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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GSpG 1989 §53;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrat Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde
1. der F GmbH in W, 2. der F GmbH in Wien und 3. der W Limited in T, alle vertreten durch Dr. Erich Jungwirth, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Trautsongasse 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom 8. Februar 2011, Zl. uvs- 2010/30/1620-1, betreffend Beschlagnahme nach Glücksspielgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit erstinstanzlichem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 14. Mai 2010 wurde die Beschlagnahme von neun sogenannten Internet Terminals mit näher genannter Seriennummer gemäß §§ 52 und 53 Glücksspielgesetz 1989 und § 32 Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 angeordnet.Mit erstinstanzlichem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 14. Mai 2010 wurde die Beschlagnahme von neun sogenannten Internet Terminals mit näher genannter Seriennummer gemäß Paragraphen 52 und 53 Glücksspielgesetz 1989 und Paragraph 32, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 angeordnet.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Berufungen der beschwerdeführenden Parteien nur insoweit statt, als die Beschlagnahme nur auf das Glücksspielgesetz 1989 in der Fassung BGBl. I Nr. 141/2008 und nicht auch zusätzlich auf § 32 Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 gestützt wurde.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Berufungen der beschwerdeführenden Parteien nur insoweit statt, als die Beschlagnahme nur auf das Glücksspielgesetz 1989 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2008, und nicht auch zusätzlich auf Paragraph 32, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 gestützt wurde.
Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 19. September 2011, B 479/11-3 und B 543/11-3, ablehnte und die Beschwerde antragsgemäß gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 19. September 2011, B 479/11-3 und B 543/11-3, ablehnte und die Beschwerde antragsgemäß gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhalts bzw. Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Die beschwerdeführenden Parteien haben mit Schriftsatz vom 1. Juni 2012 ergänzende Ausführungen betreffend die Anregung auf Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.Im Beschwerdefall sind gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
Der Beschwerdefall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2013, Zl. 2012/17/0507, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen. Auch im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage Feststellungen zu den möglichen Höchsteinsätzen pro Spiel auf den beschlagnahmten Glücksspielgeräten nicht getroffen. Die im angefochtenen Bescheid erwähnten Aussagen der die Testspiele durchführenden Organwalter bzw. des Zeugen, der im angefochtenen Bescheid genannt ist, vermögen derartige eindeutige Feststellungen zu den an den Geräten möglichen Einsätzen nicht zu ersetzen.Der Beschwerdefall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2013, Zl. 2012/17/0507, entschieden wurde. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen. Auch im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage Feststellungen zu den möglichen Höchsteinsätzen pro Spiel auf den beschlagnahmten Glücksspielgeräten nicht getroffen. Die im angefochtenen Bescheid erwähnten Aussagen der die Testspiele durchführenden Organwalter bzw. des Zeugen, der im angefochtenen Bescheid genannt ist, vermögen derartige eindeutige Feststellungen zu den an den Geräten möglichen Einsätzen nicht zu ersetzen.
Der angefochtene Bescheid ist daher aus den im genannten Erkenntnis dargelegten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.Der angefochtene Bescheid ist daher aus den im genannten Erkenntnis dargelegten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG Abstand genommen werden.Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG Abstand genommen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit § 3 Z. 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014. Wien, am 5. November 2014Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG aF in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer eins, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,. Wien, am 5. November 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011170275.X00Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015