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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §6 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die außerordentliche Revision der revisionswerbenden Partei Mag. J S in K, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30/3, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 10. Juni 2014, Zl. VGW- 041/036/6380/2014-11, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des AuslBG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien wurde dem Revisionswerber am 16. Juni 2014 zugestellt. Die dagegen erhobene Revision ist an den Verwaltungsgerichtshof adressiert und langte bei diesem am 28. Juli 2014 ein. Sie wurde am 7. August 2014 dem Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet, wo sie am 14. August 2014 eingelangt ist. Das Verwaltungsgericht Wien hat dem Verwaltungsgerichtshof die Revision samt den Verfahrensakten vorgelegt. Der Revisionswerber hat der mit Note vom 29. September 2014 bekannt gegebenen Annahme des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Revision erst am 14. August 2014 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangt ist, in seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2014 nicht widersprochen.
Die §§ 24, 25a, 26, 30a und 34 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG) idF BGBl. I Nr. 33/2013, lauten auszugsweise:Die Paragraphen 24, 25 a, 26, 30 a und 34 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lauten auszugsweise:
"Schriftsätze
§ 24. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Schriftsätze beim Verwaltungsgericht einzubringen. Unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof sind insbesondere einzubringen:Paragraph 24, (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Schriftsätze beim Verwaltungsgericht einzubringen. Unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof sind insbesondere einzubringen:
1. Schriftsätze im Revisionsverfahren ab Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof;
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Revision
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a, (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
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Revisionsfrist
§ 26. (1) Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt sechs Wochen. Sie beginntParagraph 26, (1) Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung; 1. in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung;
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Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht
§ 30a. (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Paragraph 30 a, (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Zurückweisung
§ 34. (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen."Paragraph 34, (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen."
Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Daher sind die § 30a Abs. 1 bis 6 nach dem Abs. 7 dieses Paragrafen nicht anzuwenden und hat der Verwaltungsgerichtshof über die Rechtzeitigkeit der Revision zu befinden. Diese erweist sich angesichts des § 24 Abs. 1 erster Satz VwGG und des § 25a Abs. 5 VwGG, wonach Revisionen, also sowohl ordentliche als auch außerordentliche Revisionen, beim Verwaltungsgericht einzubringen sind, als nicht gegeben. Angesichts der in § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG festgelegten Revisionsfrist von sechs Wochen ist die Revision gegen das am 16. Juni 2014 dem Revisionswerber zugestellte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien mit ihrem Einlangen beim Verwaltungsgericht am 14. August 2014 verspätet. Die für die Übermittlung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof an das Verwaltungsgericht benötigte Zeit hemmt den Ablauf der Revisionsfrist nicht (vgl. den hg. Beschluss vom 24. April 2014, Zl. Ro 2014/09/0044, mwN).Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Daher sind die Paragraph 30 a, Absatz eins bis 6 nach dem Absatz 7, dieses Paragrafen nicht anzuwenden und hat der Verwaltungsgerichtshof über die Rechtzeitigkeit der Revision zu befinden. Diese erweist sich angesichts des Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz VwGG und des Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG, wonach Revisionen, also sowohl ordentliche als auch außerordentliche Revisionen, beim Verwaltungsgericht einzubringen sind, als nicht gegeben. Angesichts der in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG festgelegten Revisionsfrist von sechs Wochen ist die Revision gegen das am 16. Juni 2014 dem Revisionswerber zugestellte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien mit ihrem Einlangen beim Verwaltungsgericht am 14. August 2014 verspätet. Die für die Übermittlung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof an das Verwaltungsgericht benötigte Zeit hemmt den Ablauf der Revisionsfrist nicht vergleiche , den hg. Beschluss vom 24. April 2014, Zl. Ro 2014/09/0044, mwN).
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Wien, am 5. November 2014Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Wien, am 5. November 2014
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014090020.L00Im RIS seit
23.04.2015Zuletzt aktualisiert am
24.04.2015