RS VwGH Erkenntnis 2008/01/23 2005/07/0031

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Veröffentlicht am 23.01.2008
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Rechtssatz

Bei der Zustimmung nach § 32 Abs 4 (bzw nach § 32b) WRG 1959 handelt es sich um einen privatrechtlichen Akt (Hinweis E 21. Februar 1995, 94/07/0172). Eine Zustimmung ist eine Willenserklärung, die auch konkludent erteilt werden kann (Hinweis OGH 10. Juli 2007, 17 Ob 11/07b; E 20. Juli 2004, 2003/05/0150). Weder der Wortlaut noch der Zweck des § 32b WRG 1959 bietet einen Anhaltspunkt dafür, dass für die Zustimmung nach dieser Bestimmung etwas anderes gelten sollte und diese Zustimmung nur ausdrücklich erteilt werden könnte. Die Zustimmung nach § 32b WRG 1959 kann daher auch konkludent erteilt werden. Ob eine bloße faktische Nichtuntersagung der Einleitung als Zustimmung anzusehen ist, hängt davon ab, ob sie unter den Gegebenheiten des jeweiligen Falles als konkludente Zustimmung angesehen werden kann. (Hier:

Der Umstand, dass das Kanalisationsunternehmen im Jahr 2001 - also lange nach dem Inkrafttreten des § 32b WRG 1959 und der IEV 1998 - mit der Aufforderung zum Abschluss einer Vereinbarung an das Unternehmen des Bf herantrat, besagt für sich allein noch nicht, dass nicht schon vorher eine konkludente Zustimmung zur Indirekteinleitung erteilt wurde. Ausgehend von ihrer unzutreffenden Auffassung, eine konkludente Zustimmung komme im Beschwerdefall von Vornherein nicht in Betracht, hat die belBeh keine Ermittlungen darüber angestellt, ob eine solche konkludente Zustimmung tatsächlich zustande gekommen ist.)

Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Im RIS seit
12.02.2008
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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