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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, die Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde der C S in B, vertreten durch Dr. Andreas Rabl, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Bauernstraße 9/WDZ 3, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26. Jänner 2012, Zl. N-106235/6-2011-Mö/Gre, betreffend Feststellung nach dem Oö. NSchG 2001, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Abweisung ihres Antrages auf bescheidmäßige Feststellung gemäß § 9 Abs. 1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, dass durch die Aufstellung einer Gartenlaube (eines Holzpavillons) auf einem näher bezeichneten, im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstück solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden, ab.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Abweisung ihres Antrages auf bescheidmäßige Feststellung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz (Oö. NSchG 2001), Landesgesetzblatt , Nr. 129, dass durch die Aufstellung einer Gartenlaube (eines Holzpavillons) auf einem näher bezeichneten, im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstück solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden, ab.
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Wortlauts eines im Berufungsverfahren eingeholten Gutachtens des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz - zusammengefasst - aus, dass das antragsgegenständliche Gebäude eine Veränderung des Landschaftsbildes im Uferbereich des Attersees bewirke. Der Pavillon sei als wesentliche Beeinträchtigung des lokalen Landschaftsbildes zu werten, da der Gesamteindruck der bereits überprägten Seeuferlandschaft durch eine zusätzliche Kategorie "Gebäude" verstärkt und im Sinne des Natur- und Landschaftsschutzes weiter degradiert werde.
Aufgrund der festgestellten maßgeblichen Eingriffswirkung würden im gegenständlichen Fall die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes alle anderen Interessen überwiegen. Bei der Interessenabwägung gemäß § 9 Oö. NSchG 2001 sei des Weiteren zu berücksichtigen, dass nach Auskunft der Gemeinde eine Übereinstimmung mit der Flächenwidmung nicht gegeben sei. Des Weiteren werde auch auf einen an den Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin ergangenen Bescheid der erstinstanzlichen Behörde verwiesen, mit dem gemäß § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 festgestellt worden war, dass durch die Absenkung und Sanierung der Ufermauer sowie die Absenkung des Geländes bei Einhaltung bestimmter Auflagen solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden; als Auflage war u. a. eine Möblierung dieser Flächen mit Partyzelten, Gebäuden, Sicht- oder Windschutzelementen, auf Dauer aufgestellten Getränkekisten, Tisch-Bank-Kombinationen etc. als unzulässig erklärt worden.Aufgrund der festgestellten maßgeblichen Eingriffswirkung würden im gegenständlichen Fall die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes alle anderen Interessen überwiegen. Bei der Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, Oö. NSchG 2001 sei des Weiteren zu berücksichtigen, dass nach Auskunft der Gemeinde eine Übereinstimmung mit der Flächenwidmung nicht gegeben sei. Des Weiteren werde auch auf einen an den Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin ergangenen Bescheid der erstinstanzlichen Behörde verwiesen, mit dem gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Oö. NSchG 2001 festgestellt worden war, dass durch die Absenkung und Sanierung der Ufermauer sowie die Absenkung des Geländes bei Einhaltung bestimmter Auflagen solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden; als Auflage war u. a. eine Möblierung dieser Flächen mit Partyzelten, Gebäuden, Sicht- oder Windschutzelementen, auf Dauer aufgestellten Getränkekisten, Tisch-Bank-Kombinationen etc. als unzulässig erklärt worden.
In der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass gemäß dem letzten Satz des § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren - soweit (wie für den vorliegenden "Altfall") durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist - die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.Vorauszuschicken ist, dass gemäß dem letzten Satz des Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren - soweit (wie für den vorliegenden "Altfall") durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nicht anderes bestimmt ist - die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001 idF LGBl. Nr. 30/2010, lauten (auszugsweise):Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2001, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2010,, lauten (auszugsweise):
"§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
...
2. Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert;
...
§ 9 Paragraph 9
Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Seen
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012100064.X00Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015