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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Revision 1. der W H und 2. des J H, beide in B, beide vertreten durch Mag. Alexandra Rathbauer-Malcher, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Lerchenfelderstraße 15, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 9. Dezember 2013, Zl. US 2B/2013/17- 10, betreffend Umweltverträglichkeitsprüfung (weitere Partei:
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; mitbeteiligte Partei: R GmbH & Co KG in W, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 19), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 4 Abs. 5 zweiter Satz VwGbk-ÜG ist die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen (§ 4 Abs. 5 dritter Satz VwGbk-ÜG). Ob eine solche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist gemäß § 4 Abs. 5 vierter Satz VwGbk-ÜG vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG sieht vor, dass für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe gelten, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.Gemäß Paragraph 4, Absatz 5, zweiter Satz VwGbk-ÜG ist die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Artikel 20, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen (Paragraph 4, Absatz 5, dritter Satz VwGbk-ÜG). Ob eine solche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, ist gemäß Paragraph 4, Absatz 5, vierter Satz VwGbk-ÜG vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Paragraph 4, Absatz 5, fünfter Satz VwGbk-ÜG sieht vor, dass für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe gelten, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Gegen den angefochtenen Bescheid erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 11. Juni 2014, B 121/2014-23, ablehnte und die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abtrat.Gegen den angefochtenen Bescheid erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 11. Juni 2014, B 121/2014-23, ablehnte und die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG abtrat.
Entsprechend den oben genannten Bestimmungen wurden die Revisionswerber vom Verwaltungsgerichtshof in der an sie ergangenen hg. Verfügung vom 5. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0066, zur Verbesserung der vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof als Revision geltenden Beschwerde (vgl. § 4 VwGbk-ÜG) unter anderem aufgefordert, die Gründe zu nennen, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG für die Zulässigkeit der Revision vorliegen, denn der Umweltsenat ist eine unabhängige Verwaltungsbehörde im Sinne der zitierten maßgebenden Rechtslage (vgl. bereits das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2001, Zl. 2000/07/0229). Im vorgelegten Verbesserungsschriftsatz vom 23. September 2014 sind solche Gründe aber nicht genannt.Entsprechend den oben genannten Bestimmungen wurden die Revisionswerber vom Verwaltungsgerichtshof in der an sie ergangenen hg. Verfügung vom 5. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0066, zur Verbesserung der vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof als Revision geltenden Beschwerde vergleiche , Paragraph 4, VwGbk-ÜG) unter anderem aufgefordert, die Gründe zu nennen, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG für die Zulässigkeit der Revision vorliegen, denn der Umweltsenat ist eine unabhängige Verwaltungsbehörde im Sinne der zitierten maßgebenden Rechtslage vergleiche , bereits das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2001, Zl. 2000/07/0229). Im vorgelegten Verbesserungsschriftsatz vom 23. September 2014 sind solche Gründe aber nicht genannt.
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 18. November 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014050066.J00Im RIS seit
20.03.2015Zuletzt aktualisiert am
23.03.2015