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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art144 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und Hofrat Dr. Köhler sowie Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über 1. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und 2. die Revision des H U in E, vertreten durch Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte OG in 9020 Klagenfurt, Völkermarkter Ring 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 14. Mai 2013, GZ. BMLFUW-LE.4.1.10/0221- I/7/2013, betreffend Wiederaufnahme eines Verwaltungsverfahrens betreffend Einheitliche Betriebsprämie, den Beschluss gefasst:
Spruch
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Revisionswerber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nach § 26 Abs. 4 VwGG zur Erhebung einer Revision nach Abtretung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung über eine Verletzung in einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten. Mit dem Antrag ist die Ausführung der Revision nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG verbunden.Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Revisionswerber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nach Paragraph 26, Absatz 4, VwGG zur Erhebung einer Revision nach Abtretung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung über eine Verletzung in einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten. Mit dem Antrag ist die Ausführung der Revision nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG verbunden.
Der Revisionswerber bringt vor, den Antrag nur aus advokatorischer Vorsicht ungeachtet des Umstandes zu stellen, dass er vom Verwaltungsgerichtshof nach Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 12. März 2014, B 736/2013-7, zur Einbringung einer Revision aufgefordert worden und diesem Auftrag fristgerecht nachgekommen sei.
Im Hinblick auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 2014, E 30/2014 (von der der Vertreter des Revisionswerbers am 9. September 2014 aus einer juristischen Zeitschrift Kenntnis erlangt habe), könnte allenfalls die Auffassung vertreten werden, dass nach Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof gemäß § 26 Abs. 4 VwGG die Revision einzubringen wäre.Im Hinblick auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 2014, E 30 aus 2014, (von der der Vertreter des Revisionswerbers am 9. September 2014 aus einer juristischen Zeitschrift Kenntnis erlangt habe), könnte allenfalls die Auffassung vertreten werden, dass nach Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof gemäß Paragraph 26, Absatz 4, VwGG die Revision einzubringen wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit des Antrags erwogen:
Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt 1.):
Wie der Revisionswerber selbst ausführt, ist er dem Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 2014, Zl. Ro 2014/17/0084-2, nach Abtretung der ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde durch diesen eine Revision gegen den auch hier gegenständlichen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen, fristgerecht nachgekommen.
Der Auftrag zur Einbringung der Revision erging auf der Grundlage der vom Verwaltungsgerichtshof für den Fall der Abtretung einer vor dem 1. Jänner 2014 erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof durch diesen nach dem 31. Dezember 2013 vertretenen Auffassung, dass diesfalls § 4 VwGbk-ÜG zur Anwendung zu gelangen habe.Der Auftrag zur Einbringung der Revision erging auf der Grundlage der vom Verwaltungsgerichtshof für den Fall der Abtretung einer vor dem 1. Jänner 2014 erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof durch diesen nach dem 31. Dezember 2013 vertretenen Auffassung, dass diesfalls Paragraph 4, VwGbk-ÜG zur Anwendung zu gelangen habe.
Es liegt somit bereits eine fristgerecht eingebrachte, wirksame Revision vor. Eine Versäumung einer Frist (etwa jener nach § 26 Abs. 4 VwGG, der jedoch nach dem Vorgesagten in Fällen wie dem vorliegenden nicht zur Anwendung kommt) ist nicht eingetreten.Es liegt somit bereits eine fristgerecht eingebrachte, wirksame Revision vor. Eine Versäumung einer Frist (etwa jener nach Paragraph 26, Absatz 4, VwGG, der jedoch nach dem Vorgesagten in Fällen wie dem vorliegenden nicht zur Anwendung kommt) ist nicht eingetreten.
Die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist gemäß § 46 Abs. 1 VwGG, nämlich die Versäumung einer Frist, ist daher nicht gegeben.Die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG, nämlich die Versäumung einer Frist, ist daher nicht gegeben.
Der Antrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 4 VwGG zurückzuweisen, ohne dass auf das weitere Antragsvorbringen (wie etwa zur Rechtzeitigkeit des Antrags) näher einzugehen war (s. z. B. den hg. Beschluss vom 6. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/17/0127-4).Der Antrag war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 4 VwGG zurückzuweisen, ohne dass auf das weitere Antragsvorbringen (wie etwa zur Rechtzeitigkeit des Antrags) näher einzugehen war (s. z. B. den hg. Beschluss vom 6. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/17/0127-4).
Zur Revision (Spruchpunkt 2.):
Wie oben ausgeführt, liegt bereits eine Revision gegen den auch hier angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vor.
Der Revisionswerber hat insoweit sein Recht auf Erhebung einer Revision gegen diesen Bescheid bereits verbraucht. Nach Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erweist sich die nunmehr eingebrachte Revision darüber hinaus auch jedenfalls als verspätet.
Die (weitere) Revision vom 17. September 2014 war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisenDie (weitere) Revision vom 17. September 2014 war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen
Wien, am 29. Oktober 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014170132.J00Im RIS seit
12.02.2015Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015