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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §33 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski sowie MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Revision des *****, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 22. Mai 2014, Zl. RV/7100030/2014, betreffend Umsatzsteuer und Verspätungszuschläge 1999 und 2000, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 22. Mai 2014 wurden u.a. Bescheide des Finanzamtes betreffend Umsatzsteuer 1999 und 2000 sowie Verspätungszuschläge 1999 und 2000 unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben. Die dem Revisionswerber am 3. Juni 2014 zugestellte Entscheidung war mit dem Hinweis verbunden, eine außerordentliche Revision müsse innerhalb der dafür vorgesehenen Frist von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung "beim Bundesfinanzgericht eingebracht" werden.
Die vorliegende außerordentliche Revision wurde mit Schriftsatz vom 14. Juli 2014 (an diesem Tag auch zur Post gegeben) nicht an das Bundesfinanzgericht, sondern an den Verwaltungsgerichtshof adressiert, langte bei diesem am 15. Juli 2014 ein und wurde mit Verfügung vom 25. Juli 2014, abgefertigt am 5. August 2014, zuständigkeitshalber an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet, wo sie am 7. August 2014 einlangte. Nach Anschluss der Verwaltungsakten und Zustellung von Ausfertigungen an das Finanzamt und an den Bundesminister für Finanzen wurde sie dem Verwaltungsgerichtshof mit Note vom 9. Oktober 2014 gemäß § 30a Abs. 7 VwGG wieder vorgelegt.Die vorliegende außerordentliche Revision wurde mit Schriftsatz vom 14. Juli 2014 (an diesem Tag auch zur Post gegeben) nicht an das Bundesfinanzgericht, sondern an den Verwaltungsgerichtshof adressiert, langte bei diesem am 15. Juli 2014 ein und wurde mit Verfügung vom 25. Juli 2014, abgefertigt am 5. August 2014, zuständigkeitshalber an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet, wo sie am 7. August 2014 einlangte. Nach Anschluss der Verwaltungsakten und Zustellung von Ausfertigungen an das Finanzamt und an den Bundesminister für Finanzen wurde sie dem Verwaltungsgerichtshof mit Note vom 9. Oktober 2014 gemäß Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG wieder vorgelegt.
Die Revision wäre - wie in dem der angefochtenen Entscheidung beigegebenen Hinweis richtig dargelegt worden war - nicht beim Verwaltungsgerichtshof, sondern gemäß § 24 Abs. 1 und § 25a Abs. 5 VwGG beim Bundesfinanzgericht einzubringen gewesen. Sie war gemäß § 6 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 62 Abs. 1 VwGG an das Bundesfinanzgericht weiterzuleiten, wobei die für die Eingabe geltende Frist in einem solchen Fall nur gewahrt ist, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird (§ 33 Abs. 3 AVG) oder bei dieser einlangt (vgl. aus jüngerer Zeit etwa die hg. Beschlüsse vom 16. Dezember 2010, 2010/07/0221, und vom 5. Juni 2014, Ra 2014/13/0002).Die Revision wäre - wie in dem der angefochtenen Entscheidung beigegebenen Hinweis richtig dargelegt worden war - nicht beim Verwaltungsgerichtshof, sondern gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG beim Bundesfinanzgericht einzubringen gewesen. Sie war gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, VwGG an das Bundesfinanzgericht weiterzuleiten, wobei die für die Eingabe geltende Frist in einem solchen Fall nur gewahrt ist, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird (Paragraph 33, Absatz 3, AVG) oder bei dieser einlangt vergleiche , aus jüngerer Zeit etwa die hg. Beschlüsse vom 16. Dezember 2010, 2010/07/0221, und vom 5. Juni 2014, Ra 2014/13/0002).
Im vorliegenden Fall war die sechswöchige Revisionsfrist mit Ablauf des 15. Juli 2014 und somit schon im Zeitpunkt der Weiterleitungsverfügung abgelaufen. Die Revision war daher ohne Auseinandersetzung mit der Frage ihrer Zulässigkeit nach Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.Im vorliegenden Fall war die sechswöchige Revisionsfrist mit Ablauf des 15. Juli 2014 und somit schon im Zeitpunkt der Weiterleitungsverfügung abgelaufen. Die Revision war daher ohne Auseinandersetzung mit der Frage ihrer Zulässigkeit nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Wien, am 28. Oktober 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014130015.L00Im RIS seit
26.02.2015Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015