TE Vwgh Beschluss 2014/10/28 Ra 2014/17/0039

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Veröffentlicht am 28.10.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
34 Monopole;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
VStG §31;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrat Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des C P in H, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 28. Juli 2014, Zl. LVwG-1- 760/E12-2013, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Der Beschwerdeführer stützt seine Auffassung bezüglich der Zulässigkeit der Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG darauf, dass das Landesverwaltungsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a VStG betreffend die Umschreibung der Tat abgewichen und ein entsprechender Tatvorwurf auch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zu erheben sei.Der Beschwerdeführer stützt seine Auffassung bezüglich der Zulässigkeit der Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG darauf, dass das Landesverwaltungsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44 a, VStG betreffend die Umschreibung der Tat abgewichen und ein entsprechender Tatvorwurf auch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zu erheben sei.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf. Sowohl die nur etwas mehr als zwei Wochen nach der der Bestrafung zu Grunde gelegten Tatzeit ergangene Aufforderung zur Rechtfertigung als auch das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 31. Juli 2013 enthielten hinsichtlich des Straftatbestandes des § 52 Abs. 1 Z 1 dritte Variante GSpG alle erforderlichen Elemente im Sinne der hg. Rechtsprechung zum Erfordernis, die vorgeworfene Tat mit allen Tatbestandselementen so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zu der angewendeten Verwaltungsvorschrift möglich sei. Die Tatumschreibung enthielt insbesondere auch die Angabe des Glücksspielgerätes, dessen Zugänglichmachung dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, einschließlich der Beschreibung seiner Funktion und der daraus folgenden Qualifikation als dem Glücksspielmonopol unterliegend sowie den Vorwurf, das Gerät gegen ein monatliches Entgelt in dem näher genannten Lokal zugänglich gemacht zu haben. Den Anforderungen des § 44a VStG wurde somit entsprochen und es liegt auch keine Abweichung von der hg. Rechtsprechung zur Verfolgungsverjährung vor.Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf. Sowohl die nur etwas mehr als zwei Wochen nach der der Bestrafung zu Grunde gelegten Tatzeit ergangene Aufforderung zur Rechtfertigung als auch das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 31. Juli 2013 enthielten hinsichtlich des Straftatbestandes des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, dritte Variante GSpG alle erforderlichen Elemente im Sinne der hg. Rechtsprechung zum Erfordernis, die vorgeworfene Tat mit allen Tatbestandselementen so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zu der angewendeten Verwaltungsvorschrift möglich sei. Die Tatumschreibung enthielt insbesondere auch die Angabe des Glücksspielgerätes, dessen Zugänglichmachung dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, einschließlich der Beschreibung seiner Funktion und der daraus folgenden Qualifikation als dem Glücksspielmonopol unterliegend sowie den Vorwurf, das Gerät gegen ein monatliches Entgelt in dem näher genannten Lokal zugänglich gemacht zu haben. Den Anforderungen des Paragraph 44 a, VStG wurde somit entsprochen und es liegt auch keine Abweichung von der hg. Rechtsprechung zur Verfolgungsverjährung vor.

In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. Oktober 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014170039.L00

Im RIS seit

12.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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