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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S, geboren 1988 (alias 1995), vertreten durch Mag. Ulrich Bernhard, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Deuringstraße 9, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2014, Zl. L516 1432756-2/5E, betreffend Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Rückkehrentscheidung nach dem FPG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird der Antrag abgewiesen.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird der Antrag abgewiesen.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird der Antrag abgewiesen.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird der Antrag abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 keine Folge gegeben; im Übrigen wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 keine Folge gegeben; im Übrigen wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Gegen diese Entscheidung wurde die außerordentliche Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und unter einem der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetz geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 18. Juli 2014, Ra 2014/19/0020, und vom 4. August 2014, Ra 2014/19/0014, jeweils mwN).Um die vom Gesetz geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 18. Juli 2014, Ra 2014/19/0020, und vom 4. August 2014, Ra 2014/19/0014, jeweils mwN).
Der Revisionswerber führt unter diesem Gesichtspunkt aus, es bestehe für ihn die konkrete Gefahr, von Pakistan nach Azad Kashmir verbracht und dort durch den indischen Geheimdienst oder andere indische Truppen gefangengenommen und getötet zu werden.
Mit diesen Ausführungen legt der Revisionswerber einen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht dar, wurde ihm doch mit diesem zwar weder der Status eines Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, jedoch im Übrigen das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Eine Rückkehrentscheidung (gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005) wurde demgemäß nicht erlassen. Die mit der gegenständlichen Revision angefochtene Entscheidung stellt sohin keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung gemäß § 46 FPG dar (vgl. nochmals den bereits erwähnten Beschluss vom 4. August 2014).Mit diesen Ausführungen legt der Revisionswerber einen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht dar, wurde ihm doch mit diesem zwar weder der Status eines Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, jedoch im Übrigen das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Eine Rückkehrentscheidung (gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005) wurde demgemäß nicht erlassen. Die mit der gegenständlichen Revision angefochtene Entscheidung stellt sohin keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG dar vergleiche , nochmals den bereits erwähnten Beschluss vom 4. August 2014).
Der gegenständlichen Revision war sohin gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.Der gegenständlichen Revision war sohin gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Wien, am 10. November 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014190142.L00Im RIS seit
28.07.2015Zuletzt aktualisiert am
18.06.2026