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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §33 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Dr. Robl und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, in der Revisionssache des T in H, vertreten durch Dr. Joachim Rathbauer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Weißenwolffstraße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 11. Juni 2014, Zl. LVwG- 2014/30/1217-2, betreffend Eintragung einer Aufenthaltsbewilligung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde dem Revisionswerber am 18. Juni 2014 zugestellt. Am 30. Juli 2014 langte sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein. Dieser Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss vom 5. August 2014 abgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem Vertreter des Revisionswerbers am 12. August 2014 zugestellt. Somit lief gemäß § 26 Abs. 3 VwGG die Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision bis 23. September 2014. Diese außerordentliche Revision wäre gemäß § 24 Abs. 1 VwGG beim Verwaltungsgericht und nicht beim Verwaltungsgerichtshof (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 24 VwGG K 5) einzubringen gewesen. Die entgegen dieser Vorschrift beim Verwaltungsgerichtshof am 19. September 2014 eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit hg. Beschluss vom 6. Oktober 2014 an das zuständige Landesverwaltungsgericht Tirol weitergeleitet, wo sie am 10. Oktober 2014 eingelangt ist. Ungeachtet der an sich fristgerechten Postaufgabe ist die Revision als verspätet anzusehen, weil sie nicht an die zuständige Stelle adressiert war und somit das "Postlaufprivileg" des § 33 Abs. 3 AVG nicht gegriffen hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 33 Rz. 10).Das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde dem Revisionswerber am 18. Juni 2014 zugestellt. Am 30. Juli 2014 langte sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein. Dieser Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss vom 5. August 2014 abgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem Vertreter des Revisionswerbers am 12. August 2014 zugestellt. Somit lief gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG die Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision bis 23. September 2014. Diese außerordentliche Revision wäre gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGG beim Verwaltungsgericht und nicht beim Verwaltungsgerichtshof vergleiche , Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 24, VwGG K 5) einzubringen gewesen. Die entgegen dieser Vorschrift beim Verwaltungsgerichtshof am 19. September 2014 eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit hg. Beschluss vom 6. Oktober 2014 an das zuständige Landesverwaltungsgericht Tirol weitergeleitet, wo sie am 10. Oktober 2014 eingelangt ist. Ungeachtet der an sich fristgerechten Postaufgabe ist die Revision als verspätet anzusehen, weil sie nicht an die zuständige Stelle adressiert war und somit das "Postlaufprivileg" des Paragraph 33, Absatz 3, AVG nicht gegriffen hat vergleiche , Hengstschläger/Leeb, AVG2, Paragraph 33, Rz. 10).
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG war daher die außerordentliche Revision ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG war daher die außerordentliche Revision ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 19. November 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014220046.L00Im RIS seit
12.02.2015Zuletzt aktualisiert am
09.06.2015