TE Vwgh Beschluss 2014/11/12 2013/21/0247

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Veröffentlicht am 12.11.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §35 Abs1
FPG 2005 §11 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §51
VwGG §58 Abs1
VwRallg
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Revisionssache von 1. K K, 2. A K, 3. F K, 4. S K, 5. N K, 6. A A K, 7. F A K, 8. MK, 9. O H, 10. R K und 11. A H K, alle vertreten durch Mag. Dr. Roland Kier, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen die Erledigung der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 8. August 2013, Zl. Addis-Abeba-ÖB/KONS/0541/2013, betreffend § 35 Asylgesetz 2005, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Revisionssache von 1. K K, 2. A K, 3. F K, 4. S K, 5. N K, 6. A A K, 7. F A K, 8. MK, 9. O H, 10. R K und 11. A H K, alle vertreten durch Mag. Dr. Roland Kier, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen die Erledigung der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 8. August 2013, Zl. Addis-Abeba-ÖB/KONS/0541/2013, betreffend Paragraph 35, Asylgesetz 2005, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Die vorliegende Revision (§ 4 Abs. 1 zweiter Satz VwGbk-ÜG) richtet sich gegen eine "Verständigung" der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 8. August 2013 in Angelegenheiten eines Verfahrens zur Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Asylgesetz 2005.Die vorliegende Revision (Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz VwGbk-ÜG) richtet sich gegen eine "Verständigung" der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 8. August 2013 in Angelegenheiten eines Verfahrens zur Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Asylgesetz 2005.

Das in den Verwaltungsakten allein als Urschrift der angefochtenen Erledigung deutbare Geschäftsstück und auch die mit der gegenständlichen Revision vorgelegte idente Ausfertigung weisen keine Unterschrift des Genehmigenden auf, dessen Identität auch nicht auf andere Weise im Akt nachvollziehbar ist. Der in Revision gezogenen "Verständigung" kommt daher schon deshalb - auch angesichts des § 11 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 - keine Bescheidqualität zu (vgl. in diesem Sinn den hg. Beschluss vom 18. April 2013, Zl. 2012/21/0157; siehe auch den hg. Beschluss vom 9. September 2014, Zl. Ro 2014/22/0033, ergangen in Bezug auf eine gleichartige "Verständigung" der österreichischen Botschaft Addis Abeba).Das in den Verwaltungsakten allein als Urschrift der angefochtenen Erledigung deutbare Geschäftsstück und auch die mit der gegenständlichen Revision vorgelegte idente Ausfertigung weisen keine Unterschrift des Genehmigenden auf, dessen Identität auch nicht auf andere Weise im Akt nachvollziehbar ist. Der in Revision gezogenen "Verständigung" kommt daher schon deshalb - auch angesichts des Paragraph 11, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 - keine Bescheidqualität zu vergleiche , in diesem Sinn den hg. Beschluss vom 18. April 2013, Zl. 2012/21/0157; siehe auch den hg. Beschluss vom 9. September 2014, Zl. Ro 2014/22/0033, ergangen in Bezug auf eine gleichartige "Verständigung" der österreichischen Botschaft Addis Abeba).

Da somit kein der Anfechtung vor dem Verwaltungsgerichtshof zugänglicher Bescheid vorliegt, war die gegenständliche Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG (idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Da somit kein der Anfechtung vor dem Verwaltungsgerichtshof zugänglicher Bescheid vorliegt, war die gegenständliche Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG in der Fassung , vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Österreichische Botschaft Addis Abeba, die die Akten des Verwaltungsverfahrens vorlegte und eine Gegenschrift erstattete, hat den Ersatz von Vorlage- und Schriftsatzaufwand angesprochen. Ein Kostenzuspruch hat in einer Konstellation wie der vorliegenden allerdings zu unterbleiben (vgl. auch dazu den zuvor zitierten hg. Beschluss vom 18. April 2013, mwN).Die Österreichische Botschaft Addis Abeba, die die Akten des Verwaltungsverfahrens vorlegte und eine Gegenschrift erstattete, hat den Ersatz von Vorlage- und Schriftsatzaufwand angesprochen. Ein Kostenzuspruch hat in einer Konstellation wie der vorliegenden allerdings zu unterbleiben vergleiche , auch dazu den zuvor zitierten hg. Beschluss vom 18. April 2013, mwN).

Wien, am 12. November 2014

Schlagworte

Bescheidbeschwerde Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013210247.X00

Im RIS seit

04.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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