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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AuslBG §2 Abs2 lite;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die außerordentliche Revision des R S in L, vertreten durch Summer Schertler Stieger Kaufmann Droop Rechtsanwälte GmbH in 6900 Bregenz, Kirchstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 1. August 2014, Zl. VVwG- 1-440/E4-2013, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 1. August 2014 wurde der Revisionswerber für schuldig erkannt, er habe es als Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) einer GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 12. März 2013 zwei namentlich genannte bulgarische Staatsangehörige beschäftigt habe, obwohl für diese keine der in § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) angeführten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen oder Bestätigungen ausgestellt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch zwei Übertretungen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG begangen. Es wurden über ihn gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG zwei Geldstrafen zu jeweils EUR 1.000,-- und zwei Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 96 Stunden verhängt und ihm die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 1. August 2014 wurde der Revisionswerber für schuldig erkannt, er habe es als Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) einer GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 12. März 2013 zwei namentlich genannte bulgarische Staatsangehörige beschäftigt habe, obwohl für diese keine der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) angeführten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen oder Bestätigungen ausgestellt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch zwei Übertretungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG begangen. Es wurden über ihn gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG zwei Geldstrafen zu jeweils EUR 1.000,-- und zwei Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 96 Stunden verhängt und ihm die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden; er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, nicht gebunden; er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3,) zu überprüfen.
Die vorliegende Revision hängt im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukäme:Die vorliegende Revision hängt im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukäme:
Im vorliegenden Fall waren die Ausländer, wegen deren bewilligungsloser Beschäftigung der Revisionswerber mit dem angefochtenen Erkenntnis bestraft wurde, als LKW-Lenker eines LKWs des vom Revisionswerber vertretenen Transportunternehmens tätig.
Der Revisionswerber führt zur Zulässigkeit der Revision aus, es liege zwar eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den zu lösenden Rechtsfragen vor, das angefochtene Erkenntnis weiche jedoch von dieser ab.
Dies vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen (vgl. zur Beschäftigung von LKW-Lenkern etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2013, Zl. 2012/09/0082, mwN). Auch wenn sich einer der beiden LKW-Lenker im Besitz einer "EU-Gemeinschaftslizenz" iSd der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009, Nr. 1071/2009, befand, so widerspricht es nicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sein Verhältnis zu der vom Beschwerdeführer vertretenen GmbH bei der gebotenen Betrachtung des "wahren wirtschaftlichen Gehalts des Sachverhalts" (§ 2 Abs. 4 erster Satz AuslBG) ebenso als Beschäftigung zu werten (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 16. September 2009, Zl. 2009/09/0167, und vom 12. November 2013, Zl. 2012/09/0133), wie die Tätigkeit des weiteren Ausländers (vgl. dazu die ständige hg. Rechtsprechung, dass es, um die Verwendung von ausländischen Arbeitskräften als Beschäftigung im Sinn des § 3 Abs. 1 AuslBG zu qualifizieren, keinen Unterschied macht, ob derjenige, der die Arbeitskräfte verwendet, selbst Arbeitgeber der Ausländer ist, oder ob im Sinn des § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG in Verbindung mit dem AÜG die Verwendung überlassener Arbeitskräfte erfolgt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. Oktober 1998, Zl. 96/09/0183, vom 22. Februar 2006, Zl. 2002/09/0207, und vom 18. Mai 2010, Zl. 2006/09/0236, mwN).Dies vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen vergleiche , zur Beschäftigung von LKW-Lenkern etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2013, Zl. 2012/09/0082, mwN). Auch wenn sich einer der beiden LKW-Lenker im Besitz einer "EU-Gemeinschaftslizenz" iSd der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009, Nr. 1071 aus 2009,, befand, so widerspricht es nicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sein Verhältnis zu der vom Beschwerdeführer vertretenen GmbH bei der gebotenen Betrachtung des "wahren wirtschaftlichen Gehalts des Sachverhalts" (Paragraph 2, Absatz 4, erster Satz AuslBG) ebenso als Beschäftigung zu werten vergleiche , dazu die hg. Erkenntnisse vom 16. September 2009, Zl. 2009/09/0167, und vom 12. November 2013, Zl. 2012/09/0133), wie die Tätigkeit des weiteren Ausländers vergleiche , dazu die ständige hg. Rechtsprechung, dass es, um die Verwendung von ausländischen Arbeitskräften als Beschäftigung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG zu qualifizieren, keinen Unterschied macht, ob derjenige, der die Arbeitskräfte verwendet, selbst Arbeitgeber der Ausländer ist, oder ob im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, Litera e, AuslBG in Verbindung mit dem AÜG die Verwendung überlassener Arbeitskräfte erfolgt vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. Oktober 1998, Zl. 96/09/0183, vom 22. Februar 2006, Zl. 2002/09/0207, und vom 18. Mai 2010, Zl. 2006/09/0236, mwN).
Den von der Revision gestellten Rechtsfragen kommt nach dem Gesagten keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu. Die Revision war daher zurückzuweisen. Wien, am 5. November 2014Den von der Revision gestellten Rechtsfragen kommt nach dem Gesagten keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu. Die Revision war daher zurückzuweisen. Wien, am 5. November 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014090031.L00Im RIS seit
10.03.2015Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015