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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §38 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie Hofrat Mag. Straßegger und Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin MMag. Ortner, über den Fristsetzungsantrag der I M A in I, vertreten durch Mag. Martin Steinlechner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 17, gegen das Bundesverwaltungsgericht, in einer Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie Hofrat Mag. Straßegger und Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin MMag. Ortner, über den Fristsetzungsantrag der römisch eins M A in römisch eins, vertreten durch Mag. Martin Steinlechner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 17, gegen das Bundesverwaltungsgericht, in einer Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Begründung
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juli 2014 wurde der Antragstellerin die Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Fristsetzungsantrages bewilligt.
In weiterer Folge langte der verfahrensgegenständliche Fristsetzungsantrag am 27. August 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Die von der Antragstellerin im Wege des Fristsetzungsantrages begehrte Entscheidung über ihre Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2014, Zl. W105 1432670- 1/8E, dahingehend getroffen, dass der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. Jänner 2013 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides nunmehr an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde.Die von der Antragstellerin im Wege des Fristsetzungsantrages begehrte Entscheidung über ihre Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2014, Zl. W105 1432670- 1/8E, dahingehend getroffen, dass der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. Jänner 2013 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides nunmehr an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde.
Diese Entscheidung wurde der Antragstellerin am 9. September 2014 persönlich zugestellt, dem Verwaltungsgerichtshof wurde eine Kopie vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2014 äußerte sich die Antragstellerin über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofs dahingehend, dass das Bundesverwaltungsgericht über ihre Beschwerde entschieden habe.
Da die von der Antragstellerin im Wege des Fristsetzungsantrages begehrte Entscheidung über ihre Beschwerde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2014 rechtswirksam getroffen worden ist, war das Verfahren über den Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einzustellen.Da die von der Antragstellerin im Wege des Fristsetzungsantrages begehrte Entscheidung über ihre Beschwerde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2014 rechtswirksam getroffen worden ist, war das Verfahren über den Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, letzter Satz VwGG einzustellen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 lit. a der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.
Wien, am 3. November 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:FR2014200021.F00Im RIS seit
12.02.2015Zuletzt aktualisiert am
12.02.2015