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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §38 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, in der Fristsetzungssache des EB in B, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 22- 24/4/9, gegen das Bundesverwaltungsgericht i.A. aus Diskriminierungen nach der sexuellen Orientierung abgeleiteten Rechtsfolgen (vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 16. September 2014, Zl. W176 2002853-1/4E, erlassen und eine Ausfertigung desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einzustellen.Das Bundesverwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 16. September 2014, Zl. W176 2002853-1/4E, erlassen und eine Ausfertigung desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, letzter Satz VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,.
Wien, am 13. November 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:FR2014120002.F00Im RIS seit
04.03.2015Zuletzt aktualisiert am
05.03.2015