Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, in der Revisionssache des Mag. F B in D, vertreten durch Dr. Claus Hofmann, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Wattmanngasse 8, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Deutsch-Wagram vom 17. Juni 2014 (ohne Aktenzahl) betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem in Revision gezogenen Bescheid wies der Stadtrat der Stadtgemeinde Deutsch-Wagram die Berufung der revisionswerbenden Partei gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Deutsch-Wagram vom 10. April 2014 gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurück und bestätigte diesen Bescheid. Auf Grund der dagegen eingebrachten Beschwerde der revisionswerbenden Partei bestätigte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 26. August 2014 den in Revision gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Deutsch-Wagram mit der Maßgabe, dass die Einwendungen der revisionswerbenden Partei zurückgewiesen werden; gleichzeitig sprach das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus, dass eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig ist.Mit dem in Revision gezogenen Bescheid wies der Stadtrat der Stadtgemeinde Deutsch-Wagram die Berufung der revisionswerbenden Partei gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Deutsch-Wagram vom 10. April 2014 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG zurück und bestätigte diesen Bescheid. Auf Grund der dagegen eingebrachten Beschwerde der revisionswerbenden Partei bestätigte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 26. August 2014 den in Revision gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Deutsch-Wagram mit der Maßgabe, dass die Einwendungen der revisionswerbenden Partei zurückgewiesen werden; gleichzeitig sprach das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus, dass eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig ist.
Nach Art 133 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof (seit dem 1. Jänner 2014) über Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen nach Art 133 Abs. 9 B-VG sinngemäß anzuwenden. Revisionsgegenstand ist daher die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes. Bescheide von Verwaltungsbehörden - wie im vorliegenden Fall - können hingegen nicht mehr direkt beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden (vgl. den hg. Beschluss vom 14. April 2014, Zl. Ro 2014/03/0047).Nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof (seit dem 1. Jänner 2014) über Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen nach Artikel 133, Absatz 9, B-VG sinngemäß anzuwenden. Revisionsgegenstand ist daher die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes. Bescheide von Verwaltungsbehörden - wie im vorliegenden Fall - können hingegen nicht mehr direkt beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden vergleiche , den hg. Beschluss vom 14. April 2014, Zl. Ro 2014/03/0047).
Da der in Revision gezogene Bescheid erst am 20. Juni 2014 erlassen worden ist, liegt auch kein Übergangsfall im Sinn des § 4 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 122/2013, vor, der eine Bekämpfung des in Revision gezogenen Bescheides unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof erlauben würde. Zudem wurde - wie eingangs dargelegt - gegen den in Revision gezogenen Bescheid ohnehin eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebracht, welches darüber auch bereits entschieden hat. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision allerdings ausdrücklich nicht.Da der in Revision gezogene Bescheid erst am 20. Juni 2014 erlassen worden ist, liegt auch kein Übergangsfall im Sinn des Paragraph 4, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, vor, der eine Bekämpfung des in Revision gezogenen Bescheides unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof erlauben würde. Zudem wurde - wie eingangs dargelegt - gegen den in Revision gezogenen Bescheid ohnehin eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebracht, welches darüber auch bereits entschieden hat. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision allerdings ausdrücklich nicht.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 18. November 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014050042.L00Im RIS seit
27.01.2015Zuletzt aktualisiert am
28.01.2015