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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1 idF 2013/I/122;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 20. Mai 2014, GZ: VGW- 151/080/10600/2014, betreffend Aufenthaltstitel, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit am 24. Juli 2014 zur Post gegebenem und am 29. Juli 2014 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangtem Schriftsatz brachte die Revisionswerberin beim Verwaltungsgericht Wien eine außerordentliche Revision gegen das angeführte Erkenntnis vom 20. Mai 2014 ein. Den Angaben in der Revision zufolge wurde das angefochtene Erkenntnis am 28. Mai 2014 zugestellt. Diese Angaben stimmen mit dem Inhalt der Verfahrensakten überein.
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG, idF BGBl. I Nr. 122/2013, beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Die Frist beginnt gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG mit dem Tag der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses an den Revisionswerber.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Die Frist beginnt gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG mit dem Tag der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses an den Revisionswerber.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage erweist sich die am 24. Juli 2014 erhobene Revision als verspätet. Die Revisionswerberin äußerte sich dazu - trotz der gewährten Fristverlängerung - nicht.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 19. November 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014220029.L00Im RIS seit
12.02.2015Zuletzt aktualisiert am
12.02.2015