Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des Ing. R in G, vertreten durch Dr. Gerd Kapeller, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Kardinalschütt 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 22. August 2014, Zl. KUVS- 1345-1346/6/2013, betreffend Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz iVm der 1. Tierhaltungsverordnung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des Ing. R in G, vertreten durch Dr. Gerd Kapeller, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Kardinalschütt 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 22. August 2014, Zl. KUVS- 1345-1346/6/2013, betreffend Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz in Verbindung mit der 1. Tierhaltungsverordnung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Soweit der Revisionswerber - wie bereits im Verfahren zur hg. Zl. Ra 2014/02/0017 betreffend eine tierschutzrechtliche Übertretung desselben Revisionswerbers in einem dem gegenständlichen Verfahren vorgelagerten Tatzeitraum - im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung geltend macht, die Revision sei entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts zulässig, weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur konkreten Ermittlung des Liegeflächenbedarfs für ganzjährig im Freien gehaltene Rinder bestehe, ist erneut darauf zu verweisen, dass hinsichtlich der Frage der rechtlichen Konformität der Liegefläche sowie der Bodenbeschaffenheit im Bereich der ständig benützten Fütterungs- und Tränkebereiche ausgehend davon, dass sowohl Größe als auch Beschaffenheit der Liegefläche wie auch die fragliche Bodenbeschaffenheit im Wege eines einzelfallbezogenen, schlüssigen amtstierärztlichen Gutachtens eruiert und den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zugrunde gelegt wurden, keine Fehlbeurteilung des Verwaltungsgerichts erkennbar ist.
Im Weiteren wendet sich die Revision lediglich gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts und zeigt auch damit nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage auf, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.Im Weiteren wendet sich die Revision lediglich gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts und zeigt auch damit nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage auf, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurückzuweisen.
Wien, am 5. November 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014020134.L00Im RIS seit
27.01.2015Zuletzt aktualisiert am
28.01.2015