RS Vwgh 2008/1/23 2007/12/0010

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Veröffentlicht am 23.01.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

Gefahrenzulage Wachebeamte 1998;
GehG 1956 §82 Abs1 idF 1994/550;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer zieht nicht in Zweifel, dass er auch in den Monaten Mai bis einschließlich Juli 2004 die Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 GehG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 18. Dezember 1998, BGBl. II Nr. 452/1998, bezog. Auch der Beschwerdeführer vertritt nicht die Ansicht, dass er in Erfüllung der ihm seit 1. Mai 2004 zugewiesenen Aufgaben eine der in dieser Verordnung umschriebenen Verwendungen erfüllte. Damit ist allerdings der Gebührlichkeit der "Grundvergütung" nach § 82 Abs. 1 GehG kein Abbruch getan, weil die dort vorgesehene Grundstufe für die allgemeine, typischerweise schon mit der Funktion eines Beamten des Exekutivdienstes verbundene Gefährdung zusteht.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120010.X07

Im RIS seit

22.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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