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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die außerordentliche Revision der *****, Stephansplatz 10/5.2, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 7. Mai 2014, Zl. VGW-041/003/8043/2014-3, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Wien wurde die Revisionswerberin für schuldig erkannt, sie habe es zu verantworten, dass sie als Arbeitgeberin in der Zeit vom 5. Jänner 2012 bis zum 7. April 2012 eine chinesische Staatsangehörige als Masseurin beschäftigt habe, obwohl für diese keine der in § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) angeführten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen oder Bestätigungen ausgestellt gewesen sei. Die Revisionswerberin habe dadurch eine Übertretung gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG begangen. Es wurde über sie eine Geldstrafe von EUR 2.800,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und 16 Stunden verhängt und ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Wien wurde die Revisionswerberin für schuldig erkannt, sie habe es zu verantworten, dass sie als Arbeitgeberin in der Zeit vom 5. Jänner 2012 bis zum 7. April 2012 eine chinesische Staatsangehörige als Masseurin beschäftigt habe, obwohl für diese keine der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) angeführten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen oder Bestätigungen ausgestellt gewesen sei. Die Revisionswerberin habe dadurch eine Übertretung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG begangen. Es wurde über sie eine Geldstrafe von EUR 2.800,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und 16 Stunden verhängt und ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden; er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, nicht gebunden; er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3,) zu überprüfen.
Die vorliegende Revision hängt im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukäme:Die vorliegende Revision hängt im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukäme:
Die Revisionswerberin meint, das Verwaltungsgericht habe die Möglichkeit eines Verständigungsirrtums nicht in Betracht gezogen. Damit zeigt sie keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf. Das Verwaltungsgericht basierte das angefochtene Erkenntnis unbestritten auf die Aussagen der Beschwerdeführerin und der beschäftigten Masseurin in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, deren Aussagen wurden durch einen Dolmetscher aus der chinesischen Sprache übersetzt, Verständigungsprobleme sind nicht zu ersehen. Dafür, dass die Kontrollbeamten die Räumlichkeiten der Revisionswerberin zu Unrecht betreten hätten, oder dass unrechtmäßig gewonnene Beweisergebnisse für die Entscheidung maßgeblich wären, ist keinerlei Anhaltspunkt zu ersehen. Zum Verjährungsargument wird auf § 28 Abs. 1 AuslBG verwiesen (vgl. im Übrigen gemäß § 42 Abs. 3 und 9 VwGG den hg. Beschluss vom 9. September 2014, Zl. Ra 2014/09/0009).Die Revisionswerberin meint, das Verwaltungsgericht habe die Möglichkeit eines Verständigungsirrtums nicht in Betracht gezogen. Damit zeigt sie keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf. Das Verwaltungsgericht basierte das angefochtene Erkenntnis unbestritten auf die Aussagen der Beschwerdeführerin und der beschäftigten Masseurin in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, deren Aussagen wurden durch einen Dolmetscher aus der chinesischen Sprache übersetzt, Verständigungsprobleme sind nicht zu ersehen. Dafür, dass die Kontrollbeamten die Räumlichkeiten der Revisionswerberin zu Unrecht betreten hätten, oder dass unrechtmäßig gewonnene Beweisergebnisse für die Entscheidung maßgeblich wären, ist keinerlei Anhaltspunkt zu ersehen. Zum Verjährungsargument wird auf Paragraph 28, Absatz eins, AuslBG verwiesen vergleiche , im Übrigen gemäß Paragraph 42, Absatz 3, und 9 VwGG den hg. Beschluss vom 9. September 2014, Zl. Ra 2014/09/0009).
Den von der Revision gestellten Rechtsfragen kommt nach dem Gesagten keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu. Die Revision war daher zurückzuweisen. Wien, am 5. November 2014Den von der Revision gestellten Rechtsfragen kommt nach dem Gesagten keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu. Die Revision war daher zurückzuweisen. Wien, am 5. November 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014090025.L00Im RIS seit
10.03.2015Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015