaltungsgerichtshof nach Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. Juni 2014, B 92/2014- 7, zur Ausführung einer Revision aufgefordert worden und diesem Auftrag fristgerecht nachgekommen sei.
Im Hinblick auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 2014, E 30/2014 (von der der Vertreter der Revisionswerberin am 9. September 2014 aus einer juristischen Zeitschrift Kenntnis erlangt habe) könnte allenfalls die Auffassung vertreten werden, dass nach Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof gemäß § 26 Abs. 4 VwGG eine Revision einzubringen wäre.Im Hinblick auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 2014, E 30 aus 2014, (von der der Vertreter der Revisionswerberin am 9. September 2014 aus einer juristischen Zeitschrift Kenntnis erlangt habe) könnte allenfalls die Auffassung vertreten werden, dass nach Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof gemäß Paragraph 26, Absatz 4, VwGG eine Revision einzubringen wäre.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit des Antrags erwogen:
Wie die Antragstellerin selbst ausführt, ist sie dem Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. August 2014, Zl. Ro 2014/17/0114-2, nach Abtretung der ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde eine Mängelbehebung zur Ausführung einer Revision vorzunehmen, mit dem vorliegenden, gleichzeitig auch den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung enthaltenden Schriftsatz fristgerecht nachgekommen.
Der Auftrag zur Ausführung einer Revision erging auf der Grundlage der vom Verwaltungsgerichtshof für den Fall der erst nach dem 31. Dezember 2013 erfolgten Abtretung einer gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vertretenen Auffassung, dass diesfalls § 4 VwGbk-ÜG zur Anwendung zu kommen habe (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 25. April 2014, Zl. Ro 2014/10/0029, vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0063, oder vom 16. September 2014, Zlen. Ro 2014/17/0099 und 0100).Der Auftrag zur Ausführung einer Revision erging auf der Grundlage der vom Verwaltungsgerichtshof für den Fall der erst nach dem 31. Dezember 2013 erfolgten Abtretung einer gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vertretenen Auffassung, dass diesfalls Paragraph 4, VwGbk-ÜG zur Anwendung zu kommen habe vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 25. April 2014, Zl. Ro 2014/10/0029, vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0063, oder vom 16. September 2014, Zlen. Ro 2014/17/0099 und 0100).
Es liegt somit eine fristgerecht eingebrachte, wirksame Revision vor. Eine Versäumung einer Frist (etwa jener nach § 26 Abs. 4 VwGG, der jedoch nach dem Vorgesagten in Fällen wie dem vorliegenden nicht zur Anwendung kommt) ist nicht eingetreten.Es liegt somit eine fristgerecht eingebrachte, wirksame Revision vor. Eine Versäumung einer Frist (etwa jener nach Paragraph 26, Absatz 4, VwGG, der jedoch nach dem Vorgesagten in Fällen wie dem vorliegenden nicht zur Anwendung kommt) ist nicht eingetreten.
Die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist gemäß § 46 Abs. 1 VwGG, nämlich die Versäumung einer Frist, ist daher nicht gegeben.Die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG, nämlich die Versäumung einer Frist, ist daher nicht gegeben.
Der Antrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 4 VwGG zurückzuweisen, ohne dass auf das weitere Antragsvorbringen (wie etwa zur Rechtzeitigkeit des Antrags) näher einzugehen war.Der Antrag war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 4 VwGG zurückzuweisen, ohne dass auf das weitere Antragsvorbringen (wie etwa zur Rechtzeitigkeit des Antrags) näher einzugehen war.
Wien, am 28. Oktober 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014170114.J00Im RIS seit
12.02.2015Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015