TE Vwgh Beschluss 2014/10/28 2013/13/0006

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Veröffentlicht am 28.10.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §217;
BAO §300;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
  1. BAO § 217 heute
  2. BAO § 217 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 217 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 217 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. BAO § 217 gültig von 21.08.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 217 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. BAO § 217 gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  8. BAO § 217 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. BAO § 300 heute
  2. BAO § 300 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 300 gültig von 01.01.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 300 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 300 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 300 gültig von 01.01.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 300 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und den Hofrat Dr. Nowakowski sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, in der Beschwerdesache des *****, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Wien, vom 8. Mai 2012, Zl. RV/1162-W/12, betreffend Festsetzung von zweiten Säumniszuschlägen (§ 217 BAO), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und den Hofrat Dr. Nowakowski sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, in der Beschwerdesache des *****, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Wien, vom 8. Mai 2012, Zl. RV/1162-W/12, betreffend Festsetzung von zweiten Säumniszuschlägen (Paragraph 217, BAO), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. Mai 2012 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Finanzamts Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 9. September 2011 betreffend die Festsetzung von zweiten Säumniszuschlägen (§ 217 BAO) als unbegründet ab.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. Mai 2012 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Finanzamts Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 9. September 2011 betreffend die Festsetzung von zweiten Säumniszuschlägen (Paragraph 217, BAO) als unbegründet ab.

In der nach Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof erfolgten Beschwerdeergänzung vom 5. März 2013 wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Mit Schriftsatz vom 25. September 2014 teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof mit, das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg habe mit Bescheid vom 22. Juli 2014 u. a. die Bescheide vom 19. April 2010 betreffend die Einkommensteuer der Jahre 2005 bis 2007 gemäß § 300 BAO aufgehoben. Damit sei die Grundlage sowohl für die Anspruchszinsen als auch für die beschwerdegegenständlichen zweiten Säumniszuschläge nachträglich weggefallen. Dieses Vorgehen des Finanzamts sei seinem Verständnis nach als Klaglosstellung zu werten.Mit Schriftsatz vom 25. September 2014 teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof mit, das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg habe mit Bescheid vom 22. Juli 2014 u. a. die Bescheide vom 19. April 2010 betreffend die Einkommensteuer der Jahre 2005 bis 2007 gemäß Paragraph 300, BAO aufgehoben. Damit sei die Grundlage sowohl für die Anspruchszinsen als auch für die beschwerdegegenständlichen zweiten Säumniszuschläge nachträglich weggefallen. Dieses Vorgehen des Finanzamts sei seinem Verständnis nach als Klaglosstellung zu werten.

Eine Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG tritt nur dann ein, wenn der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird. Wurde der angefochtene Bescheid - wie im Beschwerdefall - durch keinen formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt und lässt der Beschwerdeführer erkennen, dass er kein rechtliches Interesse mehr daran hat, dass der Verwaltungsgerichtshof über den angefochtenen Bescheid entscheidet, ist festzustellen, dass die Beschwerde gegenstandlos geworden ist, und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 306 f).Eine Klaglosstellung im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG tritt nur dann ein, wenn der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird. Wurde der angefochtene Bescheid - wie im Beschwerdefall - durch keinen formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt und lässt der Beschwerdeführer erkennen, dass er kein rechtliches Interesse mehr daran hat, dass der Verwaltungsgerichtshof über den angefochtenen Bescheid entscheidet, ist festzustellen, dass die Beschwerde gegenstandlos geworden ist, und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen vergleiche , Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 306 f).

Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den Parteien erstatteten Vorbringen sind nicht von vornherein ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend zu qualifizieren. Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird im Sinne der Übung der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 VwGG kein Kostenersatz zuerkannt.Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den Parteien erstatteten Vorbringen sind nicht von vornherein ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend zu qualifizieren. Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird im Sinne der Übung der freien Überzeugung nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG kein Kostenersatz zuerkannt.

Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

Wien, am 28. Oktober 2014

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013130006.X00

Im RIS seit

26.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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