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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §35 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Revisionssache von 1. K K, 2. A K, 3. F K, 4. S K, 5. N K, 6. A A K, 7. F A K, 8. MK, 9. O H, 10. R K und 11. A H K, alle vertreten durch Mag. Dr. Roland Kier, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen die Erledigung der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 8. August 2013, Zl. Addis-Abeba-ÖB/KONS/0541/2013, betreffend § 35 Asylgesetz 2005, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Revisionssache von 1. K K, 2. A K, 3. F K, 4. S K, 5. N K, 6. A A K, 7. F A K, 8. MK, 9. O H, 10. R K und 11. A H K, alle vertreten durch Mag. Dr. Roland Kier, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen die Erledigung der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 8. August 2013, Zl. Addis-Abeba-ÖB/KONS/0541/2013, betreffend Paragraph 35, Asylgesetz 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Die vorliegende Revision (§ 4 Abs. 1 zweiter Satz VwGbk-ÜG) richtet sich gegen eine "Verständigung" der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 8. August 2013 in Angelegenheiten eines Verfahrens zur Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Asylgesetz 2005.Die vorliegende Revision (Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz VwGbk-ÜG) richtet sich gegen eine "Verständigung" der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 8. August 2013 in Angelegenheiten eines Verfahrens zur Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Asylgesetz 2005.
Das in den Verwaltungsakten allein als Urschrift der angefochtenen Erledigung deutbare Geschäftsstück und auch die mit der gegenständlichen Revision vorgelegte idente Ausfertigung weisen keine Unterschrift des Genehmigenden auf, dessen Identität auch nicht auf andere Weise im Akt nachvollziehbar ist. Der in Revision gezogenen "Verständigung" kommt daher schon deshalb - auch angesichts des § 11 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 - keine Bescheidqualität zu (vgl. in diesem Sinn den hg. Beschluss vom 18. April 2013, Zl. 2012/21/0157; siehe auch den hg. Beschluss vom 9. September 2014, Zl. Ro 2014/22/0033, ergangen in Bezug auf eine gleichartige "Verständigung" der österreichischen Botschaft Addis Abeba).Das in den Verwaltungsakten allein als Urschrift der angefochtenen Erledigung deutbare Geschäftsstück und auch die mit der gegenständlichen Revision vorgelegte idente Ausfertigung weisen keine Unterschrift des Genehmigenden auf, dessen Identität auch nicht auf andere Weise im Akt nachvollziehbar ist. Der in Revision gezogenen "Verständigung" kommt daher schon deshalb - auch angesichts des Paragraph 11, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 - keine Bescheidqualität zu vergleiche , in diesem Sinn den hg. Beschluss vom 18. April 2013, Zl. 2012/21/0157; siehe auch den hg. Beschluss vom 9. September 2014, Zl. Ro 2014/22/0033, ergangen in Bezug auf eine gleichartige "Verständigung" der österreichischen Botschaft Addis Abeba).
Da somit kein der Anfechtung vor dem Verwaltungsgerichtshof zugänglicher Bescheid vorliegt, war die gegenständliche Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG (idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Da somit kein der Anfechtung vor dem Verwaltungsgerichtshof zugänglicher Bescheid vorliegt, war die gegenständliche Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG in der Fassung , vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Die Österreichische Botschaft Addis Abeba, die die Akten des Verwaltungsverfahrens vorlegte und eine Gegenschrift erstattete, hat den Ersatz von Vorlage- und Schriftsatzaufwand angesprochen. Ein Kostenzuspruch hat in einer Konstellation wie der vorliegenden allerdings zu unterbleiben (vgl. auch dazu den zuvor zitierten hg. Beschluss vom 18. April 2013, mwN).Die Österreichische Botschaft Addis Abeba, die die Akten des Verwaltungsverfahrens vorlegte und eine Gegenschrift erstattete, hat den Ersatz von Vorlage- und Schriftsatzaufwand angesprochen. Ein Kostenzuspruch hat in einer Konstellation wie der vorliegenden allerdings zu unterbleiben vergleiche , auch dazu den zuvor zitierten hg. Beschluss vom 18. April 2013, mwN).
Wien, am 12. November 2014
Schlagworte
Bescheidbeschwerde Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013210247.X00Im RIS seit
04.03.2015Zuletzt aktualisiert am
18.06.2026