TE Vwgh Beschluss 2014/11/13 Fr 2014/12/0002

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Veröffentlicht am 13.11.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §38 Abs4;
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, in der Fristsetzungssache des EB in B, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 22- 24/4/9, gegen das Bundesverwaltungsgericht i.A. aus Diskriminierungen nach der sexuellen Orientierung abgeleiteten Rechtsfolgen (vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 16. September 2014, Zl. W176 2002853-1/4E, erlassen und eine Ausfertigung desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einzustellen.Das Bundesverwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 16. September 2014, Zl. W176 2002853-1/4E, erlassen und eine Ausfertigung desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, letzter Satz VwGG einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,.

Wien, am 13. November 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:FR2014120002.F00

Im RIS seit

04.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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