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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AuslBG §2 Abs2 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 23. Juli 2014, Zl. LVwG- 2013/28/2991-15, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde der Revisionswerber für schuldig erkannt, er habe es als unbeschränkt haftender Gesellschafter einer OG zu verantworten, dass die OG als Arbeitgeberin am 18. Oktober 2012 einen namentlich genannten Staatsangehörigen von Sri Lanka bei der Hausreinigung (als Hausmeister wöchentlich zwei Stunden) beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der in § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) angeführten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen oder Bestätigungen ausgestellt gewesen sei. Der Revisionswerber habe dadurch eine Übertretung gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG begangen. Es wurde über ihn eine Geldstrafe von EUR 500,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden verhängt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde der Revisionswerber für schuldig erkannt, er habe es als unbeschränkt haftender Gesellschafter einer OG zu verantworten, dass die OG als Arbeitgeberin am 18. Oktober 2012 einen namentlich genannten Staatsangehörigen von Sri Lanka bei der Hausreinigung (als Hausmeister wöchentlich zwei Stunden) beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) angeführten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen oder Bestätigungen ausgestellt gewesen sei. Der Revisionswerber habe dadurch eine Übertretung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG begangen. Es wurde über ihn eine Geldstrafe von EUR 500,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden verhängt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden; er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, nicht gebunden; er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3,) zu überprüfen.
Die vorliegende Revision hängt im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukäme:Die vorliegende Revision hängt im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukäme:
Der Verwaltungsgerichtshof hat hinsichtlich vergleichbarer Sachverhalte in ähnlichen Fällen bereits dargelegt, dass eine solche Tätigkeit als Hausbetreuer als Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG zu qualifizieren ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 14. Dezember 2012, Zl. 2010/09/0126, und vom 23. April 2013, Zl. 2013/09/0026).Der Verwaltungsgerichtshof hat hinsichtlich vergleichbarer Sachverhalte in ähnlichen Fällen bereits dargelegt, dass eine solche Tätigkeit als Hausbetreuer als Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, AuslBG zu qualifizieren ist vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 14. Dezember 2012, Zl. 2010/09/0126, und vom 23. April 2013, Zl. 2013/09/0026).
Ob die Putzmittel von der Firma des Revisionswerbers der Arbeitskraft zur Verfügung gestellt oder aber von der Firma des Revisionswerbers für die Hausgemeinschaft gekauft und von dieser der Arbeitskraft zur Verfügung gestellt wurden, ist hier ebensowenig von entscheidender Bedeutung, wie ob der Revisionswerber der Arbeitskraft das Haus jedesmal aufgesperrt oder ihr die Hausschlüssel zu Beginn der Arbeiten übergeben hat.
Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe wird in der Revision nicht releviert.
Den von der Revision gestellten Rechtsfragen kommt nach dem Gesagten keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu. Die Revision war daher zurückzuweisen. Wien, am 5. November 2014Den von der Revision gestellten Rechtsfragen kommt nach dem Gesagten keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu. Die Revision war daher zurückzuweisen. Wien, am 5. November 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014090030.L00Im RIS seit
10.03.2015Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015